projekte
324 O 112/12•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2012-11-09, 324 O 112/12
324 O 112/12Kantonsgericht09.11.2012
1. Die Kommunikationsmedien dürfen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich nicht unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Das Recht des Straftäters "allein gelassen zu werden" gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses zunehmend an Bedeutung (Anschluss BVerfG, 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202).(Rn.15) 2. Ist das öffentliche Interesse an den Taten und auch an der Person des Täters trotz des Zeitablaufs nicht erloschen und ist insbesondere eine Gefährdung der Resozialisierung des Täters als außerordentlich gering einzuschätzen, da mit einer zeitnahen Entlassung aufgrund der nach der Strafhaft angeordneten Sicherungsverwahrung nicht zu rechnen ist, so überwiegt das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung über die Straftaten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Straftäters.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2012-11-09
Aktenzeichen: 324 O 112/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1109.324O112.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr
Die Kommunikationsmedien dürfen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich nicht unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Das Recht des Straftäters "allein gelassen zu werden" gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses zunehmend an Bedeutung (Anschluss BVerfG, 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202).(Rn.15)
Ist das öffentliche Interesse an den Taten und auch an der Person des Täters trotz des Zeitablaufs nicht erloschen und ist insbesondere eine Gefährdung der Resozialisierung des Täters als außerordentlich gering einzuschätzen, da mit einer zeitnahen Entlassung aufgrund der nach der Strafhaft angeordneten Sicherungsverwahrung nicht zu rechnen ist, so überwiegt das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung über die Straftaten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Straftäters.(Rn.16)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich gegen mehrere Berichterstattungen der Beklagten und begehrt die Unterlassung seiner vollen Namensnennung sowie die Veröffentlichung ihn zeigender Fotos.
2 Der Kläger wurde 1996 wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen erpresserischen Menschenraubs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung liegen Taten aus den Jahren 1986, 1988 und 1991 zu Grunde. Die Taten des Klägers sorgten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung für Aufsehen; der Kläger wurde als „Säuremörder“ bekannt, da er die Leichen seiner Opfer in Fässern mit Salzsäure vergrub. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im zu entscheidenden Fall befindet sich der Kläger in Strafhaft, eine Entlassung des Klägers steht nicht konkret bevor. Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die Zeitung „B.“. In deren H.-Ausgabe fand der Kläger in mehreren Berichterstattungen als „Säure-Mörder“ L. R. Erwähnung. Diesen Berichterstattungen war jeweils ein Portraitfoto des Klägers aus dem Jahr 1995 beigefügt. So berichtete die Beklagte am 6.7.2011 unter der Überschrift „Dr. C.B. ist neuer Seelsorger in S.F. Kommt ein Mörder in den Himmel, Herr Pastor?“, am 17., am 18. und am 19.1.2011 in einer Serie „H. größte Mordfälle“ sowie aus Anlass des Erscheinens eines Buchs seiner damaligen Strafverteidigerin über den Kläger. Für den Inhalt der Berichterstattungen wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Im Januar 2012 veröffentlichte die Beklagte in der bundesweit erscheinenden Ausgabe der „B.“ unter der Überschrift „Deutschlands schlimmste Serienmörder“ eine Berichterstattung über den Kläger und seine Taten. Dieser Berichterstattung war ebenfalls das Portraitfoto des Klägers aus dem Jahr 1995 beigefügt, außerdem wurde der Kläger hier mit seinem Namen „L.R.“ benannt. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
3 Bereits mit Beschluss vom 10.9.2009 rügte der Presserat eine Berichterstattung der Beklagten in der Zeitung „B.“, in der sie unter der Überschrift „Die Jagd auf den Säuremörder“ über die größten Kriminalfälle der Stadt berichtete. Für die Begründung der Entscheidung wird auf den als Anlage K2 zur Akte gereichten Beschluss Bezug genommen.
