VG Hamburg 15. Kammer, 2012-06-27, 15 K 1798/09

15 K 1798/09Verwaltungsgericht / Chamber 1527.06.2012

Regest

Die Markierung eines Arztstellplatzes auf öffentlichem Grund ist eine wegerechtliche Sondernutzung, die im Ermessen der Behörde steht, und keine straßenverkehrsrechtliche Regelung. (Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 15. Kammer — 15 K 1798/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-27

Aktenzeichen: 15 K 1798/09

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0627.15K1798.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Markierung eines Arztstellplatzes auf öffentlichem Grund ist eine wegerechtliche Sondernutzung, die im Ermessen der Behörde steht, und keine straßenverkehrsrechtliche Regelung. (Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Markierung eines Arztstellplatzes für den von ihr genutzten PKW.

2 Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin. Sie betreibt im Gebäude A-straße 3 in Hamburg-St. Pauli eine Arztpraxis, die sie zum 1. Januar 1993 von ihrem Praxisvorgänger Herrn Dr. med. K. übernommen hatte.

3 Herr Dr. K. hatte sich mit Schreiben vom 18. März 1987 an die Ärztekammer Hamburg gewandt und um Bereitstellung eines für ihn reservierten Parkplatzes vor dem Hause A-straße gebeten. In seiner Arztpraxis fielen täglich 10 bis 20 Hausbesuche an. Zudem müsse er auch in Notfällen schnell erreichbar sein. Mit Schreiben vom 23. März 1987 befürwortete die Ärztekammer Hamburg den Antrag des Herrn Dr. K. und leitete ihn an die Landesverkehrsverwaltung weiter. Die Polizeidirektion Mitte (Straßenverkehrsbehörde) bat das Bezirksamt Hamburg-Mitte mit Schreiben vom 6. Mai 1987 um die Reservierung des beantragten Arztstellplatzes für Herrn Dr. K. . Der mit dem Wortlaut „A R Z T“ zu kennzeichnende Stellplatz solle an der Westseite gegenüber dem Haus A-straße 3 eingerichtet werden, wobei das Polizeirevier 15 hinzugezogen werden möge. Am 11. Juni 1987 wurde der Arztstellplatz unter Beteiligung des Polizeireviers 15 markiert.

4 Mit Schreiben vom 25. November 1987 bat Herr Dr. K. das Polizeirevier 15 um eine Änderung des markierten Stellplatzes, da er mit seinem Fahrzeug dort schlecht hineingelangen könne. Das Polizeirevier 15 wies ihn mit Schreiben vom 9. Dezember 1987 u.a. darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Stellplatzes zwar nicht bestehe, jedoch könne er sich, wenn er eine Änderung des vorhandenen Stellplatzes anstrebe, mit einem begründeten Antrag an die hierfür zuständige Landesverkehrsverwaltung wenden. Herr Dr. K. antwortete daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 1987, dass er wisse, dass kein Rechtsanspruch auf einen Stellplatz bestehe. Im Übrigen erläuterte er die von ihm für erforderlich gehaltene Neuanordnung des Stellplatzes näher. Ausweislich eines Vermerks des Bezirksamts Hamburg-Mitte (Bauamt) vom 12. Januar 1988 folgte diese Dienststelle den Bedenken des Herrn Dr. K. und schlug ebenfalls eine Neuanordnung des Arztstellplatzes vor.

5 Mit Schreiben vom 4. August 1993 bat die Klägerin die Ärztekammer Hamburg, den gegenüber ihrem Praxiseingang befindlichen Arztstellplatz angesichts der am 1. Januar 1993 erfolgten Praxisübernahme auf sie zu übertragen. Sie erbat ferner, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg gegenüber dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und gegenüber der Polizei die Übertragung des Parkplatzes auf ihren Namen befürwortet. Was auf dieses Schreiben der Klägerin hin geschah, ist nicht aktenkundig. In der Sachakte der Beklagten findet sich erst im Jahre 2008 wieder ein Vorgang.

6 Mit Schreiben vom 3. September 2008 beantragte die Klägerin gegenüber dem Polizeikommissariat 15, das Aufstellen von Haltverbotsschildern zu genehmigen, damit die Fahrbahnmarkierung des Arztstellplatzes erneuert werden könne. Die Durchführung dieser Arbeiten sei für den 18. September 2008 vorgesehen.

