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21 E 1098/12•VG Hamburg 21. Kammer, 2012-05-09, 21 E 1098/12
21 E 1098/12Verwaltungsgericht / Chamber 2109.05.2012
Weisung zur Teilnahme an Schulungsmaßnahme; Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherrstellung der Dienstfähigkeit; berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.
Entscheidungsdatum: 2012-05-09
Aktenzeichen: 21 E 1098/12
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0509.21E1098.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 BeamtStG, § 43 BG HA
Weisung zur Teilnahme an Schulungsmaßnahme; Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherrstellung der Dienstfähigkeit; berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.
Nach § 29 Abs. 4 Hs. 1 BeamtStG sind Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Unter die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen fallen nicht nur medizinische, sondern auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.(Rn.27) (Rn.28)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Weisung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen.
2 Die 1958 geborene Antragstellerin trat 1978 in den Dienst der Antragsgegnerin. Zuletzt war sie als Regierungsamtfrau (A 11) beim Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung tätig. Sie wurde nach einem Unfall, bei dem das rechte Handgelenk verletzt wurde, mit Ablauf 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Ausübung ihrer Nebentätigkeit (Erteilung von Reitunterricht) wurde ihr in diesem Zusammenhang untersagt.
3 Mit Schreiben vom 11.1.2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Personalärztlichen Dienst (PÄD) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Antragstellerin wegen einer in Betracht gezogenen Reaktivierung der Antragstellerin zu erstellen. Zur Frage der Reaktivierung sei vom PÄD damals eine Nachuntersuchung nach Ablauf eines Jahres vorgeschlagen worden. Außerdem gebe es Hinweise, dass die Antragstellerin ihr langjähriges Hobby Reiten wieder ausübe und als Reittrainerin auf dem Reiterhof ihres Ehemannes arbeite.
4 Der PÄD stellte mit Gutachten vom 28.3.2011 fest, dass sich sowohl von den Beschwerdeangaben als auch von dem objektiven Befund gegenüber den Verhältnissen, die für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen seien, nichts geändert habe. Wenn Zweifel an der Leistungseinschränkung bestünden, könne die tatsächliche Leistungsfähigkeit durch ein Assessment an einem ERGOS-Gerät festgestellt werden.
5 Diese ERGOS-Untersuchung fand am 15.8.2011 statt. Mit weiterem Gutachten vom 10.10.2011 stellte der PÄD u.a. folgendes fest:
6 „Nach der arbeitsmedizinischen Stellungnahme […] ist eine Rückkehr von Frau P. in ihren Beruf als Verwaltungsbeamtin vertretbar unter folgenden Voraussetzungen:
7 | | | --- | | - Linkshandtraining, insbesondere PC-Training und Li-Schreibtraining zur Entlastung der re. Hand und des re. Armes | | - Leidensgerechte Arbeitsplatzausstattung mit u.a. ergonomisch gestalteter Einhand-Tastatur und Maus sowie mit einem Bürostuhl, der dynamisches Sitzen ermöglicht | | - Ausschöpfung schmerztherapeutischer Behandlungsoptionen, wie z.B. Verordnung von Analgetika nach WHO-Schema, Einsatz von schmerzdistanzierenden Antidepressiva. |
8 Zur Umsetzung der genannten Maßnahmen wird auf die Zuständigkeit des Arbeitsmedizinischen Dienstes verwiesen.“
9 Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) gab mit Schreiben vom 12.4.2012 die Empfehlung ab, in der Zeit vom 16.4.2012 bis 11.5.2012 12 Schulungseinheiten a 45 min/Woche durchzuführen, wobei es je nach Bedarf weitere Schulungstermine geben solle und die Tätigkeit auf 3 Tage/pro Woche gleichmäßig verteilt werden sollte. Dabei ging der AMD irrtümlich davon aus, dass es sich um einen Arbeitsversuch handelte. Nach Rückfrage der Antragsgegnerin führte der AMD aus, dass diese Vorgaben hinsichtlich Zeitspanne und Anzahl der Einheiten pro Woche nicht verbindlich seien.
