projekte
3 Ws 5/13, 3 Ws 5/13 - 1 OBL 9/13•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, 2013-01-30, 3 Ws 5/13, 3 Ws 5/13 - 1 OBL 9/13
3 Ws 5/13, 3 Ws 5/13 - 1 OBL 9/13Obergericht / III. Strafkammer30.01.2013
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann aus Gründen des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit geboten sein, insbesondere, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. Januar 2013, 705 Ns 100/12
Entscheidungsdatum: 2013-01-30
Aktenzeichen: 3 Ws 5/13, 3 Ws 5/13 - 1 OBL 9/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2013:0130.3WS5.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 Abs 2 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Rechtskraft: ja
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann aus Gründen des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit geboten sein, insbesondere, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 22. Januar 2013, 705 Ns 100/12
Die Beschwerde der Angeklagten A. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2013 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
I.
1 Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten D. am 14.08.2012 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt, und zwar den einschlägig vorbestraften und unter Bewährung stehenden Mitangeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der im Berufungsverfahren legitimierte Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2013 seine Beiordnung beantragt, weil dem Mitangeklagten eine Verteidigerin beigeordnet worden war; zudem sei die Sachlage schwierig, weil ein Wiedererkennen in Frage stehe.
2 Die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung vom 22.01.2013 abgelehnt u.a. mit der Begründung, die Beiordnung bezüglich des Mitangeklagten habe ausschließlich Gründe, die in seiner Person lägen. Hiergegen richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 29.01.2013 weiter begründet worden ist.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der Beschwerde angetragen.
II.
4 Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn es liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist weder aufgrund der Schwere der Tat noch aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten.
5 a) Die Beschwerdeführerin ist in erster Instanz lediglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Verhängung einer höheren Strafe gegen sie ist nach § 331 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Der ihr und dem Mitangeklagten zur Last gelegte Sachverhalt - Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Aufbruchs eines Geldspielautomaten - ist einfach, die Beweislage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Angeklagten sind bei der Begehung der ihnen vorgeworfenen Tat von der Tresenbedienung beobachtet und unmittelbar nach der Tat aufgrund der Täterbeschreibung der Zeugin S. von Polizeibeamten wenige Minuten Fußweg vom Tatort entfernt festgenommen worden. Ob es bei dieser Sachlage und den weiteren Umständen der Festnahmesituation noch auf die den Mitangeklagten D. betreffende Wahllichtbildvorlage, auf der die Zeugin S. den Mitangeklagten zu 100% erkannt hat, entscheidend ankommt, erscheint fraglich. Jedenfalls erfordert dies nicht die Beiordnung eines Verteidigers für die Beschwerdeführerin.
6 b) Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Wahlverteidiger geltend macht, es komme möglicherweise auf die Kenntnis des Wortlautes der Vernehmungen der Zeugin S. sowie der polizeilichen Vermerke an, ist auf § 147 Abs. 7 StPO zu verweisen. Es dürfte unschwer möglich sein, der Beschwerdeführerin, wenn sie dies wünscht, Kopien aus der bis zur Anklage lediglich 34 Seiten umfassenden Ermittlungsakte zu überlassen.
7 c) Die Beiordnung eines Verteidigers ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb erforderlich, weil der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers aus Gründen des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit geboten sein kann, namentlich, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen (LG Itzehoe, Beschl. v. 12.01.2012, nach www.burhoff.de).
8 Daran fehlt es hier. Die bisher schweigenden Angeklagten sind bei der Begehung der ihnen vorgeworfenen Tat beobachtet worden. Nach den Bekundungen der Zeugin S. soll der Mitangeklagte D. mit einer Feile am Geldspielautomaten hantiert haben, während die Beschwerdeführerin unmittelbar neben ihm am Geldspielautomaten stand und das Geschehen abzudecken suchte. Bei dieser Sachlage kommt die Möglichkeit, der Mitangeklagte könnte durch eine die Beschwerdeführerin belastende Einlassung sich zu entlasten suchen, nicht ernsthaft in Betracht. Soweit es um die Frage der Identifizierung der Angeklagten geht, sind die Interessen der beiden Angeklagten ebenfalls gleichlaufend. Auch hier ist es kaum vorstellbar, dass der Mitangeklagte eine die Beschwerdeführerin belastende Angabe macht, um sich zu entlasten. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass beide Angeklagten bemüht sein werden, die Identifizierung auch nur eines von ihnen in Zweifel zu ziehen.
III.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.