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5 E 9/11.P•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2013-04-26, 5 E 9/11.P
5 E 9/11.PVerwaltungsgericht / 5. Abteilung26.04.2013
1. Einzelfall eines Abwägungsfehlers wegen Nichtberücksichtigung einer sich aufdrängenden Planungsalternative (hier: räumliche Anordnung einer Rampe für eine Fußgängerbrücke über eine Autobahn).(Rn.58) (Rn.66) 2. Aus der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen durch eine der Planfeststellung unterliegende bauliche Anlage darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei eingehalten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Auswirkungen der baulichen Anlage im Einzelfall an.(Rn.63) (Rn.64) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 15. November 2013, 9 B 37/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 5 E 9/11.P
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2013:0426.5E9.11.P.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall eines Abwägungsfehlers wegen Nichtberücksichtigung einer sich aufdrängenden Planungsalternative (hier: räumliche Anordnung einer Rampe für eine Fußgängerbrücke über eine Autobahn).(Rn.58) (Rn.66)
Aus der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen durch eine der Planfeststellung unterliegende bauliche Anlage darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei eingehalten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Auswirkungen der baulichen Anlage im Einzelfall an.(Rn.63) (Rn.64)
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 15. November 2013, 9 B 37/13, Beschluss
Die Plangenehmigung vom 28. Februar 2011 für die Grundinstandsetzung der E...Brücke über die A 24 wird für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Plangenehmigung, in der die Errichtung einer Fußgängerbrücke über die A 24 mit behindertengerechtem Zugang als Ersatz für eine alte Überführung genehmigt wird.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K... …, Flurstück …. der Gemarkung Hamburg-... Das Grundstück grenzt im Süden an die Autobahn A 24 (Hamburg – Berlin) und ist in seinem vorderen Teil, zur K... hin, mit einem Wohnhaus bebaut, das die Klägerin bewohnt. Unmittelbar entlang der westlichen Seite des Grundstücks verläuft als Fußweg die E...Straße, die nach Süden über die E...-Brücke über die Autobahn führt. Zu dieser Seite ist das Grundstück zunächst durch eine Garage und dahinter durch eine etwas mehr als 2 m hohe Mauer abgeschirmt. Auf der westlichen Seite der E...-Straße grenzen die Flurstücke …. sowie …. an. Das Flurstück …., das parallel zur A 24 verläuft, ist unbebaut und steht im Eigentum der SAGA. Das nördlich davon belegene Flurstück …. ist in seinem hinteren Bereich, d.h. zum Flurstück …., mit Garagen bebaut und im vorderen Teil, d.h. zur K... hin, mit einem Wohngebäude. Überplant sind sämtliche der vorgenannten Flurstücke durch den Bebauungsplan ... vom 8. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 292), der für alle Grundstücke, mit Ausnahme des Wegegrundstücks für die E...Straße, reines Wohngebiet vorsieht.
3 In Verlängerung der E...Straße in Richtung Süden befand sich bis zum Jahr 2011 - südwestlich des Grundstücks der Klägerin – eine Fußgängerüberführung, die sog. „E...Brücke“, die im Jahre 1935 errichtet worden war. Der Zugang zu dieser Brücke erfolgte an ihren jeweiligen Kopfenden über eine einfache, nicht behindertengerechte Treppe. Auf Höhe des Grundstücks der Klägerin begann die Treppe gegenüber dem südlichen Teil des Flurstücks, einige Meter unterhalb des weiter vorne liegenden Wohnhauses. Jeweils etwa 500 m östlich und westlich der (früheren) E...Brücke finden sich zwei weitere Übergänge über die A 24, nämlich die R... Straße und die S... Brücke.
4 Etwa 2008 entschloss sich die Beklagte, handelnd durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG), die seinerzeit noch vorhandene E...Brücke durch einen Neubau zu ersetzen, weil die Instandsetzung des vorhandenen Bauwerks wegen erheblicher Schäden nicht mehr sinnvoll erschien. Wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz FStrG, wonach beim Bau bzw. der Unterhaltung von Bundesfernstraßen u.a. die Belange behinderter sowie anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitreichender Barrierefreiheit zu berücksichtigen seien, entschied die Beklagte, die neue Überführung behindertengerecht zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass u.a. am Nordteil anstelle der alten, kurzen Treppenanlage nunmehr eine mehrfach gewendelte rollstuhlgängige Rampe als Zuwegung zur Brücke vorgesehen ist, die - anders als die alte Treppe - bereits auf Höhe des Wohnhauses der Klägerin beginnt.
5 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 unterrichtete die Beklagte die Anlieger des Neubaus, darunter die Klägerin, über die Planung. In der Folgezeit kam es zwischen einem Sohn der Klägerin und der Beklagten zu schriftlichen bzw. mündlichen Erörterungen über das Vorhaben. Der Sohn der Klägerin machte geltend, dass er auf Grund der geplanten Rampenführung seitlich des Grundstücks seiner Mutter, der Klägerin, erhebliche Einschränkungen für das Grundstück befürchte. Er schlug daher vor, die Rampe nicht parallel zum Grundstück seiner Mutter, sondern auf dem Flurstück … parallel zur Autobahn zu errichten. In einer Mail vom 9. Dezember 2009 teilte die Beklagte mit, dass das Flurstück … von der Größe grundsätzlich für die Errichtung eines barrierefreien Zuganges zur Brücke geeignet wäre. Planungsrechtlich gebe es jedoch Probleme, dort einen öffentlichen Weg durchzusetzen. Andere Nachbarschaftsinteressen wären ebenfalls zu berücksichtigen.