4 Der Kläger trägt vor, die als Anlage K 4 vorgelegte Berichterstattung vom Januar 2012 stelle eine Existenzvernichtung dar und lasse ihm keinerlei Chancen auf eine Wiedereingliederung. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sichere ihm die Möglichkeit, in angemessener Zeit nach der Begehung von Fehlern wieder neu anfangen zu können. Es sei für die Berichterstattung unnötig, seinen vollen Namen und sein Foto zu veröffentlichen. Es sei nicht Sache der Beklagten zu beurteilen, wann seine Entlassung anstehe zumal die Frage, ob er nach dem Ende der zeitigen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung überhaupt antreten müsse, einem Gutachter vorbehalten sei. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sei völlig offen, ob er die Sicherungsverwahrung überhaupt antreten müsse. Die Beklagte übersehe, dass der Anspruch auf Wiedereingliederung verfassungsrechtlich fundiert sei. Die Beklagte handele mit dolus directus ersten Grades.
5 Der Kläger beantragt,
6 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger Artikel zu veröffentlichen, in denen Bezug auf diejenigen Straftaten, derentwegen er sich in Haft befindet, sein voller Name genannt oder sein Foto gezeigt wird, ohne dass sein Gesicht unkenntlich gemacht wird, wie geschehen in den Anlagen K1 und K4 zu dieser Klage ersichtlichen Veröffentlichungen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte trägt vor, in der erforderlichen Güterabwägung habe das Resozialisierungs- und Anonymitätsinteresse des Klägers gegenüber ihrem Berichterstattungsinteresse zurückzutreten. Sie habe wahrheitsgemäß über die Straftaten des Klägers berichtet. An der wahrheitsgemäßen Berichterstattung über Kapitalverbrechen bestehe ein anzuerkennendes öffentliches Interesse, das gleichermaßen Tat und Täter umfasse. Demgegenüber sei eine Wiedereingliederung des Klägers in die Zivilgesellschaft für die nähere Zukunft nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten müsse auch berücksichtigt werden, dass in jüngerer Vergangenheit bereits Dritte identifizierend über den Kläger und seine Tat berichteten, so die damalige Strafverteidigerin des Klägers in ihrer Autobiografie. Die Veröffentlichung des Fotos stelle keine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung dar, da nicht das aktuelle Aussehen des Klägers gezeigt werde.
10 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2012 Bezug genommen.
11 I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG bzw. §§ 823 Abs.2, 1004 Abs.1 S. 2 analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Die streitgegenständlichen Berichterstattungen verletzen den Kläger weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in dessen besonderer Ausgestaltung im Recht am eigenen Bild. Bei der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sowie dessen berechtigte Interessen im Sinne des § 23 Abs.2 KUG mit der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs.1 GG überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymisierungsinteresse des Klägers.
13 Eine Berichterstattung, die den Kläger erkennbar macht, sei es durch die Veröffentlichung eines ihn zeigenden Fotos (so in den als Anlagenkonvolut K1 eingereichten Berichterstattungen) oder ihn zudem mit Vor- und Nachnamen nennt (so in der als Anlage K4 eingereichten Berichterstattung), greift in das nach Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das von §§ 22, 23 KUG geschützte Recht am eigenen Bild ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.6.1973 (Az. 1 BvR 536/72) ausgeführt, dass eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters zwangsläufig den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berühre. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, a.a.O., juris Absatz-Nr.44). Eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters wird stets seinen Persönlichkeitsbereich erheblich beeinträchtigen, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekanntmacht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (BVerfG, a.a.O., juris Absatz-Nr. 55).
14 Auf der anderen Seite sprechen auch erhebliche Gründe für eine auch die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über begangene Straftaten. Auch Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist. Gerade bei schweren Gewaltverbrechen begründen die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter (vgl. BVerfG, a.a.O. juris Absatz-Nr. 63).