10 Am 16.4.2012 wurde – nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Antragsgegnerin – die Antragstellerin durch die D. GmbH (Dienstleistungen für die berufliche Eingliederung Schwerbehinderter GmbH) darin geschult, die PC-Tastatur mit der linken Hand zu bedienen.
11 Mit Schreiben vom 18.4.2012 erklärte die Antragstellerin, sie hätte erst reaktiviert werden müssen, bevor man sie zur Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen verpflichten könne.
12 Mit Bescheid vom 20.4.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine „Weisung zur Teilnahme an Schulungsterminen“. Damit wies sie die Antragstellerin an, am Montag, dem 23.04.2012 um 10 Uhr an vier Schulungseinheiten a 45 Minuten teilzunehmen. Des Weiteren wurde die Antragstellerin angewiesen, die weiteren – jeweils durch die D. GmbH und einen weiteren externen Dienstleister mitzuteilenden – Termine wahrzunehmen, wobei pro Tag maximal vier Schulungseinheiten, pro Woche maximal 12 Schulungseinheiten und insgesamt maximal 40 Schulungseinheiten a 45 Minuten mit der D. GmbH geplant seien. Es handele sich um Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG, die der beruflichen Rehabilitation dienten, und nicht um eine übliche Schulung zur Vervollständigung oder Aktualisierung von Fachwissen. Eine Beschränkung auf medizinische Maßnahmen sei dem Beamtenstatusgesetz nicht zu entnehmen. Der Personalärztliche Dienst habe die erforderlichen Voraussetzungen für die Reaktivierung genannt, dem sollten die Schulungen Rechnung tragen. Die Schulungen seien zumutbar, da die Maßnahmen nach dem PÄD-Gutachten erfolgversprechend seien und sich die Belastungen und Risiken als nicht gravierend darstellten. Auch sei der zeitliche Umfang der Maßnahmen begrenzt. Es handele sich um ein mit den ärztlichen Diensten (PÄD und AMD) sowie dem Integrationsamt abgestimmtes Wiedereingliederungspaket. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme mit der Begründung an, dass an einer raschen Klärung ein öffentliches Interesse bestehe, da die Alimentierung von Beamten es gebiete, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit Nachdruck und möglichst zügig zu betreiben und da sich die Schulung nicht als besonders belastend für die Antragstellerin auswirken dürfe.
13 Am 23.4.2012 wurde die Antragstellerin ein weiteres Mal geschult.
14 Am 26.4.2012 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Weisung vom 20.4.2012, soweit sie darin angewiesen wurde, weitere Termine nach dem 23.4.2012 wahrzunehmen.
15 Mit Schreiben vom 26.4.2012, das auf die Weisung vom 20.4.2012 Bezug nahm, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass am 30.4.2012 der nächste Schulungstermin stattfinden werde.
16 Die Antragstellerin hat am 26.4.2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Teilnahme an weiteren Schulungsmaßnahmen sei nicht durch § 29 Abs. 4 BeamtStG gedeckt. Erst nach erfolgter Reaktivierung könne sie verpflichtet werden, an weiteren Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Während des Ruhestandes seien die Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis suspendiert, so dass sie keine Verpflichtungen habe, Dienstleistungen zu erbringen. In § 29 Abs. 4 BeamtStG seien nur medizinische Maßnahmen gemeint. Darunter fielen die Schulungsmaßnahmen nicht.
17 Die Antragstellerin beantragt,
18 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 20.04.2012 wiederherzustellen.
19 Die Antragsgegnerin beantragt,
20 den Antrag zurückzuweisen.