6 Zur Frage, ob die behindertengerechte Rampenzuführung zur Brücke auf dem Flurstück …. verwirklicht werden kann, befindet sich in der Sachakte folgender Abwägungsvermerk vom 12. Januar 2010:
7 „Welche Vorteile und Nachteile hat diese Lösung für den LSBG:
8 1) Es existiert die Vorplanung für die Nutzung der ursprünglichen Zuwegung (Beleuchtungskonzept, bestehende Entwässerungsleitung für Anschluss der neuen Entwässerung, Bodenuntersuchung, Kampfmitteluntersuchung, Kostenschätzung für Baumrodung und Neupflanzung), diese Dinge müssten neu erstellt werden, das bedeutet Mehrkosten und Zeitverzug.
9 2) Es entsteht ein noch längerer Weg für die behinderten Menschen, da erst die ursprüngliche Zuwegung gegangen werden muss, dann zusätzlich die Rampenanlage.
10 3) Die behinderten Menschen werden in eine dunkle Ecke geschickt, die nicht einsehbar ist. Es müsste ein neues Beleuchtungskonzept, möglicherweise mit zusätzlichen Lichtpunkten geplant werden, dies verursacht Mehrkosten.
11 4) Die Fläche steht zur Zeit für die Erstellung der Lärmschutzmaßnahme als BE zur Verfügung, d.h. für den Brückenbau wäre sie erst nutzbar nach Beendigung der Lärmschutzmaßnahme, d.h. Zeitverzug.
12 5) Es wäre eine neue Abstimmung erforderlich, da an diesem Flurstück andere Flurstücke angrenzen bzw. einsehbar wären, weitere Anlieger wären betroffen, die ihrerseits vielleicht fordern würden, dass das öffentliche Grundstück für die Zuwegung genutzt werden sollte, wie jetzt auch. Erneuter Planungsaufwand und ein erneuter Abwägungsprozess wären notwendig.
13 6) Ein neues Entwässerungskonzept wäre erforderlich. Mehrkosten
14 7) Mehr Unterhaltungsaufwand und Verkehrssicherungsaufwand durch längere Wegstrecke und größere Flächen. Mehrkosten
15 8) Die Flurstückseigentümer (…, …, ... ) wären zufrieden, da sich keine wesentliche Änderung ihrer Nachbarbebauung ergeben würde.
16 Abwägung: Die Punkte 1 bis 7 wirken sich nachteilig für den LSBG aus, weil sie Mehrkosten und Zeitverschiebung für die Errichtung des geplanten Brückenbauwerks nach sich ziehen würden. Der Punkt 8 hätte den Vorteil, dass die Nachbarn zufrieden mit dem neuen Bauwerk wären, weckten aber zugleich andere Anlieger-Befindlichkeiten.
17 Das Argument 3 hat erhebliche negative Auswirkungen auf die eigentlichen Nutzer der neuen Anlage und das Argument 1 bedeutet nicht vertretbare Mehrkosten, da ein Grundstück vorhanden ist, wo eine Vorplanung existiert, d.h. die zusätzlichen Kosten sind vermeidbar.
18 Fazit: Aus der Abwägung der Argumente ergeben sich mehr Vorteile für die Nutzung der vorhandenen Zuwegung als Fläche für die neue Rampenanlage, als für die Umplanung auf dem Flurstück ..., deshalb wird diese Lösung nicht weiter verfolgt und die ursprüngliche Planung auf dem öffentlichen Weg wird fortgesetzt.“
19 Mit Mail vom 27. Januar 2010 übersandte die Beklagte der Klägerin bzw. deren Sohn dann eine (weitere) Alternativplanung für die Rampenführung. Sie sieht vor, dass für die Rampe sowohl das parallel zum Grundstück der Klägerin verlaufende Straßengrundstück als auch das Flurstück… kombiniert in Anspruch genommen werden sollen. Der flachere Teil der Rampe soll dabei auf dem Straßengrundstück, die höheren Teile der Rampe sollen auf dem Flurstück …. errichtet werden.
20 Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 schaltete sich der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein. Er machte geltend, dass bei Errichtung der Rampe parallel zum Grundstück der Klägerin eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie ein angemessener Sozialabstand nicht mehr gewährleistet seien. Dadurch werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Aus diesem Grunde sei die Lösung, die Rampe auf dem Flurstück … der SAGA zu errichten, vorzugswürdig. Es handele sich dabei um ein bisher ungenutztes und auch wegen der Lage direkt an der Autobahn kaum sonst nutzbares Grundstück, für welches die SAGA bereits eine Bereitschaft zur Lösung signalisiert habe. Anzumerken sei schließlich, dass die Überführung über die Autobahn ohnehin extrem selten genutzt werde. Lediglich wenige Spaziergänger nähmen sie in Anspruch, denn sie führe nur von dem M. Wohngebiet zur H. Trabrennbahn und zu einigen Sportanlagen sowie Kleingärten. Die Sportler und Gärtner aber nutzten Personenkraftwagen oder den öffentlichen Nahverkehr zur An- und Abreise.
21 Mit Schreiben vom 12. März 2010 teilte die SAGA der Beklagten mit, dass sie sich vorstellen könne, das Flurstück … für die Umsetzung der Brückenbaumaßnahme zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kontakten zwischen der Klägerin bzw. ihren Vertretern und der Beklagten. In einer Unterredung, die am 13. April 2010 stattfand, äußerte die Klägerin bzw. deren Vertreter die Bereitschaft, das Flurstück auf eigene Kosten zu erwerben und der Beklagten zu übertragen. Der weiter oben erwähnte Abwägungsvermerk vom 12. Januar 2010 wurde daraufhin von der Beklagten wie folgt ergänzt:
22 „Am 13.4.2010 fand eine weitere Erörterung mit den Anwohnern statt. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein neues Ergebnis der erneuten Abwägung:
23 1) Würde durch die Anlieger bezahlt werden, entfällt also. 2) Die Rampe kann so geplant werden, dass keine zusätzlichen Wege für behinderte Menschen entstehen, entfällt also. 3) Da schon die Bäume auf dem Grundstück gefällt worden sind, wird keine zusätzliche Beleuchtung erforderlich, entfällt also. 4) Da sich durch die Abstimmung mit den TÖB eine Zeitverschiebung ergeben hat, wird die Brücke ab 3/11 gebaut und die Lärmschutzmaßnahme 10/10 fertig, entfällt also. 5) Argument besteht weiterhin. 6) Würde durch die Anlieger bezahlt werden, entfällt also. 7) Argument besteht weiterhin. 8) Argument besteht weiterhin.