7 Das Polizeikommissariat 15 brachte bei der Ärztekammer Hamburg telefonisch in Erfahrung, dass der Arztstellplatz von dort aus weiterhin befürwortet werde. Es ermittelte ferner, dass in den Gebäuden S.-wiete 11/13 und P-berg 27 in den dortigen Tiefgaragen Stellplätze frei seien, welche aktuell angemietet werden könnten. Die Tiefgaragen seien nur einige Gehminuten von der Praxis der Klägerin entfernt.

8 Mit Schreiben vom 17. September 2008, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das Polizeikommissariat 15 den Antrag der Klägerin auf Neumarkierung des bisher von ihr genutzten Arztstellplatzes in der A-straße ab. Es sei geprüft worden, ob die Voraussetzungen für das Markieren eines Arztstellplatzes im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin vorlägen. Grundsätzlich stehe der öffentliche Verkehrsraum allen Verkehrsteilnehmern ohne Privilegierung Einzelner zu. Seit dem Jahr 1965 gebe es eine Vereinbarung zwischen der Behörde für Inneres und der Ärztekammer Hamburg, wonach praktizierenden Allgemeinmedizinern bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen das Markieren eines Arztstellplatzes ermöglicht werde. Neben der hier vorliegenden Befürwortung durch die Ärztekammer Hamburg sei u.a. auch zu prüfen, ob in unmittelbarer Nähe der Praxis kein Stellplatz auf privatem Grund zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, denn sowohl in der S.-wiete 11/13 als auch im Gebäude P-berg 27 würden Garagenstellplätze zur Miete angeboten. Von der Praxis der Klägerin bis zu einem der aufgeführten Stellplätze habe man nur ca. 1 – 2 Minuten zu gehen, so dass eine „unmittelbare Nähe“ vorliege. Im Übrigen befänden sich in der A-straße zwei soziale Einrichtungen („Diakonie“ und „Intervall“ – soziale Dienste), die durch jedermann und insbesondere durch Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen erreichbar sein müssten. Unter Abwägung aller Interessen erscheine es verhältnismäßig und auch zumutbar, die Klägerin auf die Möglichkeit des Anmietens eines privaten Stellplatzes zu verweisen.

9 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 befürwortete die Ärztekammer Hamburg gegenüber der Beklagten die Reservierung eines Arztparkplatzes für die Klägerin. Deren hierauf gerichteter Antrag entspreche den festgelegten Bestimmungen.

10 Am 3. Dezember 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten vom 17. September 2008. Sie beantragte, die Markierung eines Arztstellplatzes vor ihrer Praxis zu veranlassen. Hilfsweise beantragte sie, ihr zu gestatten, einen Arztstellplatz vor ihrer Praxis zu markieren. Sie machte geltend: Ein Anspruch auf die begehrte Markierung des Stellplatzes ergebe sich aus § 45 Abs. 1b Nr. 4, Abs. 3 StVO. Hiernach treffe die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsregelnden Maßnahmen, die zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit nötig seien. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fielen auch die rechtlich geschützten Individualgüter Einzelner und somit die Gesundheit ihrer Patienten. Als Notärztin im kassenärztlichen Notdienst sei sie regelmäßig für die notärztliche Versorgung der Hamburger Bürger eingeteilt, so dass die Gewährung des Stellplatzes dem Schutz von Individualrechtsgütern im Sinne der Vorschrift diene. Nach ihren eigenen Recherchen gebe es keine anderweitige Möglichkeit, in unmittelbarer Nähe einen Garagenstellplatz auf privatem Grund anzumieten. Insbesondere handele es sich bei der Adresse P-berg 27 um ein Gebäude mit dem Namen „Parkhaus“, dies stelle jedoch ein Wohnprojekt dar und keine Garage. Die Stellplätze in der S.-wiete 11/13 seien aufgrund eines Fußwegs von mehreren Minuten im Fall eines ärztlichen Notrufes zu weit entfernt und durch ein extrem langsames Rolltor gesichert, welches im Falle eines Notrufes zu viel Zeit in Anspruch nehme. Eine funktionierende, schnelle und im Ernstfall lebensrettende Versorgung von Notfallopfern sei durch die Anmietung eines privaten Stellplatzes nicht gewährleistet. Auch halte die Markierung eines Arztstellplatzes „Schwarzparker“ effektiver vom Zuparken eines Stellplatzes ab als eine Markierung als Privatparkplatz, so dass die Anmietung eines privaten Stellplatzes nicht gleichwertig mit der Markierung eines Arztstellplatzes sei. Der Ablehnungsbescheid lasse auch die langjährige Übung der Reservierung des Arztstellplatzes unberücksichtigt. Für sie, die Klägerin, sei der Stellplatz bereits seit 1993 und damit seit über 15 Jahren reserviert gewesen. Vor der Praxisübernahme sei der Stellplatz ebenfalls seit 1987 durchgehend für den Vorbesitzer ihrer Praxis genehmigt gewesen. Es liege keine erhebliche Veränderung der Umstände vor. Der von der Beklagten angegebene Stellplatzbedarf der anderen Anlieger sei bei der Interessenabwägung geringer zu bewerten als ihr eigener Bedarf. Der Bedarf der anderen Anlieger sei abstrakt, ihr eigener hingegen konkret und diene dem Allgemeininteresse an kassenärztlicher Notfallversorgung.

