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2 K 207/11•FG Hamburg 2. Senat, 2013-02-20, 2 K 207/11
2 K 207/11Steuergericht / 2. Abteilung20.02.2013
1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt(Rn.26) . 2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß(Rn.46) .
Entscheidungsdatum: 2013-02-20
Aktenzeichen: 2 K 207/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0220.2K207.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 6 GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt(Rn.26) .
§ 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß(Rn.46) .
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG und ist deshalb Teil des Gewerbeertrags. Bei einer Teilanteilsveräußerung beendet der Mitunternehmer nicht seine mitunternehmerische Tätigkeit, sondern reduziert sie nur(Rn.28) .
Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinn von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung(Rn.33) .
Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (ganz oder teilweise) gehört nicht zur Verwaltung und Nutzung des Grundvermögens(Rn.34) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 14/13).
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