24 Abwägung: Die Kosten werden von den Anliegern getragen, d.h. 1,2,6 entfallen. Die Zeitschiene ist ein wichtiges Argument, da die Einigung zwischen SAGA und Anlieger Schmidt ein Zeitraum x bedeutet, die erneuten Voruntersuchungen einen Zeitraum y und die Umplanung einen Zeitraum z. Die erneute Abstimmung im Bezirk Wandsbek mit Beteiligung Ausschuss einen Zeitraum xy. Wenn die jetzige Planung gestoppt wird, wird definitiv die Maßnahme verschoben (wir befinden uns bereits auf dem kritischen Weg). Wie wahrscheinlich der Grundstückskauf ist, kann ich nicht abschätzen, kommt er nicht zustande und wir haben die Maßnahme gestoppt entstehen unnötige Planungs- und Zeitverschiebungen.“
25 Mit Schreiben vom 20. April 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie als Ergebnis der Erörterung am 13. April 2010 den Vorschlag einer Verlegung der Fußgängerrampe auf das Flurstück ... nicht weiter verfolgen werde. Die Vorteile einer solchen Verlegung erschienen gegenüber ihren Nachteilen nicht bedeutend. Hinzu komme, dass die Realisierungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmenden Grundstücksgeschäfte und die Mehraufwendungen für die Planung zu unwägbar seien, um die in Frage stehende Variante weiter zu verfolgen.
26 Am 28. Februar 2011 erließ die Beklagte die Plangenehmigung für die Neuerrichtung der E...-Brücke. Die Genehmigung sieht vor, dass - wie von Anfang an geplant - die behindertengerechte Rampe auf der Nordseite der Brücke auf dem Wegegrundstück parallel zum Flurstück der Klägerin mit einer Länge von ca. 45 m errichtet werden soll. Als Unterbauwerk zur Rampe ist eine Art Böschung vorgesehen. Der Aufgang zur Rampe beginnt etwas weiter nördlich als die zur K... Straße belegene Vorderfront des Wohnhauses der Klägerin. Der Abstand der Rampe zum Grundstück der Klägerin beträgt - ohne Berücksichtigung der Böschung - ca. 3 m. Etwa auf Höhe der Vorderfront des Gebäudes der Klägerin liegt die Höhe der Rampe über Grund, ohne Berücksichtigung ihrer Brüstung, bei ca. 3,2 m, um sodann im weiteren Verlauf bis zum Beginn der eigentlichen Brücke über die Autobahn auf etwa 5 m anzusteigen. Auf der Südseite der Brücke ist ebenfalls eine behindertengerechte Rampe vorgesehen.
27 Wegen weiterer Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung des Bauwerks wird auf die auf Seite 3 der Plangenehmigung erwähnten und aus der Sachakte ersichtlichen Planunterlagen Bezug genommen.
28 Im Textteil der Plangenehmigung heißt es unter 2.3 „Beschreibung des Vorhabens/Plan-rechtfertigung“, dass die Brücken über die A 24 Hamburg-Berlin von 2007 bis voraussichtlich Mitte 2012 grundinstandgesetzt werden würden. Sie stammten teilweise noch aus dem Jahre 1935 und seien durch Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen als abgängig und erneuerungswürdig festgestellt worden. Alle Brücken seien nach dem gegenwärtigen Standard für die nächsten 80 Jahre wiederherzustellen.
29 Unter 2.2.1 heißt es, dass die Erhöhung der vorhandenen Zuwegung und der Neubau von Rampenanlagen nicht zu unzumutbaren Verschattungen auf angrenzenden Privatgrundstücken führe. Die geplanten Rampenanlagen befänden sich jeweils auf städtischem Gelände, auf dem sich bereits die Zuwegung zur Brücke befunden habe. Die Erhöhung bzw. Neuerrichtung dieser Zweckbauten sei - insbesondere auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung - nicht auszuschließen gewesen. Die barrierefreie Zuwegung stelle zudem nur dann eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter auf Grund von Verschattungswirkungen dar, wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, d.h. das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Das sei hier aber nicht der Fall. Ein Indiz dafür sei, dass die Abstandsflächenvorschriften der Hamburgischen Bauordnung eingehalten würden, wenn sie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs anwendbar wären (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauO).
30 Auch unter dem Gesichtspunkt der Einsehbarkeit sei regelmäßig kein Raum mehr für eine Anwendung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots, wenn die nachbarlichen Belange insoweit durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert seien. Unter den Bedingungen der sich gerade in einem städtischen Umfeld notwendiger Weise verdichtenden Bebauung bestehe außerdem grundsätzlich kein Anspruch auf die Uneinsehbarkeit eines Grundstücks. Hinzu komme, dass die E...Brücke auch nach Einschätzung der Anlieger selten genutzt werde und daher eine Beeinträchtigung durch Einsehbarkeit des Grundstückes nicht wesentlich anders zu beurteilen sei, als wenn es sich z.B. um ein benachbartes Wohngebäude handeln würde. Die Beleuchtungsmasten der Brücke seien auf der Rampe angeordnet und ca. 7 m zu dem Wohngebäude der Klägerin entfernt. Eine Blendung durch die Beleuchtungskörper in der umliegenden Wohnbebauung sei durch konstruktive Maßnahmen an den Leuchten zu minimieren.
