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2 AR 9/12•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2012-12-12, 2 AR 9/12
2 AR 9/12Obergericht / II. Zivilkammer12.12.2012
1. Für die Frage, ob das durch einen Wohnsitzwechsel des Betroffenen zuständig gewordene übernehmende Gericht die Übernahme mit dem Hinweis auf fehlende Abgabereife ablehnen kann, gilt der Grundsatz, dass vor einer Abgabe das bisher zuständige Gericht alle Verfügungen zu treffen hat, die zum Zeitpunkt der Abgabe ergehen müssen.(Rn.6) 2. Es ist jedoch unzulässig, die Übernahme eines Verfahrens (hier: Betreuungsverfahren) von Gründen abhängig zu machen, die lediglich auf einem Streit der Gerichte über die zweckmäßige und ordnungsgemäße Führung des Verfahrens durch das bisherige Gericht beruhen und mit dem Wohl des Betroffenen, soweit es durch diese Frage berührt wird, nichts zu tun haben.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: 2 AR 9/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2012:1212.2AR9.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 S 1 FamFG, § 5 Abs 1 Nr 5 FamFG, § 273 S 1 FamFG
Rechtskraft: ja
Für die Frage, ob das durch einen Wohnsitzwechsel des Betroffenen zuständig gewordene übernehmende Gericht die Übernahme mit dem Hinweis auf fehlende Abgabereife ablehnen kann, gilt der Grundsatz, dass vor einer Abgabe das bisher zuständige Gericht alle Verfügungen zu treffen hat, die zum Zeitpunkt der Abgabe ergehen müssen.(Rn.6)
Es ist jedoch unzulässig, die Übernahme eines Verfahrens (hier: Betreuungsverfahren) von Gründen abhängig zu machen, die lediglich auf einem Streit der Gerichte über die zweckmäßige und ordnungsgemäße Führung des Verfahrens durch das bisherige Gericht beruhen und mit dem Wohl des Betroffenen, soweit es durch diese Frage berührt wird, nichts zu tun haben.(Rn.7)
Das Amtsgericht Pinneberg wird als das zuständige Betreuungsgericht bestimmt.
1 Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg-Altona auf Bestimmung der Zuständigkeit ist gemäß § 5 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit § 4 S.1, § 273 S.1 FamFG zulässig.
2 Das Hanseatische Oberlandesgericht ist gemäß § 5 Abs.2 FamFG zuständig, nachdem das Amtsgericht Hamburg-Altona zuerst mit der Sache befasst war.
3 Das Amtsgericht Pinneberg ist zuständig, denn das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Sache zu Recht gemäß § 4 FamFG abgegeben.
4 Gemäß § 273 FamFG ist es als wichtiger Grund für eine Abgabe in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Dies ist hier der Fall: Die Betroffene lebt, seitdem sie vor mehr als einem Jahr pflegebedürftig geworden ist, im ... in .... Eine Veränderung des Aufenthaltsorts zurück nach Hamburg ist nicht erkennbar. Die neue Betreuerin wohnt in ....., was ebenfalls zum Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg gehört. Die Betreuerin hat sich ausdrücklich mit einer Abgabe des Verfahrens einverstanden erklärt.
5 Ohne Erfolg verweigert das Amtsgericht Pinneberg die Übernahme unter Hinweis auf fehlende Abgabereife.
6 Bei der Frage der Abgabereife geht es darum, ob und in welchem Umfang das bisher zuständige Gericht Verrichtungen, die zu treffen sind, noch zu Ende führen muss, bevor die Sache abgegeben werden kann. Als Grundsatz gilt insoweit, dass vor einer Abgabe das bisher zuständige Gericht alle Verfügungen zu treffen hat, die zum Zeitpunkt der Abgabe ergehen müssen.
7 Von der Abgabereife zu unterscheiden sind indes Beanstandungen gegen die bislang ergangenen Sachentscheidungen bzw. das ihnen zugrundeliegende Verfahren, die dem ersuchten Gericht Anlass geben, die Übernahme abzulehnen bis zur Behebung der bezeichneten Beanstandungen. In diesem Zusammenhang ist es unzulässig, die Übernahme von Gründen abhängig zu machen, die lediglich auf einem Streit der Gerichte über die zweckmäßige und ordnungsgemäße Führung der Betreuung durch das bisherige Gericht beruhen und mit dem Wohl des Betroffenen, soweit es durch diese Frage berührt wird, nichts zu tun haben. Aus seiner Sicht bestehende etwaige Versäumnisse hat das übernehmende Gericht nachzuholen (Keidel-Budde, 17.Auflage, § 273 Rz.20 m.w.N. zur Rechtsprechung zum alten FGG).
8 So liegen die Dinge hier:
9 Das Amtsgericht bemängelt die Art und Weise des Vorgehens des Amtsgerichts Hamburg-Altona bei der Abwicklung des Betreuerwechsels. Nachdem die erste Abgabe gescheitert war, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Hamburg-Altona die ausgeschiedene Betreuerin zu ergänzenden Angaben aufgefordert, sodann die von ihr eingereichten Belege im Einzelnen durchgesehen und über das Ergebnis einen Vermerk angefertigt, wonach die Abrechnung der früheren Betreuerin nicht zu beanstanden sei, obwohl sich eine nicht näher aufklärbare Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergab, weil die Betreuerin insoweit nicht mehr über Belege verfügte (Schreiben vom 9.8.12, Vermerk des Rechtspflegers vom 28.8.12 = Bl.153 R). Das Amtsgericht Pinneberg hat sodann weitere Beanstandungen betreffend den Vermögensstatus der Betroffenen erhoben (Vermerk Bl.154 und 155), insbesondere meint es, es sei "inhaltlich aber noch einiges nicht schlüssig", auch weil keine Kopien der Belege für die Akte gefertigt worden seien. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Hamburg-Altona weist in seiner Stellungnahme vom 20.11.12 (Bl.159) darauf hin, dass in Hamburg eine Tochter als befreite Betreuerin nicht zur Rechnungslegung verpflichtet betrachtet werde, so dass in der Regel nur der Vermögensstatus abgefragt werde. Mit dem Vermerk vom 28.8.12 habe der Rechtspfleger den Vermögensstatus anerkannt und die Verantwortung übernommen.
10 Damit hat das Amtsgericht Hamburg-Altona jedenfalls die notwendige Abgabereife herbeigeführt. Die Übernahme kann vom Amtsgericht Pinneberg nicht von einer den dortigen Gepflogenheiten entsprechenden Bearbeitungsweise abhängig gemacht werden. Wenn der Rechtspfleger dort weitere Ermittlungen anstellen möchte, bleibt dies unbenommen.
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