11 Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch nach ihrer Ansicht unzulässig sei, weil die Einrichtung eines Arztstellplatzes keinen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG darstelle, machte die Klägerin ergänzend geltend: Nach § 41 Abs. 1 StVO enthielten auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche Ge- und Verbote. Daher seien auch Parkflächenmarkierungen wie die von ihr begehrte als Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG anzusehen.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch der Klägerin. Dieser sei unzulässig, denn es handele sich bei dem streitgegenständlichen Arztstellplatz nicht um einen Verwaltungsakt (in der Form der Allgemeinverfügung) im Sinne des § 35 Satz 2 HmbVwVfG. Mit der Einrichtung (wie auch der Aufhebung) des Arztstellplatzes sei keine „Regelung“ getroffen worden, denn eine solche liege (nur) dann vor, wenn dem Ausspruch nach eine Rechtsfolge eintreten solle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Markierung habe weder dem Praxisvorgänger der Klägerin noch dieser selbst das Privileg eingeräumt, dort ausschließlich parken zu dürfen. Jedermann habe dort weiterhin parken dürfen. Gegen Dritte, die den Arztstellplatz rücksichtslos blockierten, wäre auch nicht einzuschreiten gewesen. Wenn aber mit der Einrichtung des Arztstellplatzes keine Rechtsposition eingeräumt worden sei, stelle die Aufhebung des Arztstellplatzes bzw. die Ablehnung der Anordnung der Erneuerung der Markierung ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar. Im Gegensatz zu den von allen Verkehrsteilnehmern zu befolgenden Vorschriftszeichen des § 41 StVO handele es sich bei der Markierung „Arzt“ um keine Markierung nach der Straßenverkehrsordnung. Die Aufhebung des Arztstellplatzes vom 17. September 2008 beruhe auch auf sachgerechten Erwägungen. Die Ärztekammer prüfe beim Eingang eines Antrags auf Einrichtung eines solchen Stellplatzes, ob der Arzt überhaupt zu dem Kreis der Ärzte gehöre, die im Interesse ihrer Patienten jederzeit, auch während der Sprechstunde, ihren Kraftwagen in erreichbarer Nähe haben müssten. Dies vorausgesetzt, solle eine Kennzeichnung trotzdem nur dann erfolgen, wenn dem Arzt in unmittelbarer Nähe seiner Praxis bzw. Wohnung kein Stellplatz auf privatem Grund zur Verfügung stehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Parkplatz zu üblichen Preisen angemietet werden könne. Die Einbindung der Klägerin in den kassenärztlichen Notdienst stelle keinen tragfähigen Grund für die Einrichtung eines Arztstellplatzes dar. Nach den mit der Ärztekammer Hamburg am 9. März 1965 vereinbarten Grundsätzen für das Einrichten von Arztstellplätzen sei dies nur mit der ärztlichen Hausversorgung der eigenen Patienten begründbar, nicht jedoch mit der Gesamtheit der Hamburger Bevölkerung. Somit vermöge auch das Argument, dass das Parkhaus in der S.-wiete über ein extrem langsames Rolltor verfüge, nicht durchzudringen. In lebensbedrohlichen Situationen wäre ohnehin die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes angezeigt, da die Klägerin keine Sonder- und Wegerechte zu nutzen berechtigt sei.

13 Gegen den ihr am 12. Juni 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. Juli 2009 – einem Montag – die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines Verwaltungsakts verneine. Bei der Beurteilung dieser Frage sei der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Es sei darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung entsprechend §§ 157, 133 BGB die Erklärung bzw. das Verhalten der Behörde verstehen müsse. Mit der Markierung eines Arztstellplatzes seien durchaus Rechtsfolgen verbunden. Auch wenn die Markierung lediglich eine Appellfunktion haben solle, sei für die Einordnung als Verwaltungsakt die objektive Wirkung der Markierung nach außen wie beispielsweise bei dem Zusatzschild „Behindertenparkplatz“ entscheidend. Die Markierung als Arztstellplatz signalisiere anderen Verkehrsteilnehmern, dass das Parken auf diesem Stellplatz nicht gestattet sei, weil dieser für die Benutzung durch Arztfahrzeuge reserviert sei. Nach objektivem Empfängerhorizont sei eine derartige Markierung deshalb als Verwaltungsakt anzusehen. Demzufolge sei die Verpflichtungsklage statthaft. Wäre dies nicht so, sei die Klage zumindest als Leistungsklage zulässig.