31 Unter 3.3.1 der Plangenehmigung lautet es: Es sei auch die Eignung des Flurstücks …. für die Errichtung der Rampe überprüft worden. Zwar passe die Rampenanlage dort räumlich hinein. Diese Neuplanung würde der Beklagten allerdings Geld und Zeit kosten. Menschen mit Behinderung hätten noch längere Wege abzuwickeln, nämlich erst Fußweg und dann Rampe. Das Flurstück liege überdies in einer dunklen Ecke, wäre nicht mehr einsehbar und dadurch ungünstiger für die Nutzer. Eine Errichtung der Rampe auf dem Flurstück ... sei daher nicht weiter verfolgt worden. Vielmehr sei die Rampe auf dem öffentlichen Wegegrundstück des E...Weges anzuordnen.
32 Unter 2.4 heißt es: Grundsätzlich könnte die barrierefreie Überführung auch über zwei Aufzüge zu Beginn jeweils der Brücke hergestellt werden. Für eine Aufzugsanlage seien sehr hohe Unterhaltungskosten sowie ein kostenintensiver Vollwartungsvertrag bei einer sehr geringen Lebensdauer von ca. 15 Jahren zu berücksichtigen. Bei Ausfall nur eines Aufzuges könne die gesamte Anlage nicht von gehbehinderten Menschen genutzt werden. Es sei deshalb für die Planung eine Rampenlösung zugrunde gelegt worden.
33 In dem Erläuterungsbericht zur Plangenehmigung heißt es im Hinblick auf die Beleuchtung u.a. noch, dass dafür der Einsatz von insgesamt 8 geraden Masten mit einer Höhe von 4 m, bestückt mit je einer 50 Watt-Natrium-Hochdrucklampe mit Radwegeoptik, 4 davon auf der Nordseite, vorgesehen sei. Diese Leuchten würden zurzeit vorhandene Lampen ersetzen, die nicht über eine Radwegeoptik, also eine Lichtbündelung nach unten verfügten, sondern nach allen Seiten abstrahlten.
34 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Plangenehmigung (Bl. 7 ff d.A.) sowie des Erläuterungsberichtes (Bl. 26 ff d.A.) Bezug genommen.
35 Gegen die ihr am 7. März 2011 zugestellte Plangenehmigung hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie Folgendes aus:
36 Das öffentliche Interesse an der Erneuerung der E...-Brücke sei bereits wegen deren äußerst geringer Verkehrsbedeutung gering. Die Überführung werde selten genutzt. Lediglich wenige Spaziergänger nähmen sie in Anspruch. Ohnehin hätten Fußgänger die Möglichkeit, die Autobahn in unmittelbarer Nähe sowohl über die S... Brücke wie auch über die R... Straße zu überqueren. Beide Brücken befänden sich nur wenige hundert Meter von der E...Brücke entfernt. Nachdem die bisher vorhandene alte Brücke im Jahr 2011 abgerissen worden sei, habe sich gezeigt, dass sie niemand vermisse.
37 Die Umsetzung der von der Beklagten genehmigten Planung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die Klägerin wesentlich und erheblich in ihren Rechten und geschützten Interessen beeinträchtigt werde. Die genehmigte Brückenkonstruktion ermögliche ungehinderte Einblicke in sensible Wohnbereiche, die Einsehbarkeit des Grundstücks in vollem Umfang und habe auf Grundstück und Wohnhaus einen Einmauerungs- bzw. Abriegelungseffekt. Eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks sei durch die genehmigte Rampenanlage nicht mehr gewährleistet. Auch ein angemessener Sozialabstand sei nicht mehr gewahrt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden nicht mehr erfüllt.
38 Die Rampenkonstruktion und deren Höhe ermögliche eine „Aug-in-Aug-Einsicht“ in die an dieser Stelle unmittelbar gegenüberliegenden Fenster des Hauses der Klägerin. Zudem solle die Brücke auch für den Fahrradverkehr freigegeben werden. Eine auf einem Fahrrad sitzende Person habe eine noch bessere Sicht in die Räume und auf das Grundstück. Durch die dreifache Wendelung der Rampe müssten Benutzer der Brücke wegen des sich verlängernden Weges auch deutlich länger in Bereichen verweilen, die eine Einsichtnahme auf das Grundstück ermöglichten. Die Klägerin habe letztlich keine Rückzugsmöglichkeiten mehr auf ihrem eigenen Anwesen. Aus der genehmigten Rampenführung ergebe sich ferner ein erhebliches Sicherheitsrisiko, da die Brücke für jedermann zugänglich und auf Grund Länge und langsamen Anstieges gerade zum Verweilen einlade. Jedermann habe die Möglichkeit, das Grundstück und die Wohnräumlichkeiten auszukundschaften.
39 Auf Grund der großen Abmessungen der Rampe sowie ihrer massiven Erdböschung zum Grundstück der Klägerin hin ergebe sich ein beklemmender und erdrückender Eindruck des „Eingemauertseins“. Sie, die Klägerin, wäre bei einer Umsetzung der genehmigten Planung mit einer massiven Umbauung ihres Grundstückes konfrontiert, da im rückwärtigen Bereich die Sicht durch einen Lärmschutzwall längst der Autobahn zusätzlich verringert werde.
40 Was die Beleuchtung anbelange, möge die genehmigte Technik die Lichteinstrahlung auf das Grundstück und die Schlafräume der Klägerin etwas vermindern, verhindere sie aber nicht. Auch bei Ausrichtung der Strahlrichtung der Lampen gegen den Boden sei eine Beeinträchtigung insbesondere der unmittelbar in Rampenhöhe gelegene Schlafräume zu erwarten.
