AG Hamburg-Barmbek, 2013-04-16, 804c M 125/13

804c M 125/13Gericht erster Instanz16.04.2013

Regest

Der Formularzwang für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 6 S. 2 ZPO i.V.m. § 3 ZVFV gilt auch bei der Vollstreckung nach der JBeitrO.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

AG Hamburg-Barmbek — 804c M 125/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-16

Aktenzeichen: 804c M 125/13

ECLI: ECLI:DE:AGHHBA:2013:0416.804CM125.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 758a Abs 6 S 2 ZPO, § 3 ZVFV, § 6 Abs 1 Nr 1 JBeitrO

Orientierungssatz

Der Formularzwang für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 6 S. 2 ZPO i.V.m. § 3 ZVFV gilt auch bei der Vollstreckung nach der JBeitrO.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 14.03.2013 und vom 02.04.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist unzulässig, da er nicht unter Verwendung des gemäß § 758a Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) vorgeschriebenen Formulars gestellt ist. Gemäß § 3 ZVFV sind die Formulare seit dem 01.03.2013 verbindlich zu nutzen. § 758a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung nach der JBeitrO. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO verweist ohne Einschränkungen auf § 758a ZPO. Dabei gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung als eine Verweisung auf eine alte Fassung der ZPO zu verstehen wäre. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO ist mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) mit Wirkung zum 01.01.2013 neu gefasst worden, um auf die Vorschriften der ZPO in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung zu verweisen. Am 29.07.2009 galt zwar nicht schon die ZVFV, wohl aber gab es schon die Ermächtigung in § 758a Abs. 6 Satz 2 ZPO zu deren Schaffung.

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