14 In der Sache trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor: Der Arztstellplatz sei ihr zur Verfügung gestellt worden, weil sie hausärztliche Versorgung durchführe und am Bereitschafts- und Notdienst beteiligt sei. Dann aber hätten Unbekannte im August 2008 die Beschilderung des Stellplatzes entwendet, so dass die Stellfläche seither auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt und nicht mehr für sie freigehalten werde. Deshalb habe die Markierung des Arztstellplatzes erneuert werden müssen. Die Ablehnung ihres hierauf gerichteten Antrags vom 3. September 2008 sei rechtswidrig und verletze sie in der Freiheit ihrer Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Für die Gewährung der beantragten Markierung seien alle Voraussetzungen erfüllt. Die Ziffer 2. der Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen sei dahingehend zu verstehen, dass der Bedarf für einen solchen Stellplatz zunächst einmal nicht von der Beklagten, sondern von der Ärztekammer festgestellt werden solle. Auch in der Praxis werde die Notwendigkeit eines Arztstellplatzes durch die Ärztekammer in jedem Fall sorgfältig geprüft und den Fragen der Dringlichkeit von Arztbesuchen sowie alternativ vorhandener Parkmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung der Arztpraxis werde dabei besondere Bedeutung beigemessen. Der Frage, ob nahe liegende Ausweichmöglichkeiten vorhanden seien, habe die Beklagte daher gar nicht mehr nachzugehen. Zudem könne es nicht ihre, der Klägerin, Aufgabe sein, gewissermaßen flächendeckend durchgängig nachzuweisen, dass eine geeignete alternative Stellplatzfläche nicht zur Verfügung stehe. Sie besitze nach wie vor ein Kraftfahrzeug, das sie im Rahmen ihrer Berufsausübung einsetze. Sie habe von der Anmietung eines Tiefgaragen- oder sonstigen Stellplatzes bislang abgesehen, weil dazu in der unmittelbaren Nähe der Arztpraxis keine Möglichkeit bestanden habe und zudem nicht unerhebliche Kosten entstehen würden. Deshalb behelfe sie sich derzeit in der Weise, dass sie ihr Fahrzeug dort abstelle, wo gerade etwas frei sei. Allerdings habe sich die Parkplatzsituation vor Ort noch verschärft. Zum Zeitpunkt der Öffnung ihrer Praxis (morgens um 9.00 Uhr) seien die Parkplätze ringsum extrem knapp. Dadurch, dass sie inzwischen 61 Jahre alt und durch einen Bandscheibenvorfall körperlich stark eingeschränkt sei, sei sie schon deshalb auf einen möglichst nahe gelegenen Stellplatz angewiesen. Es könne sein, dass die notärztliche Versorgung über die Rufnummer 112 heutzutage ungleich besser funktioniere als z.B. im Jahre 1965. Die Beklagte habe gleichwohl immer noch die mit der Ärztekammer vereinbarten und von ihr selbst herangezogenen Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen einzuhalten, weil diese geltendes Recht seien. Es handele sich hierbei um eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter, auf deren Einhaltung sie, die Klägerin, einen Anspruch habe.

15 Die Klägerin beantragt,

16 unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Markierung eines Arztstellplatzes vor dem Gebäude A-straße 3 in ... Hamburg zu genehmigen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und vertritt weiterhin die Ansicht, dass bei der Einrichtung eines Arztstellplatzes kein Verwaltungsakt erlassen werde. Der von der Klägerin gezogene Vergleich mit Behindertenparkplätzen sei verfehlt. Im Gegensatz zu Arztstellplätzen würden Zuwiderhandlungen bei der Nutzung von Behindertenparkplätzen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Der „Falschparker“ müsse außerdem damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werde und er hierfür nicht unerhebliche Kosten aufzubringen habe.

20 Am 16. März 2010 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Vertretern der Beteiligten erörtert. Anwesend in diesem Termin war auch Herr Y. vom Polizeikommissariat 15, der die Entscheidung vom 17. September 2008 getroffen hatte. Hinsichtlich seiner Ausführungen sowie des sonstigen Meinungsaustauschs wird auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins verwiesen.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012, sowie auf die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22 Das Gericht ist durch das Nichterscheinen eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 nicht an einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert (§ 102 Abs. 2 VwGO). Denn die Beklagte ist zu diesem Termin am 11. Juni 2012 ordnungsgemäß unter Wahrung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.