21 Zur Begründung führt sie aus, die Trainingsmaßnahmen seien Voraussetzung für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dem Gutachten des PÄD. Es handele sich um besondere Schulungen, die der konkreten beruflichen Rehabilitation dienten und nicht der Fortbildung. Der PÄD sei nicht davon ausgegangen, dass die Dienstfähigkeit bereits wieder hergestellt sei, vielmehr habe nach dem Gutachten zunächst die berufliche Rehabilitation zu erfolgen. Sie schaffe alle ihr möglichen und obliegenden Voraussetzungen für die Reaktivierung, allerdings sei eine Reaktivierung ohne die Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich. Nach der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne die Antragstellerin im Landesbetrieb Erziehung und Bildung umgehend in eine dann freie Stelle eingewiesen werden.
22 Mit Schreiben vom 27.4.2012 hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Weisung vom 20.4.2012 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein weiterer Schulungstermin am Freitag, dem 4.5.2012 stattfinden werde.
23 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Hängebeschluss vom 27.4.2012 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.4.2012 gegen den Bescheid vom 20.4.2012 einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer wiederhergestellt.
II.
24 1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist unbegründet. Die formell ordnungsgemäß erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 20.4.2012 (dazu unter a)) begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken (dazu unter b)).
25 a) Indem die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, dass sie vor dem Hintergrund der fortwährenden Alimentierung ein Interesse an der raschen Durchführung der Schulungen habe und es nicht erkennbar sei, dass sich die Schulung als besonders belastend für die Antragstellerin auswirken werde, hat sie das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Verfügung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls schriftlich begründet und damit die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt.
26 b) Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.4.2012 hat nach der in diesem Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (dazu unter aa)) und schützenswerte private Interessen überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht (dazu unter bb)). In materieller Hinsicht beurteilt sich die Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO danach, ob das im Einzelfall bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf (offensichtlich) unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf (offensichtlich) begründet ist, da regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.
27 aa) Vorliegend hat der Widerspruch der Antragstellerin vom 26.4.2012 bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 29 Abs. 4 Hs. 2 BeamtStG. Nach § 29 Abs. 4 Hs. 1 BeamtStG sind Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Gemäß § 29 Abs. 4 Hs. 2 BeamtStG kann die zuständige Behörde ihnen die entsprechenden Weisungen erteilen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.9.2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, da sie dienstunfähig war. Die im Bescheid vom 20.4.2012 angeordneten Schulungsmaßnahmen stellen auch geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dar. Unter die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen fallen nicht nur medizinische, sondern auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen ((1)). Um solche Maßnahmen handelt es sich vorliegend ((2)). Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und zumutbar ((3)), die Weisung ist bestimmt genug ((4)) und Ermessenfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich ((5)).
28 (1) § 29 Abs. 4 Hs. 1 BeamtStG umfasst auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Der Wortlaut der Vorschrift begrenzt die Maßnahmen nicht allein auf solche medizinischer Art, sondern lässt alle Geeigneten und Zumutbaren zu. Auch § 43 HmbBG, der § 29 BeamtStG ausfüllt, enthält eine solche Einschränkung nicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.1.2007 (BT-Drs. 16/4027, S. 29f.) lässt in der Begründung zu § 29 BeamtStG desgleichen keinen Willen zur Beschränkung der Maßnahmen erkennen, sondern hält lediglich generell fest, dass die Regelung Ausfluss der allgemeinen Beamtenpflicht zur Gesundhaltung sei und der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ diene. Der damit gleichzeitig beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift spricht ebenfalls dafür, die Maßnahmen umfassend zu verstehen und nicht allein medizinische Weisungen zuzulassen. Auch der systematische Vergleich mit § 46 Abs. 4 S. 1 BBG bestätigt diese umfassende Auslegung. Denn dort ist explizit bestimmt, dass Beamte verpflichtet seien, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren „gesundheitlichen und beruflichen“ Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Hätte der Hamburgische Gesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber eine Beschränkung gewollt, hätte es vor diesem Hintergrund nahegelegen, eine solche in § 43 HmbBG bzw. § 29 BeamtStG aufzunehmen (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Nov 2011, BeamtStG § 29 Rn. 7, der § 46 BBG als „ausführlichere Entsprechung“ zu § 29 BeamtStG bezeichnet). Dies ist aber gerade nicht geschehen, so dass an dieser Stelle auch offenbleiben kann, ob § 29 BeamtStG insoweit abschließend ist und eine Begrenzung durch den Landesgesetzgeber überhaupt zulässt.
