ArbG Hamburg 15. Kammer, 2010-10-21, 15 Ca 103/10

15 Ca 103/10Arbeitsgericht / Chamber 1521.10.2010

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 15. Kammer — 15 Ca 103/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: 15 Ca 103/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:1021.15CA103.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 16.835,--.

  4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2010 als Elektriker, schwerpunktmäßig mit der Montage und Wartung von Solaranlagen beschäftigt. Er erhielt eine Bruttogrundvergütung in Höhe von € 31.140,00/Jahr. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund klägerischer Eigenkündigung.

3 Wegen arbeitgeberseitig beabsichtigter Rationalisierungs- und Kostensenkungsmaßnahmen vor dem Hintergrund gesunkener Umsätze schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat am 07.09.2009 einen Interessenausgleich und Sozialplan (Anlage K 3, Bl. 15 – 31 d. A.). Danach sollten bis zu 84 Arbeitsplätze in Wegfall geraten, gleichzeitig voraussichtlich 34 Arbeitsplätze in anderen Bereichen geschaffen werden und voraussichtlich 15 Arbeitnehmer zu mit der Beklagten verbundenen Unternehmen wechseln. Unter anderem wurde die Einstellung des Vertriebszweiges B2C geregelt bei gleichzeitigem Ausbau des Vertriebszweiges B2B, jeweils bezogen auf Außen- und Innendienst. Insoweit sollte eine Aufteilung des Bundesgebietes in 17 Vertriebsgebiete, unterteilt in die Regionen Nord und Süd, geführt von jeweils einem Regionalleiter, erfolgen. Hierzu heißt es in § 2, A, 1. des Interessenausgleiches/Sozialplans u. a.:

4 „In jedem Vertriebsgebiet wird ein Außendienstmitarbeiter beschäftigt, sodass die Anzahl der Außendienstmitarbeiter im B2B-Vertriebskanal um acht Mitarbeiter aufgestockt wird. … Der Zuschnitt der derzeit geplanten Vertriebsgebiete ist in der Anlage 1 (Bl. 31 d. A.) zu diesem Interessenausgleich beschrieben. Dieser Zuschnitt kann zukünftig Änderungen durch die C. D. GmbH unterliegen. Dabei sind etwaige Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen zu berücksichtigen.“

5 Für die neu zu schaffenden Arbeitsplätze trifft der Interessenausgleich/Sozialplan in § 4 u. a. folgende Regelungen:

6 „Alle Mitarbeiter der C. D. GmbH haben die Möglichkeit sich auf diese offenen Positionen zu bewerben (1.1.). Grundvoraussetzung für eine Stellenbesetzung ist die Eignung des Bewerbers. Bei der Besetzung der offenen Positionen genießen Bewerbungen von Mitarbeitern Vorrang, deren Arbeitsplatz im Zuge der Restrukturierung entfällt. Sollte eine solche Besetzung nicht gelingen, ist der Arbeitsplatz vorrangig intern zu besetzen. Sollte auch dies nicht gelingen, ist der Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer der C.-Gruppe zu besetzen, bevor er durch einen externen Bewerber besetzt werden darf. Eine externe Ausschreibung kann gleichwohl parallel zur internen Ausschreibung erfolgen (1.2.)“

7 Der nicht vom Arbeitsplatzabbau betroffene Kläger bewarb sich am 15.09.2009 u. a. um die neu geschaffene Vertriebsaußendienststelle im Vertriebsgebiet 13, Postleitzahlen 701 – 749, zugeordnet der Region Süd, für die er der einzige Bewerber war. Am 06.10.2009 wurde ein Vorstellungsgespräch mit dem Kläger geführt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Beklagte entschlossen habe, die Stelle im Vertriebsgebiet 13 nicht zu besetzen, sondern das Gebiet unter den angrenzenden Gebieten und den dort eingesetzten Mitarbeitern aufzuteilen. Insoweit hatte die Beklagte die Umwandlung der Außendienstposition in zwei Innendienstpositionen zum 01.10.2010 beschlossen und den für die betroffene Region Süd örtlich zuständigen Betriebsrat Zw. um Zustimmung gebeten (Anlage B 2, Bl. 61 d. A.). Dieser hatte mit Schreiben vom 01.10.2009 (Anlage B 3, Bl. 62 d. A.) zugestimmt, „vorbehaltlich dessen, dass sich kein von Kündigung betroffener Mitarbeiter auf die benannte Außendienstposition beworben hat“. Infolge der Umwandlung konnten zwei ursprünglich zur Kündigung vorgesehene Mitarbeiter der Beklagten im Unternehmen verbleiben.