II.

23 Die Klage ist zulässig (dazu 1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu 2.).

24 1. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

25 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 HmbVwVfG), indem sie von der Beklagten die Befugnis eingeräumt haben möchte, auf öffentlichem Grund (nämlich auf der Wegefläche vor dem Gebäude A-straße 3 in ... Hamburg) einen „Arztstellplatz“ einrichten, d.h. in weißer Farbe eine Bodenmarkierung und die Aufschrift „ARZT“ aufbringen zu dürfen. Diese Befugnis ist rechtlich zur Überzeugung der Kammer als Sondernutzung i.S.v. § 19 HWG einzuordnen, so dass die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (und damit eines Verwaltungsaktes) begehrt. Die damit eingeräumte Möglichkeit des Parkens auf dem so markierten Stellplatz stellt hingegen weder in verkehrs- noch in wegerechtlicher Hinsicht einen Verwaltungsakt dar. Im Einzelnen gilt:

26 a) Die Straßenverkehrsordnung kennt den „Arztstellplatz“ nicht. Ein derartiges Verkehrszeichen ist in den §§ 39 ff. StVO nicht definiert. Deshalb geht von einer solchen Bodenmarkierung beziehungsweise einem beigefügten Schild straßenverkehrsrechtlich keine Rechtswirkung in Gestalt einer Parkeinschränkung gegenüber Dritten aus (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 30.12.1992, 2 Ws (B) 684/92 OWiG, NZV 1993, 243) . Es wird lediglich an die Vernunft und Hilfsbereitschaft der anderen Kraftfahrer appelliert, diesen für einen Arzt vorgesehenen Parkplatz nicht zu belegen. Geschieht dies dennoch, besteht weder für den Arzt noch für die Polizei die Möglichkeit, gegen den vermeintlichen „Falschparker“ vorzugehen. Dies ist nicht nur – soweit ersichtlich – in Literatur und Rechtsprechung unstreitig, sondern ausdrücklich auch in der Ziffer 9. der zwischen der Beklagten und der Ärztekammer Hamburg am 9. März 1965 vereinbarten „Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen“ festgehalten („Durch die Stellplatzmarkierung erhalten die Ärzte weder in verkehrs-[…]-rechtlicher Hinsicht Sonderrechte“). Straßenverkehrsrechtlich kann die Beschriftung eines Parkplatzes mit der Aufschrift „Arzt“ somit nicht als rechtliche Regelung betrachtet werden. Diese Beschriftung kann deshalb in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht auch keinen Verwaltungsakt darstellen.

27 b) Das Straßenverkehrsrecht kennt allerdings Parkerleichterungen für Ärzte, die in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO definiert sind (s. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 46 StVO, Rdnr. 19). Insbesondere kann Ärzten, die häufig im Notfalleinsatz sind, mit einem von der Landesärztekammer auszustellenden Schild das Parken unter Nichtbeachtung der Vorschriften der StVO erlaubt werden. Hierum geht es aber im vorliegenden Fall nicht, denn die Klägerin möchte einen Dauerparkplatz vor ihrer Praxis eingerichtet haben und nicht die Berechtigung erlangen, im Notfalleinsatz gegen Parkvorschriften (z.B. Haltverbote) verstoßen zu dürfen.

28 c) Im Wegerecht ist die Markierung einer Wegefläche als „Arztstellplatz“ ebenfalls keiner ausdrücklichen Regelung unterworfen. In der Ziffer 9. der „Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen“ ist wiederum klargestellt, dass die Ärzte durch eine solche Stellplatzmarkierung auch in wegerechtlicher Hinsicht keine Sonderrechte gegenüber anderen eingeräumt bekommen („Durch die Stellplatzmarkierung erhalten die Ärzte weder […] noch in wegerechtlicher Hinsicht Sonderrechte“). Die markierte Fläche unterliegt also weiterhin dem Gemeingebrauch (§ 16 HWG), so dass jedermann sie nutzen kann. Auch wegerechtlich hat die Markierung lediglich die oben beschriebene Appellfunktion. Stellen Dritte ihr Fahrzeug gleichwohl auf der markierten Wegefläche ab, darf der Arzt sie nicht daran hindern bzw. das Fahrzeug entfernen lassen. Eine Sondernutzung der markierten Wegefläche durch den Arzt im Sinne einer Reservierung dieser Fläche für ihn (s. § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG: „die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt“) ist mithin nicht gegeben.