41 Der Anspruch der Klägerin auf eine gerechte Abwägung sei darüber hinaus auch deshalb verletzt, weil die Beklagte sich nicht entschlossen habe, die Rampe auf dem Flurstück …. vorzusehen. Die räumliche Eignung dieses Grundstücks für die Ausführung der Rampenzuwegung am Nordende der E...Brücke habe die Beklagte erkannt. Wenn die Rampe auf diesem Flurstück errichtet werden würde, würde es nicht zu den unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin kommen. Der Umstand, dass das Grundstück ... derzeit nicht im Eigentum der Beklagten stehe und die Alternativplanung auf diesem Grundstück mit Mehrkosten verbunden sei, könne für eine Ablehnung dieser Möglichkeit nicht maßgeblich sein. Das Grundstückseigentum könne wegen der Bereitschaft der bisherigen Eigentümerin, der SAGA, schnell auf die Beklagte übertragen werden. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, sich zum Erwerb, zur Herstellung der Lastenfreiheit und kostenfreien Übertragung dieses Flurstücks an die Beklagte bereit erklärt, woran sie, die Klägerin, sich auch festhalten lasse. Der Gesichtspunkt einer zeitlichen Verzögerung im Fall der Verwirklichung dieser Planungsalternative dürfte bei der Entscheidung der Beklagten ebenfalls keine Rolle spielen. Die Alternativplanung sei bereits sehr frühzeitig von ihr, der Klägerin, vorgeschlagen worden. Im Fall einer Ausführung des Projektes auf dem Flurstück ... würden auch dessen Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt. So sei z.B. eine Belastung für das mit Garagen bebaute Nachbargrundstück ... nicht erkennbar.
42 Als weitere, alternative Ausführungsvariante wäre von der Beklagten im Übrigen auch ein Zugang am Nordende der Brücke mittels eines behindertengerechten Fahrstuhls zu berücksichtigen gewesen. Auch bei der Errichtung eines solchen Fahrstuhls würden einerseits die Beeinträchtigungen der Klägerin durch eine Rampenlösung vermieden und andererseits das öffentliche Interesse an einer behindertengerechten Zuwegung berücksichtigt werden. Behindertengerechte Zugänge mittels Fahrstuhls seien heutzutage auch üblich. Im Hinblick auf die Abwägungsmängel, die der Beklagten unterlaufen seien, lägen auch die Voraussetzungen von § 17 e Abs. 6 FStrG vor. Die Mängel gingen aus der Plangenehmigung selbst hervor und seien damit offensichtlich. Die Verkennung der Bedeutung der Rechtsbeeinträchtigungen der Klägerin sei auch von Einfluss gewesen, denn bei ordnungsgemäßer Gewichtung und Berücksichtigung dieser Belange hätte entweder eine Versagung der Genehmigung oder die Errichtung der Zufahrtsrampe auf dem von der Klägerin benannten Alternativstandort erfolgen müssen.
43 Soweit sich aus dem Vorstehenden nicht bereits ergebe, dass die Plangenehmigung aufzuheben sei, habe sie, die Klägerin, gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG jedenfalls einen Anspruch auf Schutzauflagen. Sofern solche Vorkehrungen untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar seien, müsse sie gem. § 17 b Abs. 1 Satz 1 FStrG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entschädigt werden.
44 Die Klägerin beantragt,
45 die Plangenehmigung vom 28. Februar 2011 betreffend die Grundinstandsetzung E...Brücke aufzuheben,
46 hilfsweise,
47 die Beklagte zu verpflichten, Schutzvorkehrungen für ihr Grundstück K... Straße …. vorzusehen,
48 weiter hilfsweise,
49 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die von der Plangenehmigung ausgehende Beeinträchtigung ihres Grundstücks eine angemessene Entschädigung zu leisten.
50 Die Beklagte beantragt,
51 die Klage abzuweisen.
52 Sie ist der Auffassung, dass die bloße Instandsetzung eines vorhandenen Verkehrsweges, um die es im vorliegenden Fall gehe, regelmäßig keiner Planrechtfertigung bedürfe. Belange der Klägerin seien in der Plangenehmigung in nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung eingestellt und Rechte der Klägerin nicht verletzt worden. Zwar seien die Abstandsflächenvorschriften im vorliegenden Falle wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht anwendbar. Wenn sie anwendbar wären, würde die vorgesehene Rampe zur E...Brücke die Vorschriften über die Abstandsflächen einhalten. Vor diesem Hintergrund sei für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kein Raum, da die nachbarlichen Belange durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert seien. Hinzu komme ohnehin, dass die E...Brücke auch nach Einschätzung der Klägerin selbst selten benutzt werde. Was Störungen durch die Beleuchtung anbelange, werde bauartbedingt, insbesondere durch die Lichtbündelung nach unten, die Blendung der umliegenden Wohnbebauung durch die vorgesehenen Leuchten minimiert. Hinzuweisen sei im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen auch darauf, dass die Grenze zum Wegegrundstück, auf der sich die Rampe befinden solle, von Seiten der Klägerin mit einer Garage sowie einer südlich anschließenden, ca. 2,5 m hohen Mauer bebaut sei. Durch diese Bebauung würden die Freiflächen südlich des Wohngebäudes gegenüber dem Wegegrundstück abgeschirmt. Die hinzukommenden Beeinträchtigungen der Belichtung, Besonnung oder Belüftung des Grundstücks durch die vorgesehene Rampe erscheine daher nur gering.
53 Die von der Klägerin bevorzugte Errichtung der Rampe auf dem Flurstück ... dränge sich bei der Abwägung nicht auf. Das Grundstück, auf dem nach dem Plan die Rampe verwirklicht werden solle, stehe uneingeschränkt zur Verfügung. Dagegen sei trotz vorhandener Absichtserklärungen unabwägbar, ob, wann und zu welchen Konditionen das für die von der Klägerin vorgeschlagene Variante erforderliche Grundstück erworben werden könnte. Die plangenehmigte Lage der Rampe habe zudem Vorteile für das subjektive Sicherheitsgefühl der Brückennutzer, weil sie bessere Blickbeziehungen eröffne als die von der Klägerin favorisierte abgewinkelte Lage der Zufahrt. Darüber hinaus habe die von der Klägerin bevorzugte Lösung Nachteile im Hinblick auf Verschattungen und Einsehbarkeiten anliegender Grundstücke und stünde im Konflikt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans M... ... Auch eine Variante mit Fahrstuhl dränge sich schließlich wegen der damit verbundenen Herstellungs- und Betriebskosten sowie der Betriebsrisiken nicht auf.