8 Der Kläger trägt vor:

9 Da die Beklagte ohne zwingenden Grund vom Interessenausgleich/Sozialplan vom 07.09.2009 abgewichen und ihm, dem Kläger, durch die Streichung der Vertriebsaußendienststelle im Vertriebsgebiet 13 ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei, sei die Beklagte ihm gemäß § 113 Abs. 2 BetrVG für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgleichspflichtig. Da die in Rede stehende Stelle zum 01.11.2009 mit ihm hätte besetzt werden können und gemäß § 4, 1.2. des Interessenausgleichs/ Sozialplans auch müssen, sei ihm die entgangene Vergütungsdifferenz für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.05.2010, mithin für sieben Monate zu zahlen.

10 Insoweit sei ihm im Vorstellungsgespräch am 06.10.2009 ebenso wie im Rahmen eines weiteren Vorstellungsgespräches für eine vergleichbare Stelle auf seine Äußerung einer Gehaltsvorstellung von € 60.000,00 brutto/Jahr mitgeteilt worden, dass ein solches Gehalt das Durchschnittsgehalt eines Vertriebsaußendienstlers darstelle bzw. „in Ordnung sei“ (Beweis: Zeugnis Herr Kr., Frau Kü., Herr Wa.). In beiden Vorstellungsgesprächen sei ihm zudem vermittelt worden, dass man ihn für die in Rede stehenden Positionen für geeignet gehalten habe (Beweis wie vor). Seine Eignung ergebe sich außerdem aus seinem seiner/n Bewerbung/en beigefügten Lebenslauf (Anlage K 5, Bl. 33 f. d. A.). Demzufolge habe er Anspruch auf Zahlung von € 16.835,00 brutto (Euro 6.000,00 – 31.140,00 ./. 12 x 7).

11 Der Umstand, dass der Betriebsrat Zweibrücken der beklagtenseitig erfolgten Abweichung vom Interessenausgleich seine Zustimmung erteilt habe, sei insoweit irrelevant. Der Betriebsrat Zweibrücken sei nicht legitimiert, Änderungen des vom Gesamtbetriebsrat geschlossenen Interessenausgleichs zu vereinbaren. Seine Zuständigkeit beziehe sich auch nach dem Interessenausgleich/Sozialplan allein auf die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen. Zudem sei der Betriebsrat Zweibrücken auch nicht darüber informiert gewesen, dass er, der Kläger, sich auf diese Stelle beworben habe und durch Stellenbesetzung mit ihm die Kündigung des Servicetechnikers Ul. hätte vermieden werden können, der dann auf seiner Position hätte weiterbeschäftigt werden können.

12 Der Kläger beantragt,

13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 16.835,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Soweit der Kläger zunächst die Zahlung von €. 28.860,00 brutto begehrt hatte, nahm er die über € 16.835,00 brutto hinausgehende Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2010 zurück.

17 Die Beklagte trägt vor:

18 Ein ihrerseits auszugleichender Nachteil sei dem Kläger durch die Nichtschaffung einer ursprünglich geplanten Position und die Schaffung zweier ursprünglich nicht geplanten Positionen nicht entstanden. Arbeitnehmer hätten keinen Nachteilsausgleichsanspruch, soweit eine neue Betriebsänderung sie nicht härter treffe, als die im Interessenausgleich vereinbarte ursprüngliche Planung sie betroffen hätte. Der Kläger sei aber weder durch die ursprüngliche Planung noch durch die jetzige Durchführung von Kündigung oder sonstigen Nachteilen betroffen gewesen. Insbesondere habe er keinen Anspruch auf Übertragung der ursprünglich neu zu schaffen beabsichtigten Position gehabt. Diese sei ihm nicht im Ansatz zugesagt worden. Auch wäre sie, die Beklagte, grundsätzlich berechtigt gewesen, eine Versetzung des Klägers aus betrieblichen Gründen abzulehnen oder aber die Stelle mit einem geeigneteren externen Bewerber zu besetzen.

19 Abgesehen davon sei ihr durch § 2, A, Ziffer 1 des Interessenausgleichs/Sozialplans ein Änderungsvorbehalt hinsichtlich des Zuschnitts der Vertriebsgebiete eingeräumt worden, von dem sie – wie geregelt – unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen Gebrauch gemacht habe. Insoweit sei der für alle betroffenen Stellen örtlich zuständige, von ihr beteiligte Betriebsrat Zw. auch der legitimierte, zuständige Ansprechpartner für sie gewesen und habe sich auch selbst als zuständig betrachtet. Zumindest habe sie von einer diesbezüglichen Zuständigkeit ausgehen dürfen, zumal auch der Gesamtbetriebsrat der Änderung zugestimmt hätte (Beweis: Zeugnis der GBR-Vorsitzenden J.).

