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14 U 3/12•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 2012-05-09, 14 U 3/12
14 U 3/12Obergericht / Civil Chamber 1409.05.2012
Ob zwischen einem Kfz-Unfall und dem behauptetem Fahrzeugschaden ein Kausalzusammenhang besteht, gehört zu den Fragen, die in dem nach den AKB geregelten Sachverständigenverfahren zu klären sind.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 30. November 2011, 306 O 210/11 vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. April 2012, 14 U 3/12
Entscheidungsdatum: 2012-05-09
Aktenzeichen: 14 U 3/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2012:0509.14U3.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Ob zwischen einem Kfz-Unfall und dem behauptetem Fahrzeugschaden ein Kausalzusammenhang besteht, gehört zu den Fragen, die in dem nach den AKB geregelten Sachverständigenverfahren zu klären sind.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 30. November 2011, 306 O 210/11 vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. April 2012, 14 U 3/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2011, Aktenzeichen 306 O 210/11, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 5.740,34 festgesetzt.
1 Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
2 Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Beschluss des Senats vom 25.04.12 Bezug genommen, der die Gründe für die Zurückweisung enthält. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.05.12 ihren Rechtsstandpunkt noch einmal verdeutlicht hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch Gutachten, die eine Abgrenzung der aktuellen Unfallschäden von etwaigen Vor- bzw. Altschäden vornehmen, werden von technischen Kraftfahrzeugsachverständigen erstattet.
3 Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, wonach in der Fahrzeugversicherung der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und behauptetem Schaden zu den Fragen gehört, die in dem bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren zu klären sind und der Wortlaut der hier einschlägigen AKB dem nicht entgegensteht (vgl. zu § 14 AKB a. F.: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 64 VVG Rdnr. 23 und § 14 AKB Rdnr. 3; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 17. Aufl., § 14 AKB Rdnr. 13).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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