FG Hamburg 6. Senat, 2013-04-11, 6 K 185/11

6 K 185/11Steuergericht / 6. Abteilung11.04.2013

Regest

1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr und gibt die Gesellschaft diese Absicht während der Vorbereitungsphase vor Ablieferung des Schiffes auf, tritt sie auch dann nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie sich entschließt, den bereits abgeschlossenen Bauvertrag zu erfüllen und das fertige, betriebsbereite Schiff an eine andere Ein-Schiff-Gesellschaft zu veräußern(Rn.90) (Rn.93) . 2. Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt es nur dann, wenn die Gesellschaft entweder zeitlich nach der Ablieferung des Schiffes eine neue werbende Tätigkeit aufnimmt oder wenn sie während der "Abwicklung" des nicht begonnenen Schiffsbetriebs eine sachlich davon unabhängige werbende Tätigkeit ausübt, etwa indem sie gegen eine Vergütung zusätzliche Dienstleistungen übernimmt oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert bzw. "veredelt"(Rn.92) (Rn.96) (Rn.115) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 185/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-11

Aktenzeichen: 6 K 185/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0411.6K185.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, GewStG VZ 2007, EStG VZ 2007

Leitsatz

  1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr und gibt die Gesellschaft diese Absicht während der Vorbereitungsphase vor Ablieferung des Schiffes auf, tritt sie auch dann nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie sich entschließt, den bereits abgeschlossenen Bauvertrag zu erfüllen und das fertige, betriebsbereite Schiff an eine andere Ein-Schiff-Gesellschaft zu veräußern(Rn.90) (Rn.93) .
  2. Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt es nur dann, wenn die Gesellschaft entweder zeitlich nach der Ablieferung des Schiffes eine neue werbende Tätigkeit aufnimmt oder wenn sie während der "Abwicklung" des nicht begonnenen Schiffsbetriebs eine sachlich davon unabhängige werbende Tätigkeit ausübt, etwa indem sie gegen eine Vergütung zusätzliche Dienstleistungen übernimmt oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert bzw. "veredelt"(Rn.92) (Rn.96) (Rn.115) .

Orientierungssatz

Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 21/13).

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