29 d) Jedoch liegt eine Sondernutzung i.S.v. § 19 HWG in der Aufbringung der Bodenmarkierung und der Aufschrift „ARZT“ in weißer Farbe auf die öffentliche Wegefläche, denn eine derartige Beschriftung des öffentlichen Wegs zugunsten eines bestimmten Arztes ist nicht vom Gemeingebrauch gedeckt. Niemand ist berechtigt, auf öffentlichem Grund Schriftzüge oder Linien in weißer Farbe – zumal mit Appellfunktion an die übrigen Verkehrsteilnehmer – aufzubringen, es sei denn ihm wird dies behördlich nach § 19 Abs. 1 HWG erlaubt. Trotz der fehlenden rechtlichen Wirkungen einer lediglich appellativen Beschriftung „ARZT“ erhält der betreffende Arzt daher durch die behördlich eingeräumte Befugnis, eine solche Markierung auf dem öffentlichen Weg vornehmen zu dürfen, eine Erlaubnis zur Sondernutzung des öffentlichen Wegs i.S.v. § 19 Abs. 1 HWG. Dem Praxisvorgänger der Klägerin, Herrn Dr. K. , ist somit im Jahre 1987 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, deren Regelungsgehalt darin bestand, dass zu seinen Gunsten auf öffentlichem Grund die Aufbringung jener Bodenmarkierung erlaubt wurde. Als im Januar 1988, nachdem Herr Dr. K. mit Schreiben vom 25. November 1987 um eine Änderung des von ihm schlecht anfahrbaren Stellplatzes gebeten hatte, mit behördlicher Erlaubnis eine Neuanordnung des Arztstellplatzes vorgenommen, d.h. als die Markierung verändert bzw. an anderer Stelle als zuvor erneut aufgebracht wurde, erhielt Herr Dr. K. eine zweite Sondernutzungserlaubnis. Jene Sondernutzungserlaubnis wurde mit dem Aufbringen der Farbe im Januar 1988 in Anspruch genommen und bedurfte angesichts des einmaligen Charakters dieser Maßnahme keiner Befristung nach § 19 Abs. 2 HWG. In der Folgezeit hatte die aufgebrachte Farbe angesichts der obigen Ausführungen rein faktische Auswirkungen, indem Kraftfahrer dazu angehalten wurden, die markierte Fläche nicht zum Parken zu nutzen. Als die Klägerin zum 1. Januar 1993 die Praxis von Herrn Dr. K. übernahm, kam nunmehr sie in den Genuss dieser faktischen Auswirkungen (ohne dass die neuerliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an sie nötig war, denn die Bodenmarkierung war ja bereits aufgebracht). Der Erteilung einer neuen Sondernutzungserlaubnis bedurfte die Klägerin erst, als die im Laufe der Jahrzehnte verblasste bzw. abgeblätterte weiße Farbe erneuerungsbedürftig geworden war und ihre faktischen Wirkungen nicht mehr herbeiführte. Demzufolge versteht die Kammer den Antrag der Klägerin vom 3. September 2008 auf Genehmigung der Erneuerung der Fahrbahnmarkierung als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Abs. 1 HWG. Da die Beklagte am 17. September 2008 diesen Antrag ablehnte (und den Widerspruch hiergegen im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 als unzulässig verwarf), ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart, um in den Besitz der begehrten Sondernutzungserlaubnis – welche unzweifelhaft einen Verwaltungsakt darstellt – zu gelangen.

30 2. In der Sache bleibt die Verpflichtungsklage ohne Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, dass die Bodenmarkierung vor dem Hause A-straße 3 nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 3. September 2008 erneuert werden darf, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

31 Hinsichtlich der Sondernutzungserlaubnis bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG, dass ein „Anspruch auf die Erteilung oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis“ nicht besteht. Dies war auch bei der ursprünglichen Einrichtung des streitgegenständlichen Arztstellplatzes in den Jahren 1987/88 zwischen Herrn Dr. K. und der Beklagten unstreitig (s. das Schreiben des Herrn Dr. K. vom 18. Dezember 1987: „Ich weiß, dass kein Rechtsanspruch auf einen Stellplatz besteht“). Für die Klägerin, die ohnehin nie förmlich in die ihrem Praxisvorgänger seitens der Beklagten eingeräumte Rechtsposition eingerückt ist (und dies nach den obigen Ausführungen auch nicht musste, da die 1988 im Wege der Sondernutzung aufgebrachte Bodenmarkierung in den Jahrzehnten danach ohnehin nur faktische Wirkungen hatte), gilt nichts anderes. Die Klägerin hat somit nur einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag vom 3. September 2008 ermessensfehlerfrei entscheidet. Diesen Anspruch hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer erfüllt, da Ermessensfehler der von ihr getroffenen Entscheidung nicht zu erkennen sind. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

