FG Hamburg 6. Senat, 2013-04-11, 6 K 113/12

6 K 113/12Steuergericht / 6. Abteilung11.04.2013

Regest

1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt(Rn.36) . 2. Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase kommt weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus Gründen des Vertrauensschutzes oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft die Eigenbetriebsabsicht in einem späteren Erhebungszeitraum vor Ablieferung des Schiffes aufgibt und durch Aufnahme einer anderen werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eintritt(Rn.38) (Rn.41) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 113/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-11

Aktenzeichen: 6 K 113/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0411.6K113.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 S 2 GewStG, § 10a S 1 GewStG, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2005

Leitsatz

  1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt(Rn.36) .

  2. Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase kommt weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus Gründen des Vertrauensschutzes oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft die Eigenbetriebsabsicht in einem späteren Erhebungszeitraum vor Ablieferung des Schiffes aufgibt und durch Aufnahme einer anderen werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eintritt(Rn.38) (Rn.41) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 48/13).

  2. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 18.6.2013 IV B 48/13, nicht dokumentiert).

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