54 Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der eingereichten Bilder, den Inhalt der Plangenehmigung nebst Erläuterungsbericht sowie auf die Gerichts- und Sachakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
I.
55 Die vor dem Oberverwaltungsgericht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag überwiegend Erfolg. Die angefochtene Plangenehmigung leidet zwar nicht an einer fehlenden Planrechtfertigung (1.). Es liegt aber ein Abwägungsfehler vor (2.), der allerdings nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und mangelnden Vollziehbarkeit führt, weil der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (3.).
56 1. Die für das Vorhaben erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben. Hierfür ist ausreichend, wenn das Vorhaben „vernünftigerweise geboten“ erscheint (z.B. BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, BVerwGE 123, 286, 290; VGH München, Urt. v. 27.11.2012, 22 A 09.40034, juris, Rn. 21; Ronellenfitsch in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, vor §§ 16 ff. Rn. 7). Dies ist für die Sanierung und behindertengerechte Ausgestaltung der E...Brücke anzunehmen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Brücke vor ihrem nach Erlass der Plangenehmigung vorgenommenen Abriss nur noch relativ selten benutzt worden sei. Dies kann aber auch darauf zurückzuführen sein, dass die Brücke in den letzten Jahren zunehmend verfallen war und schließlich auch den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügte. Auch der Umstand, dass die Autobahn auch auf der in geringer Entfernung befindlichen R... Straße oder über die S... Brücke überquert werden kann, lässt keine hinreichenden Zweifel an der Nützlichkeit der E...Brücke vor allem für die in der Umgebung wohnenden Personen zu. Wird – wie hier – eine vorhandene Anlage lediglich erneuert bzw. saniert, sind an die Planrechtfertigung keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Verkehrsprognosen. Dass diese Instandsetzung behindertengerecht erfolgen soll, ist angesichts der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz FStrG ergebenden Verpflichtung, beim Bau bzw. der Unterhaltung von Bundesfernstraßen die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen, ebenfalls im erforderlichen Sinne geboten.
57 2. Die Plangenehmigung verstößt aber gegen den sich aus § 17 Satz 2 FStrG ergebenden Anspruch der Klägerin auf angemessene Berücksichtigung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange in der planerischen Abwägung.
58 Dem Abwägungsgebot wird entsprochen, wenn - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, - drittens - die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und - viertens - der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Dabei sind sich objektiv anbietende bzw. sich aufdrängende Alternativen zu berücksichtigen. Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Belange der Klägerin durch die Planung bereits in objektiv unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (a). Denn jedenfalls liegt ein Abwägungsfehler vor, weil die Beklagte eine sich objektiv anbietende, insgesamt und für die Klägerin deutlich schonendere Alternative ohne zureichende Begründung nicht gewählt hat (b). Dieser Mangel ist im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG auch erheblich (c).
59 a) Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen ihres Grundstücks nebst Wohnhaus unter dem Gesichtspunkt von Einblick, Belichtung, Belüftung, Besonnung, Beleuchtung sowie des Sozialabstandes und Einmauerungseffektes verkannt bzw. unzutreffend gewürdigt habe. Dazu trage insbesondere bei, dass die Beklagte nicht die Lösung verfolgt habe, den behindertengerechten Zugang auf dem Flurstück …. bzw. mittels einer Aufzugsanlage zu verwirklichen. In der Tat würden von dem plangenehmigten Vorhaben erhebliche Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen. Ob diese Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreiten, kann aber ohne weitere Aufklärung nicht abschließend beurteilt werden.
60 aa) Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht von der Beleuchtung der behindertengerechten Rampe zu erwarten. Zwar wird sich nicht ausschließen lassen, dass das Grundstück der Klägerin zusätzlichen Lichtimmissionen ausgesetzt wird. In der Plangenehmigung, S. 13, heißt es dazu jedoch, dass eine Blendung durch die Beleuchtungskörper in der umliegenden Wohnbebauung „durch konstruktive Maßnahmen an den Leuchten zu minimieren“ bzw. eine „Lichtblendung der Nachbarschaft durch konstruktive Maßnahmen auszuschließen“ sei. Auf Seite 5 der Plangenehmigung heißt es konkreter, dass „die Kofferleuchten, die bei dem Brückenbauwerk zum Einsatz kommen, … eine spezielle Radwegoptik (haben)“ mit der Folge, dass „die Abstrahlrichtung der Kofferleuchten … auf den Fußweg der Brücke“ erfolge. Insoweit enthält die Plangenehmigung also bereits Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen durch Lichteinfall. Hinzu kommt, dass es für die Klägerin zumutbar erscheint, einem von ihr gleichwohl noch als störend empfundenen Lichtschein, insbesondere des Nachts, unter Zuhilfenahme der einschlägigen Möglichkeiten wie etwa einem Rollo zu begegnen.
61 bb) Auch unter dem Aspekt der von der Klägerin ins Feld geführten Einsichtsmöglichkeiten einschließlich des damit in engem Zusammenhang stehenden Gesichtspunktes des „Sozialabstandes“ dürften sich zu Lasten der Klägerin keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ergeben. Zwar werden Einsichtsmöglichkeiten, die von einem öffentlichen Weg aus eröffnet werden, anders zu bewerten sein als Einsichtsmöglichkeiten aus Nachbargebäuden, weil die Privatheit hier den Blicken der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Gleichwohl dürfte die von der Rampe aus mögliche Einsicht zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Zum einen ist davon in erster Linie nur die Gartenfläche betroffen, für die im übrigen die vorhandene Mauer und auch der Baumbewuchs teilweise Schutz bieten. Zum anderen ist es grundsätzlich zumutbar, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohnhaus mit geeigneten Mitteln (Gardinen, Jalousien usw.) zu schützen.