32 Das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der hier streitgegenständlichen Art hat sich neben den in § 19 Abs. 1 Satz 4 HWG aufgeführten Gesichtspunkten vor allem an den mit der Ärztekammer vereinbarten Grundsätzen für das Einrichten von Arztstellplätzen auszurichten, die insoweit bisher die Grundlage behördlichen Handelns waren. Diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, bindet die Beklagte im Außenverhältnis über den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Dass sie für die Praxis der Beklagten keine Geltung mehr beanspruchen soll, behaupten weder die Beteiligten, noch ist dies sonstwie ersichtlich.

33 a) Entgegen der Ansicht der Klägerin oblag nach den Grundsätzen für das Einrichten von Arztstellplätzen die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen im konkreten Einzelfall vorliegen, nicht der Ärztekammer. Die Beklagte ist nicht daran gebunden, dass der Arztstellplatz – wie hier mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 – von der Ärztekammer befürwortet wurde, sondern hat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Denn in den Grundsätzen ist eine derartige Übertragung von Entscheidungsbefugnissen der Beklagten auf die Ärztekammer nicht geregelt worden. Nach der Ziffer 2. werden zwar Anträge der Ärzte „von der Ärztekammer geprüft“ und danach „ggf.“ an die Beklagte weitergeleitet. Dies bedeutet aber lediglich, dass dann, wenn schon die Ärztekammer im ersten Verfahrensschritt die Einrichtung eines Arztstellplatzes nicht zu befürworten vermag, der zweite Verfahrensschritt (nämlich die eigenständige Prüfung durch die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Beklagte) gar nicht erst eingeleitet wird. Die Befürwortung durch die Ärztekammer gemäß der Ziffer 2. der Grundsätze ist somit eine von mehreren Voraussetzungen für die Einrichtung eines Arztstellplatzes, nicht aber die alleinige Voraussetzung, bei deren Vorliegen alle weiteren Ziffern der Grundsätze nicht mehr von der Beklagten zu prüfen wären. Wird somit der Antrag des Arztes, welcher sich nach den obigen Ausführungen als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellt, von der Ärztekammer – wie hier – weitergeleitet, hat die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Beklagte ihr durch die Grundsätze gebundenes Ermessen vollen Umfangs auszuüben.

34 b) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen für das Einrichten von Arztstellplätzen verweist die Beklagte die Klägerin rechtsfehlerfrei darauf, dass angesichts ihrer derzeitigen ärztlichen Aufgaben die Nutzung eines nahe gelegenen privaten Garagenplatzes möglich, geeignet und zumutbar ist.

35 aa) Die Erwägung der Beklagten, dass sich das Notfallrettungssystem grundlegend gewandelt habe und dass die Klägerin als Fachärztin für Allgemeinmedizin ungeachtet ihrer Einbindung in den kassenärztlichen Notdienst deshalb nicht zum Zwecke der Notfallrettung im Sinne der Ziffer 1. der Grundsätze „jederzeit, auch während der Sprechstunde, ihren Kraftwagen in entsprechender Nähe haben“ müsse, ist sachgerecht. Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 (dort S. 3; s. zu diesem Gesichtspunkt auch S. 3 des Protokolls des Erörterungstermins vom 16. März 2010) davon aus, dass in lebensbedrohlichen oder sonstigen Notsituationen, in denen jede Minute entscheidend sein kann, allein die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes angezeigt ist, nicht hingegen ein Besuch des Hausarztes. Wird dieser statt des Rettungsdienstes angerufen, hat auch er sofort den öffentlichen Rettungsdienst einzuschalten. Denn der Hausarzt kann, worauf die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nachvollziehbar hinweist, keine Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen, so dass seine Fahrt zum Einsatzort mit dem Privatwagen im Vergleich zu einem mit Blaulicht und Martinshorn ausgestatteten Rettungswagen in aller Regel eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Hinzu kommt, dass selbst ein Arztstellplatz nicht sicherstellen kann, dass der Privatwagen des Arztes im Notfall für diesen schnellstmöglich erreichbar ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 angegeben, dass der frühere Arztstellplatz vor ihrer Praxis in etwa 20 % der Fälle durch Fremdparker besetzt gewesen sei, so dass sie sich anderweitig einen Parkplatz habe suchen müssen (s. S. 2 des Sitzungsprotokolls). In diesen Fällen aber würde es im Notfall zu weiteren Verzögerungen kommen.