15 Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht ebenfalls betont, dass die Kommunikationsmedien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich nicht unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen dürfen. Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinnt grundsätzlich sein Recht darauf, "allein gelassen zu werden", zunehmende Bedeutung und setzt dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums an seiner Person Grenzen. Entscheidend dabei ist, so das Bundesverfassungsgericht, „ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. („) Als maßgebender Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht“ (BVerfG, a.a.O. juris Absatz-Nr. 69f). Eine wiederholte, nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckte Berichterstattung über eine schwere Straftat sei jedenfalls dann unzulässig, wenn sie die Resozialisierung des Täters gefährdet. Die für die soziale Existenz des Täters lebenswichtige Chance, sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern, und das Interesse der Gemeinschaft an seiner Resozialisierung gingen grundsätzlich dem Interesse an einer weiteren Erörterung der Tat vor (BVerfG, a.a.O., juris Absatz-Nr. 76).
16 Nach diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an der den Kläger identifizierenden Berichterstattung über die Straftaten. Die vom Kläger begangenen Straftaten erregten wegen ihrer Schwere besonders das öffentliche Interesse. Hinzu kommt, dass die Begehungsweise der Taten, hier insbesondere das Vergraben der Leichname in Fässern mit Salzsäure, für besonderes Aufsehen sorgte. Auch die Umstände der Ermittlung des Tatgeschehens, die in den Berichterstattungen thematisiert werden, bewegten die Öffentlichkeit außerordentlich. Die speziellen Umstände des Falles haben dazu geführt, dass der Kläger und die von ihm begangenen Straftaten der Öffentlichkeit in hervorgehobener Erinnerung geblieben sind. Auch wenn die Berichterstattungen kein aktuelles Informationsinteresse befriedigen, so ist dennoch deshalb das öffentliche Interesse an den Taten und auch an der Person des Täters trotz des Zeitablaufs nicht erloschen.
17 Demgegenüber ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass von den Berichterstattungen eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers ausgeht. Insbesondere ist eine Gefährdung der Resozialisierung des Klägers derzeit als außerordentlich gering einzuschätzen. Der Kläger wurde 1996 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt. Die anschließende Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Derzeit dauert die Strafhaft noch an, auch wenn die Mindestverbüßungsdauer demnächst ablaufen wird oder vor Kurzem abgelaufen sein dürfte. Eine zeitnahe Entlassung des Klägers ist gleichwohl aufgrund der angeordneten Sicherungsverwahrung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Konkrete Umstände, die eine baldige Entlassung wahrscheinlich machen, wurden nicht dargelegt. Allein der Hinweis, dass nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte völlig offen sei, ob der Kläger die Sicherungsverwahrung wird antreten müssen, reicht diesbezüglich nicht aus. Dies gilt insbesondere, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Fall der sogenannten nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt, und es sich auch nicht um einen Fall handeln dürfte, bei dem die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe der Kammer ist, darüber zu befinden, ob der Kläger die Sicherungsverwahrung antreten wird oder nicht. Nach dem Vortrag des Klägers, den die Kammer bei ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die für eine baldige Entlassung des Klägers sprechen.
18 Der Kläger hat auch sonst nicht dargetan, dass und welche negative Folgen die Berichterstattungen für ihn haben könnten. In seinem persönlichen Umfeld, also in der Strafhaft, dürften die Berichterstattungen keine Folge haben. Die Bediensteten im Strafvollzug sind ohnehin über den Kläger und dessen Taten informiert. Gleiches dürfte zumindest für einen Großteil der Mitgefangenen gelten, denen jedenfalls bekannt sein dürfte, dass der Kläger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt worden ist.
19 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der den Kläger zeigenden Fotoveröffentlichung um eine Aufnahme aus dem Jahr 1995 handelt. Aufgrund des Zeitablaufs ist davon auszugehen, dass der Kläger sein damaliges Äußeres verändert haben wird. Das heutige Aussehen des Klägers wird sich sehr wahrscheinlich in den Aufnahmen nicht wiederspiegeln. Die von den in Rede stehenden Fotoveröffentlichungen ausgehenden Beeinträchtigungen des Klägers dürften vor diesem Hintergrund als eher gering einzustufen sein.
20 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO:
21 Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.