ArbG Hamburg 21. Kammer, 2010-05-11, 21 BV 25/09

21 BV 25/09Arbeitsgericht / Chamber 2111.05.2010

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 21. Kammer — 21 BV 25/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-11

Aktenzeichen: 21 BV 25/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:0511.21BV25.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Abteilungsleiterin für Personal und Recht leitende Angestellte ist.

2 Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 1 ist der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Die Beteiligte zu 2 ist die Antragsgegnerin. Sie betreibt ein Theater.

3 Frau Oe. war seit dem 01.01.2008 bei der Antragsgegnerin als Referentin für Personal und allgemeine Rechtsangelegenheiten tätig. Die Beteiligte zu 2 übertrug Frau Oe. zum 01.09.2009 die Leitung der Abteilung Personal und Recht. Mit Schreiben vom 04.06.2009 teilte sie dies „gemäß § 105 BetrVG“ dem Betriebsrat, also dem Beteiligten zu 1, mit.

4 Frau Oe. ist Prokura erteilt worden. Sie vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Die Prokura ist zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden.

5 Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustehe. Da die Beteiligte zu 2 sich nicht demgemäß verhalte, sei er nach § 101 BetrVG berechtigt, beim Arbeitsgericht zu beantragen, der Geschäftsführung aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Frau Oe. sei keine leitende Angestellte. Denn sie sei nicht zur selbstständigen Entlassung und Einstellung von Arbeitnehmern berechtigt. Ihre Prokura sei nicht unbeschränkt. Denn im Innenverhältnis erstrecke sie sich lediglich auf die Bereiche Personal und Recht. Aber auch dort sei sie nur beratend tätig. Sie habe keine bedeutenden unternehmerischen Leistungsfunktionen inne. Insbesondere treffe sie keine von Weisungen der Geschäftsführung freien Entscheidungen.

6 Der Antragsteller beantragt,

7 der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Vertrag durch den der Mitarbeiterin Katrin Oe. ab 01.09.2009 die Leitung der Abteilung Personal und Recht übertragen wurde, aufzuheben.

8 Die Antragsgegnerin beantragt,

9 den Antrag zurückzuweisen.

10 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass Frau Oe. leitende Angestellte sei. Sie verweist auf den Arbeitsvertrag von Frau Oe. (Anlage AG 1, Bl. 46 d.A.). Dort ist in Ziffer 1 geregelt, dass Frau Oe. leitende Angestellte ist und ihr für die Bereiche Personal und Recht Prokura erteilt wird. Die Beteiligte zu 2 betont sodann, dass Frau Oe. die Gesellschaft nach außen inhaltlich unbeschränkt vertreten könne. Nach innen könne sie in sämtlichen Rechtsangelegenheiten und in sämtlichen Personalangelegenheiten für die Gesellschaft auftreten. Das bedeute, dass sie sämtliche Verträge verhandeln und unterschreiben, aber auch Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisse unterschreiben oder vor Gericht für die Gesellschaft auftreten könne. In gesamten nichtkünstlerischen Bereich entscheide sie über die Einstellung neuer Mitarbeiter, über die Verlängerungen von Verträgen etc. Ebenso entscheide sie über das Einleiten disziplinarischer Maßnahmen. Außerdem vertrete sie die Geschäftsführung in sämtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Betriebsrat.

11 Durch Vernehmung der Zeugin Frau Oe. ist Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.05.2010 verwiesen.

12 Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, sowie dem mündlichen Vorbringen der Beteiligten. Darauf wird ergänzend verwiesen.

II.

13 Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Betriebsrat war nicht gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Beteiligte zu 2 hat den Beteiligten zu 1 vielmehr ordnungsgemäß gemäß § 105 BetrVG unterrichtet. Dies war ausreichend, denn Frau Oe. ist leitende Angestellte.

14 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

15 Die Norm stellt ab auf das Außen- und Innenverhältnis. Das Außenverhältnis betrifft die Rechtsbeziehung des Arbeitsgebers zu Dritten. Die Prokura enthält eine gesetzlich festgelegte Vollmacht (§§ 48, 49 HGB). Der Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Unternehmers. Die Erklärungen des Prokuristen wirken unmittelbar für und gegen den Arbeitgeber. Der Prokurist ist das sogenannte „Zweite Ich“ des Unternehmers. Frau Oe. ist Prokura erteilt worden. Die Erteilung der Prokura ist zum Handelsregister angemeldet worden.

16 Auch die weiteren Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG sind gegeben. Es ist erforderlich, dass die Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Prokuristen überträgt, nicht unbedeutend sind. Es kommt darauf an, ob der Prokurist bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben wahrnimmt. Dies muss mit Blick auf die Aufgaben gesagt werden können, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BetrVG beschrieben werden.

17 Das aber ist vorliegend der Fall. Denn Frau Oe. ist zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Von den insgesamt 300 bis 350 Mitarbeitern entfallen ungefähr 250 auf den nichtkünstlerischen Bereich. Hinsichtlich des nichtkünstlerischen Personals trifft Frau Oe. weisungsfrei die Entscheidungen über Einstellungen, Entlassungen und disziplinarische Maßnahmen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie insoweit den kaufmännischen Direktor durchaus nach seiner Meinung fragt, sie hat jedoch bekräftigt, dass die Entscheidung dann von ihr getroffen wird. Dies gilt auch bei Abteilungsleitern. Die Zeugin hat ausdrücklich klargestellt, dass bei Meinungsverschiedenheiten ihre Entscheidung gilt. Damit sind die formalen Tatbestände der Nr. 2 erfüllt. Die durch die Prokuraerteilung nach außen dokumentierte unternehmerischen Befugnisse sind damit auch im Innenverhältnis nicht derart weit aufgehoben, dass eine erhebliche unternehmerische Entscheidungsbefugnis in Wirklichkeit nicht bestehen würde.

18 Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

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