AG Hamburg, 2012-10-11, 56a C 79/12

56a C 79/12Gericht erster Instanz11.10.2012

Regest

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Regulierung des Verkehrsunfalls ist erforderlich, da dieses grundsätzlich sachgerecht ist und wenn Gründe, die für eine Ausnahme sprechen, nicht ersichtlich sind.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

AG Hamburg — 56a C 79/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 56a C 79/12

ECLI: ECLI:DE:AGHH:2012:1011.56AC79.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 249 BGB

Orientierungssatz

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Regulierung des Verkehrsunfalls ist erforderlich, da dieses grundsätzlich sachgerecht ist und wenn Gründe, die für eine Ausnahme sprechen, nicht ersichtlich sind.(Rn.4)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2012 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2 Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG schlüssig begründet.

3 Die Beklagte hat zwar im schriftlichen Vorbringen Einwände gegen die Klageforderung erhoben. Diese überzeugen indes nicht. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem geschädigten und Zedenten, H., zustande gekommen ist. Dies folgt bereits aus der als Anlage K 1 vorgelegten Vollmacht. Soweit die Beklagte meint, aus der äußeren Gestaltung des Zustandekommens dieses Vertrages folge dessen Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das RDG, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des AG Hamburg-Altona vom 11.01.12 in Sachen 318a C 207/11 darf zunächst verwiesen werden. Darüber hinaus ist die Schlussfolgerung der Beklagten, "in Wirklichkeit [besorge] das hierzu nicht befugt Unternehmen Rechtsangelegenheiten des Geschädigten", gemeint ist wohl V., angesichts der als Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten und in ihrer Echtheit nicht in Abrede gestellten gegenüber der Beklagten entäußerten Unterlagen über die Tätigkeit gerade der Klägerin für den Geschädigten ersichtlich falsch.

4 Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war zur Regulierung des Verkehrsunfalls auch erforderlich, da dieses nach der Rechtsprechung dieser Abteilung grundsätzlich sachgerecht ist und Gründe, die für eine Ausnahme sprechen, nicht ersichtlich sind.

5 Einwände gegen die Höhe wurden nicht erhoben.

6 Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

8 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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