projekte
2 Ws 45/13•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, 2013-03-21, 2 Ws 45/13
2 Ws 45/13Obergericht / II. Strafkammer21.03.2013
1. Verengter Prüfungsmaßstab nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung und angegriffenem Haftfortdauerbeschluss aus der Haftprüfung bei Verurteilung.(Rn.8) 2. Der dringende Tatverdacht ist auch für das Beschwerdegericht durch das Erkenntnis in der Regel hinreichend belegt.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 26. Februar 2013, 701 Ns 121/12
Entscheidungsdatum: 2013-03-21
Aktenzeichen: 2 Ws 45/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2013:0321.2WS45.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 112 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO, § 304 StPO
Verengter Prüfungsmaßstab nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung und angegriffenem Haftfortdauerbeschluss aus der Haftprüfung bei Verurteilung.(Rn.8)
Der dringende Tatverdacht ist auch für das Beschwerdegericht durch das Erkenntnis in der Regel hinreichend belegt.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 26. Februar 2013, 701 Ns 121/12
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 1, vom 26. Februar 2013 - betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 8. September 2012 (Geschäftsnummer: Eildienst Gs 372/12) gegen den Angeklagten - wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, der auch seine notwendigen Auslagen trägt.
I.
1 Das Amtsgericht Hamburg, Eildienst, hat am 8. September 2012 gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gegen den Angeklagten wegen am 8. September 2012 begangenen Diebstahls wahlweise Hehlerei (Fall 1), eines Diebstahls mit Waffen (Fall 2) und eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Fall 3) Haftbefehl erlassen, der seit diesem Tag vollstreckt wird.
2 Nach am 12. September 2012 gefertigter Anklageschrift und am 18. September 2012 beschlossener Eröffnung hat das Amtsgericht Hamburg am dritten Verhandlungstag, dem 12. November 2012, den Angeklagten wegen Unterschlagung, Diebstahls mit Waffen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht, Kleine Strafkammer, am 26. Februar 2013, verworfen, nachdem der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung am 8. Januar 2013 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Berufung gegen die Fälle 1 und 3 zurückgenommen hatte. Zugleich hat die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 8. September 2012 nach Maßgabe der Verurteilung - wegen Unterschlagung, Diebstahls mit Waffen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - aufrechterhalten. Am 5. März 2013 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil ohne weitere Begründung Revision eingelegt und am 7. März 2013 mit der Begründung Beschwerde gegen den (Haftfortdauer-) Beschluss erhoben, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Kammer hat unter kurzer Darlegung der Gründe der Beschwerde nicht abgeholfen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht zum Beschwerdeverfahren gelangt.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der Beschwerde angetragen.
II.
4 Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere steht die Fortdauer der Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Soweit das Landgericht den Haftbefehl, der hinsichtlich Fall 1 mit den gesetzliche Merkmalen der Straftat und den anzuwenden Strafvorschriften (Diebstahl gemäß § 242 StGB wahlweise Unterschlagung gemäß § 246 StGB) von der amtsgerichtlichen Verurteilung wegen (eindeutiger) Unterschlagung gemäß § 246 StGB abweicht, nicht abgeändert hat, war dieses angesichts der eingetretenen Rechtskraft durch wirksame Berufungsbeschränkung entbehrlich; denn der Begründungszwang nach § 114 Absatz 2 StPO, der auch bei Änderungen des Haftbefehls zu beachten ist, dient der Selbstkontrolle des Gerichts, der Unterrichtung des Beschuldigten sowie der Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 114 Rdn. 4), derer es allesamt bei eingetretener Rechtskraft nicht mehr bedarf. |
6 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der - von der Verteidigung mit der Beschwerde nicht beanstandete - dringende Tatverdacht. |
7 Dieser ergibt sich bezüglich der haftbefehlsgegenständlichen Taten der Fälle 1 und 3 - dieses bedarf keiner weiteren Erläuterung - aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. November 2012; hinsichtlich des Falls 2 folgt der dringende Tatverdacht aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013.
8 Soweit der Angeklagte von der Kammer wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist, setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268 b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdacht voraus; dieser wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Strafverteidiger, 2004,142 f.; Voll in KMR 62, EL (März 2012), § 268 b Rdn. 5). Hieran orientiert sich auch der Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren: während bei einer Haftbeschwerde in laufender Hauptverhandlung wegen der dort schon nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht das erkennende Gericht darlegen muss, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellen (vgl. BGH NJW 2013, 247 ff; NStZ-RR 2013, 86 f.), verengt sich der Prüfungsmaßstab für das Beschwerdegericht nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung und angegriffenem Haftfortdauerbeschluss aus der Haftprüfung bei Verurteilung ein weiteres Mal und ist der revisionsrechtlichen Prüfungskontrolle ähnlich (Voll a.a.O. Rdn. 15). Denn die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, hängt nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts nunmehr allein vom Erfolg der Revision ab. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz aber nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts in diesem Verfahrensabschnitt nicht aus, wenn - sei es gar unter Berücksichtigung neuer Beweismittel (vgl. etwa BGH StV 2004, 142 f.)) - eine vom angefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern.
9 Da es darüber hinaus nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten einer - durch die Prozessordnung häufig der Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zugewiesenen - Revision im einzelnen zu prüfen, verbleibt es auch für das Beschwerdegericht grundsätzlich dabei, dass der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt ist.
10 Eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Landgerichts könnte nur angezeigt sein bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision (vgl. BGHR StPO § 116 Abs. 4 Umstände, neue (Gründe)); insoweit ist vom Beschwerdeführer indes nichts vorgetragen.
11 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Es besteht weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nummer 2 StPO). |
12 Der betäubungsmittelabhängige Angeklagte, der nach seiner ersten Ausweisung und Aufenthalt in der Schweiz unter Nutzung einer Alias - Identität neuerlich illegal nach Deutschland eingereist war, muss befürchten, dass seine Revision erfolglos bleibt und die verhängte Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt wird. Mit einer vorzeitigen Haftentlassung nach § 57 StGB kann er aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und einer früheren Strafverbüßung nicht rechnen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ist die verbleibende Reststrafenerwartung von über vier Monaten noch so hoch, dass sie dem Angeklagten einen starken Anreiz bietet, sich der drohenden Strafvollstreckung zu entziehen. Besondere Umstände, die der Fluchtgefahr entgegenstehen oder sie entscheidend mindern können, liegen nicht vor. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben zuletzt in einer Asylunterkunft lebte, wird in Deutschland lediglich geduldet. Er ist ledig und verfügt über keine tragfähigen sozialen oder familiären Bindungen.
13 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als der Vollzug von Untersuchungshaft sind nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erfüllen. Dass der Angeklagte sich im Falle seiner Freilassung zuverlässig an Auflagen und Weisungen halten würde, ist angesichts der illegalen Einreise unter Nutzung einer Alias - Identität und seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit und der hieraus resultierenden Unzuverlässigkeit hoch nicht gewährleistet. |
14 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Die weitere Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache - Diebstahl mit Waffen - trotz ihrer bisherigen Dauer und der im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO auf zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe begrenzten Straferwartung nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz eins StPO). Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern (KG Berlin NStZ-RR 2008, 157; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 120 Rdn. 4). |
15 Allerdings wird vorliegend der Haftbefehl aufzuheben sein, wenn die Untersuchungshaft die zu erwartenden Rechtsfolgen übersteigt.
III.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.