62 cc) Ein gewichtiger privater Belang, der für die Klägerin streitet, ergibt sich aber unter dem Aspekt von Belichtung, Belüftung, Besonnung bzw. eines Einmauerungseffektes. Nach der Plangenehmigung soll sich das Rampenbauwerk parallel zu der westlichen Grundstücksgrenze der Klägerin auf einer Gesamtlänge von ca. 45 m hinziehen. Bereits auf Höhe des Wohnhauses der Klägerin beträgt die Höhe dieser Rampe über Grund - ohne Berücksichtigung ihrer Brüstung -, ca. 3,2 m; im weiteren Verlauf steigt sie bis zum Beginn der eigentlichen Brücke über die Autobahn sogar auf etwa 5 m an. Der Abstand der Rampe zum Grundstück der Klägerin liegt bei nur etwa 3 m. Damit würde sich parallel zum Grundstück der Klägerin fast auf dessen gesamter Länge ein großvolumiges Bauwerk erheben. Die sich daraus ergebenden optischen Wirkungen und Beeinträchtigungen des Lichteinfalls sind auch unabhängig von der Anzahl der die Rampe benutzenden Passanten erheblich. Zu beachten ist auch, dass sich die Rampe westlich des Grundstücks der Klägerin befindet und eine Verschattung vor allem im Hinblick auf die Nachmittags- und Abendsonne zu erwarten ist. Insgesamt ergibt sich damit eine Beeinträchtigung des Flurstücks der Klägerin unter den Gesichtspunkten von Belichtung, Beleuchtung, Besonnung bzw. eines Einmauerungseffektes. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im südlichen Teil ihrer Grundstücksgrenze selbst eine Mauer zur E...Straße hin errichtet hat. Denn diese Mauer ist nur etwa 2 m hoch und wird von der sich westlich anschließenden Rampe, auch wenn diese vom Grundstück etwas abgesetzt ist, deutlich überragt.
63 In Bezug auf die vorgenannten, spürbaren Beeinträchtigungen kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, dass sie gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos seien, da im Hinblick auf die Rampe die Abstandsflächenvorschriften der Hamburgischen Bauordnung eingehalten würden, wenn sie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs anwendbar wären (was wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht der Fall ist). Keiner Überprüfung bedarf, ob den Abstandsflächenvorschriften im vorliegenden Fall, wenn sie hier gelten würden, tatsächlich Rechnung getragen worden wäre. Es entspricht zwar der Rechtsprechung, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung im Allgemeinen ausscheidet, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten worden sind (für viele: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 m.w.N.). Dies gilt indessen nicht ausnahmslos, worauf auch in der Rechtsprechung stets hingewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls ein Ausnahmefall vor:
64 Die Rechtsprechung, wonach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung usw. in der Regel ausscheide, wenn die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden, beruht auf der Annahme, dass die in der Hamburgischen Bauordnung zum Ausdruck kommenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine gesetzliche Konkretisierung dessen enthalten, was einem Nachbarn jeweils zumutbar ist (OVG Hamburg, a.a.O.). Diese Konkretisierung bezieht sich auf eine Vielzahl im Einzelnen unbekannter Fälle und ist daher notgedrungen typisierend. Sie kann daher auch nur für typische Fälle zum Tragen kommen, d.h. für die Konstellationen, in denen sich - für das jeweilige Baugebiet - übliche Nutzungen in normalen Dimensionen gegenüberstehen. Für ein reines Wohngebiet wie hier wäre das etwa dann der Fall, wenn sich Wohnhäuser üblichen Zuschnitts gegenüberstünden. So verhält es sich hier indes nicht. Hier soll parallel zum Grundstück der Klägerin auf dessen fast gesamter Länge eine meterhohe Rampe von etwa 45 m Länge verlaufen. Bauwerke eines solchen Volumens sind in der Nachbarschaft zu Grundstücken im reinen Wohngebiet untypisch. Deswegen liegt hier kein Regelfall vor, weshalb sich aus der Rechtsprechung zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen hier zugunsten der Beklagten nichts herleiten lässt.
65 dd) Gleichwohl vermag das Gericht nicht abschließend über die Frage zu befinden, ob der Umfang der Beeinträchtigungen bereits das Maß des Zumutbaren erreicht bzw. überschritten hat. Dazu hätte es weiterer Aufklärung bedurft; insbesondere wäre die Einnahme von Augenschein unerlässlich gewesen. Diese war aber entbehrlich, weil die Abwägung aus einem anderen Grund bereits fehlerhaft ist.
66 b) Die Beklagte hat in der Abwägung die sich anbietenden Alternativen zu der beabsichtigten Planung zu prüfen und sich mit einer tragfähigen Begründung für eine der sich anbietenden Alternativen zu entscheiden. Dieser Pflicht ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht in hinreichendem Maß nachgekommen. Zwar drängt sich die Errichtung eines Aufzugs nicht als Alternative auf; die Möglichkeit, die Rampe unter Heranziehung des unmittelbar an der Autobahn gelegenen SAGA-Grundstücks zu errichten, bot sich nach Lage der Dinge objektiv an (aa). Die Beklagte hat für die Ablehnung dieser Alternative keine tragfähige Begründung geliefert (bb).
67 aa) Die Beklagte hat die Errichtung eines Aufzugs anstelle der geplanten Rampe wegen der dauerhaft anfallenden hohen Betriebskosten und der sonstigen Nachteile fehlerfrei nicht weiter in Betracht gezogen. Die von der Klägerin schon im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren ins Gespräch gebrachte Alternative zu dem geplanten Vorhaben bot sich aber objektiv an. Dass das Flurstück …. im Grundsatz zur Errichtung einer behindertengerechten Rampe infrage kommt, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dass das Grundstück nicht im Eigentum der Beklagten stand und steht, konnte unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Bereitschaft der Klägerin, es zu erwerben und der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, nicht im Wege stehen. An der Bereitschaft der gegenwärtigen Grundstückseigentümerin, der SAGA, es ggf. an die Klägerin zu verkaufen, bestehen nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls keine Zweifel. Bereits mit Schreiben vom 12. März 2010 hatte die SAGA der Beklagten mitgeteilt, dass sie sich vorstellen könne, das Flurstück ... zur Verfügung zu stellen. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. April 2013 ist diese Bereitschaft nach wie vor aktuell.