36 Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, etwa 20 bis 30 ihrer Patienten würden in einem Notfall lieber sie als den Notarzt anrufen, weil sie nicht gerne fremde Ärzte konsultierten (s. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Dann aber ist es die Aufgabe der Klägerin, diesen Patienten zu vermitteln, dass eine solche Vorgehensweise im Notfall lebensbedrohlich sein kann und dass anstelle ihrer Praxis-Telefonnummer – unter welcher sie nach ihren Angaben ohnedies nur während der Praxiszeiten zu erreichen ist – stets und unbedingt sogleich die Notrufnummer 112 angerufen werden muss. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben ihre Patienten entsprechend instruiert (s. S. 2 des Sitzungsprotokolls: „Der Rettungsdienst ist ja in den letzten Jahren auch sehr viel besser geworden und ich habe auch meine Patienten informiert, dass sie bei Symptomen, die auf Herzinfarkt oder Schlaganfall hindeuten könnten, unbedingt 112 wählen sollen, damit der Notarzt kommt“). Dann aber darf die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin einen Stellplatz für ihren PKW regelmäßig nur für nicht wirklich eilige ärztliche Hausbesuche außerhalb von Notfalleinsätzen benötigt, so dass auch ein mehrminütiger Fußweg zum Stellplatz in Kauf genommen werden kann.

37 bb) Unter diesen Voraussetzungen begegnet auch die auf der Grundlage der Ziffer 4. der Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen getroffene Schlussfolgerung der Beklagten keinen Bedenken, dass die Möglichkeit der Anmietung eines nahe gelegenen Garagenstellplatzes der Einrichtung eines Arztstellplatzes entgegensteht.

38 Ein in der Tiefgarage des Grundstücks S.-wiete 11/13 oder in anderen naheliegenden Garagengebäuden zu üblichen Konditionen anmietbarer privater Stellplatz ist der Klägerin zumutbar, auch wenn der Weg von der Praxis dorthin einige Minuten beansprucht. Für die hausärztliche Versorgung genügt dies.

39 Dass in der Tiefgarage des Grundstücks X-straße 11/13 zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten freie Stellplätze vorhanden waren, räumt die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 3. Dezember 2008 selbst ein (s. dort S. 3 oben: „Auch die in der S.-wiete 11/13 vorhandenen Stellplätze kommen für unsere Mandantin nicht in Betracht“). Soweit sie bestreitet, dass die dortigen Stellplätze „in zumutbarer Entfernung“ von ihrer Praxis liegen, ist dies geprägt durch ihre Auffassung, ein Fußweg von mehreren Minuten sei angesichts ihrer ärztlichen Aufgaben nicht hinzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall. Für Hausbesuche bei nicht akut lebensbedrohlich erkrankten Patienten ist ein Fußweg zum Auto von einigen Minuten hinnehmbar. Der Fußweg vom Gebäude A-straße 3 zur Tiefgarageneinfahrt im Haus S.-wiete 11/13 beträgt nach den Messungen des Gerichts im elektronischen Kartenmaterial des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung 115 Meter und ist damit in rund einer Minute zu bewältigen. Auch wenn die Öffnung der Rolltors und hiernach der Gang zum Fahrzeug und die Ausfahrt noch etwas Zeit beanspruchen, vergehen bis zur Abfahrt nur wenige Minuten. Ein solcher Zeitraum ist im Innenstadtbereich normal und behindert auch die ärztliche Arbeit der Klägerin nicht unzumutbar.

40 Dass die Klägerin es bisher unterlassen hat, dort einen Stellplatz anzumieten, kann ihr auch dann nicht zum Vorteil gereichen, wenn aktuell in dieser Tiefgarage gerade kein freier Stellplatz zur Verfügung stehen sollte. In diesem Fall ist es der Klägerin zumutbar, sich auf die Warteliste setzen zu lassen, bis wieder ein Stellplatz frei wird. Ansonsten hätte sie es in der Hand, selbst die Voraussetzungen für einen Arztstellplatz zu schaffen. Dass ihr die Nutzung öffentlichen Parkraums bis dahin keine unzumutbaren Schwierigkeiten bereitet, folgt sowohl aus der bisherigen mehrjährigen Nutzung öffentlicher Parkplätze als auch aus den Feststellungen des Gerichts zur dortigen Parkplatzsituation.

III.

41 Die Klägerin trägt als unterliegender Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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