20 Den Betriebsrat Zw. habe sie umfassend und hinreichend unterrichtet. Dass der Kläger sich auf die nicht mehr zu schaffen beabsichtigte Stelle beworben habe, habe sie nicht mitteilen müssen, da der Kläger kein von Kündigung bedrohter Arbeitnehmer gewesen sei. Auch hätte durch eine Stellenbesetzung mit ihm keine Kündigung vermieden werden können. Der vom Kläger angesprochene Servicetechniker Ul. habe einen Arbeitsplatz in Süddeutschland aus familiären Gründen bereits grundsätzlich abgelehnt (Beweis: Zeugnis Herr Da.).

21 Schließlich sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass die in Rede stehende Stelle mit einem Gehalt in Höhe von € 60.000,00 brutto/Jahr verbunden sei, auch wenn dies grundsätzlich im Rahmen liege. Das Gehalt für Außendienstmitarbeiter setze sich nur zu 70 % aus einem Fixeinkommen und im Übrigen aus einer variablen Vergütung (20 % provisionsabhängig, 10 % zielvereinbarungsabhängig) zusammen und könne daher im Voraus nicht sicher beziffert werden. Dies sei dem Kläger auch erläutert worden (Beweis: Zeugnis Herr Ko.).

22 Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23 Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

24 Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 2 BetrVG nicht, weil ihm kein danach ausgleichspflichtiger Nachteil entstanden ist.

25 Weicht ein Unternehmer von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingende Gründe ab und erleiden Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung andere als in einer Entlassung liegende wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile gemäß § 113 Abs. 2 BetrVG bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten auszugleichen. § 113 BetrVG stellt eine Sanktionsnorm zur Einhaltung des vereinbarten Interessenausgleichs dar. Durch Schaffung eines Ausgleichsanspruches für infolge der Abweichung geschädigte Arbeitnehmer wird ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers sanktioniert. Insoweit besteht allerdings Einigkeit darüber, dass keine zu sanktionierende Abweichung von einem Interessenausgleich im Sinne von § 113 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG vorliegt, wenn ein Arbeitgeber die geplante und durch Interessenausgleich geregelte Betriebsänderung gänzlich unterlässt (vgl. Däubler und andere, BetrVG, 10. Auflage, Däubler, § 113, Rn. 5, m. w. N.; Fitting u. a., BetrVG, 24. Auflage, § 113, Rn. 10). Dies ist darin begründet, dass ohne Durchführung einer Betriebsänderung keine diesbezüglichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrates (mehr) zu sichern sind und auch auf Arbeitnehmerseite kein Schutzbedürfnis (mehr) existiert.

26 Dies zugrunde gelegt, ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte vorliegend überhaupt im Sinne des § 113 BetrVG vom Interessenausgleich vom 07.09.2009 abgewichen ist, weil durch ihre Abweichung im Ergebnis zwei Stellen weniger als ursprünglich geplant entfallen sind.

27 Jedenfalls aber hat der Kläger durch die Nichtübertragung der Vertriebsaußendienststelle des Vertriebsgebiets 13 keinen ausgleichspflichtigen Nachteil erlitten. Es hat sich für ihn lediglich ein erst durch die ursprünglich geplante und im Interessenausgleich geregelte Betriebsänderung entstandener Vorteil nicht realisiert. Insofern ist seine Situation vergleichbar mit Arbeitnehmern, die aufgrund einer im Nachhinein gänzlich nicht umgesetzten Betriebsänderung keine hieraus zu erwartenden Vorteile mehr ziehen können. Dies ist beispielsweise denkbar bei Nichtdurchführung einer Betriebsänderung in Form einer Betriebsverlegung. Arbeitnehmer, die ihren Wohnort am oder in der Nähe des zunächst in Aussicht genommenen Verlegungsortes haben, können die durch die ursprünglich geplante Betriebsänderung zu erwartenden Fahrtkosteneinsparungen nicht mehr realisieren, ohne dass dies ausgleichspflichtig wäre. Da der Kläger durch die hier erfolgte Abweichung vom Interessenausgleich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist, als wäre die gesamte Betriebsänderung gänzlich unterblieben, hat er keinen ausgleichspflichtigen Nachteil im Sinne des § 113 Abs. 2 BetrVG erlitten.

28 Die Klage war dementsprechend abzuweisen.

II.

29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

30 Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der geltend gemachten Forderung im Urteil festgesetzt.

31 Eine gesonderte Zulassung der Berufung war mangels erfüllter Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht veranlasst.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.