68 bb) Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass eine Realisierung der behindertengerechten Rampe unter Inanspruchnahme des Flurstücks …. nicht sinnvoll sei. Ihre diesbezüglichen Erwägungen, insbesondere in ihrem Abwägungsvermerk vom 12. Januar 2010 mit der Ergänzung im Anschluss an die Erörterung vom 13. April 2010 sowie unter 3.3.1 der Plangenehmigung sind nicht frei von Abwägungsmängeln.
69 Die Erwägung der Beklagten, dass die Alternativplanung unter Inanspruchnahme des besagten Flurstücks Geld und Zeit kosten würde, erweist sich nicht als tragfähig. Nach ihren glaubhaften Bekundungen ist die Klägerin bereit, das Grundstück auf ihre Kosten zu erwerben und der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und damit den mit Abstand am größten ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Aufwand zu tragen. Mögliche Zeitverzögerungen dürften sich in Grenzen halten, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass Alternativplanungen unter Inanspruchnahme des Flurstücks …. bereits, auch zeichnerisch, umgesetzt sind (vgl. z.B. die dem Sohn der Klägerin unter dem 27. Januar 2010 übermittelte Alternativplanung). Im Gegensatz zur Einschätzung der Beklagten ist auch nichts dafür erkennbar, dass eine Rampenlösung auf bzw. unter Zuhilfenahme des Flurstücks …. für Behinderte mit ins Gewicht fallenden Nachteilen verbunden wäre. Ganz im Gegenteil hätte nach Einschätzung des Gerichts z.B. die soeben erwähnte, unter dem 27. Januar 2010 zur Kenntnis gebrachte Alternativplanung sogar Vorteile für Behinderte. Sie sieht vor, dass für die Rampe sowohl das parallel zum Grundstück der Klägerin verlaufende Straßengrundstück als auch das Flurstück …. kombiniert in Anspruch genommen werden sollen, wobei der flachere Teil der Rampe dabei auf dem Straßengrundstück, der höhere Teil dagegen auf dem Flurstück …. errichtet werden würde. Das wäre für die Klägerin von Vorteil, da der flachere Teil der Rampe parallel zu ihrem Grundstück sie nur wenig belastet. Für Behinderte ergäbe sich der Vorteil, dass diese Lösung zu einer besser zu überblickenden Wegeführung und damit zu einer Erhöhung des Sicherheitsgefühls führen dürfte. Sie vermeidet nämlich, dass sich übereinander angeordnete Wendelungen ergeben, die die Einsehbarkeit der Wegführung behindern und eine Art Tunneleffekt zur Folge haben.
70 Zutreffend ist an der Argumentation der Beklagten lediglich, dass die Alternative die Nachbarn stärker beeinträchtigen wird als die bisherige Planung. Allerdings ist deren Beeinträchtigung nach Lage der Dinge denkbar gering. Die Rampe verliefe hinter einem auf dem nachbarlichen Grundstück vorhandenen Garagengebäude und hätte deshalb auf die Nutzung auch der Außenbereiche der Nachbargrundstücke kaum negative Auswirkungen. Ob die Nachbarn, etwa der oder die Eigentümer des Flurstücks …., gegen die Anordnung der Rampe bzw. Teilen davon auf dem Flurstück …. überhaupt Einwendungen erheben würden, ist von der Beklagten nicht weiter untersucht worden, weil sie die Alternative ohne nähere Prüfung verworfen hat.
71 c) Der demnach bestehende Abwägungsmangel ist im Sinne von § 17 e Abs. 6 FStrG auch beachtlich. Danach sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier anzunehmen. Offensichtlich sind solche Fehler, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben (für viele: BVerwG, Beschl. v. 15.5.1996, DVBl. 1996, 925, 928; Urt. v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 38). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da sich der Abwägungsmangel aus Unterlagen der vorbezeichneten Art ergibt. Darüber hinaus war der Abwägungsmangel nach § 17 e Abs. 6 Satz 1 FStrG auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Dafür ist kein positiver Nachweis erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass die konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung besteht (z.B. BVerwG, Beschl. v. 15.5.1996, DVBl. 1996, 925, 928; BVerwG, Urt. v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 39). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn es liegt praktisch auf der Hand, dass die konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung bestanden hätte, wenn die Beklagte bei der hier vorzunehmenden Abwägung im Hinblick auf das Flurstück ... (ggf.) frei von Mängeln abgewogen hätte.
72 3. Der vorliegende Abwägungsmangel führt allerdings nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung vom 28. Februar 2011, sondern zu der Feststellung, dass sie rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Nach § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG führen erhebliche Abwägungsmängel nur dann zur Aufhebung der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Möglichkeit eines derartigen Verfahrens setzt voraus, dass der Abwägungsmangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt und die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht (z.B. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996, BVerwGE 100, 370, 373). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
73 Der sich auf die Einbeziehung des Flurstückes ...beziehende Abwägungsmangel ist nicht derart schwerwiegend, dass dadurch das ganze Vorhaben, nämlich die Instandsetzung der E...Brücke bei gleichzeitiger Errichtung eines behindertengerechten Zugangs, in Frage stünde. Vielmehr ist es vorstellbar, dass in einem ergänzenden Verfahren unter zutreffender Bewertung der Belange der Klägerin sowie unter Einbeziehung möglicher Einwendungen von Anliegern des Flurstückes …. ein allen Belangen gerecht werdendes und damit abwägungsfehlerfreies Ergebnis gefunden wird. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung auszusprechen, sondern sich auf die Feststellung zu beschränken, dass sie rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
II.
74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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