29 (2) Vorliegend handelt es sich bei den angeordneten Schulungen auch um berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Der Dienstherr übernimmt die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers entsprechend dem Neunten Sozialgesetzbuch (siehe so die Begründung zu § 46 BBG – Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.11.2007 (BT-Drs. 16/7076, S. 112); vgl. auch Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 46 Rn. 7). Solche beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen umfassen auch Schulungen zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX).
30 Diesen Anforderungen werden die angeordneten Schulungen gerecht. Die angeordneten Schulungen zum Linkshandtraining und dem Umgang mit der Spracherkennungssoftware dienen dem Zweck, der Antragstellerin die Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt erst wieder zu ermöglichen und nicht dazu, sie bei ihrer Arbeit besser zu qualifizieren. Die Antragstellerin erhält auf diese Weise eine Grundausbildung für die Arbeit am Arbeitsplatz ohne Benutzung der rechten Hand.
31 (3) Die Maßnahmen sind des weiteren geeignet und zumutbar. Denn sie setzen die Vorgaben des Personalärztlichen Dienstes um und berücksichtigen auch die Vorschläge des Arbeitsmedizinischen Dienstes. Zwar gehen sie hinsichtlich des möglichen maximalen Umfangs über die Empfehlungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes hinaus, jedoch hat dieser gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass seine Empfehlungen keine Obergrenze darstellten und zudem ging er sogar davon aus, dass die Antragstellerin bereits wieder ihren Dienst verrichte und begrenzte die Zeit nur insoweit auf drei Arbeitstage. Auch im übrigen sind die Schulungen nach dem zeitlichen Umfang zumutbar, da insgesamt maximal lediglich 40 Schulungseinheiten a 45 min hinsichtlich des Linkshandtrainings angeordnet werden. Auch lassen die angeordneten Schulungsintervalle genug Zeit für eine Erholung der Antragstellerin. Da die Schulungsmaßnahmen schließlich keinen gravierenden körperlichen Eingriff darstellen, sind sie auch unter diesem Aspekt verhältnismäßig.
32 (4) Die Weisung ist im übrigen auch bestimmt genug. So sind die Schulungen dem Inhalt nach beschrieben (Linkshandtraining am PC, Spracherkennungsschulungen). Des weiteren sind die Linkshandschulungen nach Umfang und Anzahl durch eine Höchstangabe begrenzt. Dass noch keine zeitliche Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Schulungen zur Spracherkennung erfolgte bzw. die genauen Daten der Linkshandschulungen noch nicht festgelegt wurden, ist unerheblich, da eine solche Konkretisierung noch nachträglich erfolgen kann, wenn die Schulungen in Angriff genommen werden. Es genügt den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn in diesem Bescheid zunächst nur über das „ob“ der Teilnahme entschieden wird und sodann nachträglich das „wie“ der Teilnahme näher ausgestaltet wird, da der Bescheid hinsichtlich der Spracherkennungsschulungen auch angibt, einen genaueren zeitlichen Ablauf noch nicht konkretisieren zu können, dies aber nachgeholt werde.
33 (5) Der Antragsgegnerin steht bei der Anordnung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 Hs. 2 BeamtStG ein Entschließungsermessen zu. Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere war und ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in eigener Verantwortung ein Linkshandtraining o.ä. durchführen würde.
34 bb) Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse besteht aus den von der Antragsgegnerin in der Begründung zur Vollziehungsanordnung genannten Gründen. Ein privates Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, welches das öffentliche Interesse– trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides – überwiegen könnte, ist nicht ersichtlich.
35 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, war der Streitwert wie bei einem Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen (vgl. die Empfehlungen des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2005 unter Nr. 1.5).
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