LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2011-11-01, 316 S 50/11

316 S 50/11Kantonsgericht01.11.2011

Regest

1. Ein uneingeschränktes formularmäßiges Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in einem Mietvertrag über Wohnraum ist - auch unter Beachtung der zulässigen Kleintierhaltung - mit dem Kernbereich des Nutzungsrechts nicht vereinbar. Formularklauseln, die die Erlaubniserteilung interessenunabhängig verbieten oder aber in das freie und damit nicht überprüfbare Interesse des Vermieters verlagern, sind unwirksam.(Rn.9) 2. Auch wenn das Halten von Hunden nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört, ist der Vermieter im Rahmen des mietvertraglichen Treueverhältnisses gehalten, dem Mieter in den Mieträumlichkeiten eine selbst bestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen, zu der auch das Halten von Hunden gehört. Eine grundlose oder mit sachfremden Erwägungen begründete Versagung der Erlaubnis kann das Verlangen auf Unterlassung der Tierhaltung nicht rechtfertigen.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2010, 46 C 114/10 nachgehend BGH, 25. September 2012, VIII ZR 329/11, Hinweisbeschluss nachgehend BGH, 22. Januar 2013, VIII ZR 329/11, Revision zurückgewiesen

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Zivilkammer — 316 S 50/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-01

Aktenzeichen: 316 S 50/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1101.316S50.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 535 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein uneingeschränktes formularmäßiges Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in einem Mietvertrag über Wohnraum ist - auch unter Beachtung der zulässigen Kleintierhaltung - mit dem Kernbereich des Nutzungsrechts nicht vereinbar. Formularklauseln, die die Erlaubniserteilung interessenunabhängig verbieten oder aber in das freie und damit nicht überprüfbare Interesse des Vermieters verlagern, sind unwirksam.(Rn.9)

  2. Auch wenn das Halten von Hunden nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört, ist der Vermieter im Rahmen des mietvertraglichen Treueverhältnisses gehalten, dem Mieter in den Mieträumlichkeiten eine selbst bestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen, zu der auch das Halten von Hunden gehört. Eine grundlose oder mit sachfremden Erwägungen begründete Versagung der Erlaubnis kann das Verlangen auf Unterlassung der Tierhaltung nicht rechtfertigen.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2010, 46 C 114/10 nachgehend BGH, 25. September 2012, VIII ZR 329/11, Hinweisbeschluss nachgehend BGH, 22. Januar 2013, VIII ZR 329/11, Revision zurückgewiesen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2010 wird das Urteil abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Unterlassung der Hundehaltung gerichtet ist.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 1.000,-- abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

1 Auf die Darstellung des Tatbestandes in dem erstinstanzlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen. Die Parteien streiten weiterhin in erster Linie um die Wirksamkeit der Klausel in dem Mietvertrag, welche die Tierhaltung regelt.

2 Die Beklagten beantragen,

3 das erstinstanzliche Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.

4 Der Kläger beantragt,

5 die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6 Die zulässige Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.10.2010 ist begründet, der Kläger ist nicht berechtigt, von den Beklagten die Abschaffung des von ihnen gehaltenen Hundes zu verlangen.

7 1. Die Kammer geht allerdings ebenso wie das Amtsgericht, auf dessen Begründung insoweit ausdrücklich verwiesen wird, nicht davon aus, dass den Beklagten vorgerichtlich die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt wurde. Die dahingehende Würdigung des erstinstanzlichen Vortrags und der Anhörung der Parteien begegnet keinen Bedenken. Zu Recht führt das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Wortlaut des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 19.2.2010 nur dann plausibel erscheint, wenn die Erlaubnis gerade noch nicht erteilt wurde, sondern nur Gegenstand des Telefonats war. Den ihnen obliegenden Beweis, dass die Erlaubnis telefonisch erteilt wurde, haben die Beklagten jedenfalls nicht erbringen können.

8 2. Die Kammer teilt allerdings die Auffassung des Amtsgerichts zu der Wirksamkeit der im Mietvertrag vereinbarten Klausel nicht, da diese die Erlaubniserteilung in das freie Ermessen des Vermieters stellt, eine überprüfbare Abwägung der Interessen und maßgeblichen Umstände aber nicht vorsieht.

9 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2007 (BGH WuM 2008, 23) deutlich gemacht, dass die Frage, ob und welche Art der Tierhaltung erlaubt ist, von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters sowie der weiteren Beteiligten abhängt. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH aaO). Auch wenn dieser Entscheidung eine unwirksame Klausel zugrunde lag, ist ihr zu entnehmen, dass auch eine Formularklausel die Abwägung ermöglichen muss. Ein uneingeschränktes formularmäßiges Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist - auch unter Beachtung der zulässigen Kleintierhaltung - mit dem Kernbereich des Nutzungsrechts nicht vereinbar (Schmidt-Futterer/Eisenschmid 10. Aufl. § 535 Rz. 508). Klauseln, die diese Abwägung nicht vorsehen, sind unwirksam (s.a. Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. II Rz. 253), wenn sie die Erlaubniserteilung interessenunabhängig verbieten oder aber, wie im vorliegenden Fall, in das freie und damit nicht überprüfbare Interesse des Vermieters, verlagern. Die Kammer vermag keinen entscheidungsrelevanten Unterschied zwischen dem generellen Verbot, dem absoluten Zustimmungserfordernis und einer im freien Ermessen stehenden Zustimmungsentscheidung des Vermieters zu sehen, da in allen Fällen die Entscheidung des Vermieters für den Mieter nicht überprüfbar ist. Dies gilt auch bei der freien Ermessensentscheidung, die die nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Abwägung der Interessen für den Mieter zwar ermöglicht, diese aber nicht überprüfbar gestaltet.

10 3. Sofern aber keine wirksame mietvertragliche Regelung vorhanden ist, bedarf die Frage, ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch von § 535 Abs. 1 BGB gehört, einer umfassenden Abwägung der Interessen (BGH aaO). Diese Abwägung ergibt, dass seitens des Klägers keine konkreten Gründe vorgetragen wurden, die es erfordern würden, den Gebrauch der Mietsache dahingehend einzuschränken, dass die Hundehaltung nicht erlaubt wird. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergibt sich vielmehr, dass der Kläger keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Hundehaltung hat, sondern die erbetene Erlaubnis zum Anlass genommen hat, sachfremde Forderungen zu stellen, die im Rahmen der Interessenabwägung keine Rolle spielen können. Hinzu kommt, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten im Hause H... Allee... mehrere Hunde gehalten werden, so dass für den Kläger kein Grund erkennbar ist, den Beklagten die Hundehaltung nicht zu erlauben. Sofern aber eine wirksame mietvertragliche Regelung nicht vorhanden ist und der Vermieter keine Gründe für ein Verbot der Hundehaltung vorträgt, ist dem Wunsch des Mieters, sich einen Hund anzuschaffen, Vorrang zu geben. Auch wenn das Halten von Hunden nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört, ist der Vermieter im Rahmen des mietvertraglichen Treueverhältnisses gehalten, dem Mieter in den Mieträumlichkeiten eine selbst bestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen (s.a. LG Hamburg WuM 02, 666), zu der auch das Halten von Hunden gehört. Eine grundlose oder mit sachfremden Erwägungen begründete Versagung der Erlaubnis kann das Verlangen auf Unterlassung der Tierhaltung nicht rechtfertigen.

11 Da es sich bei der im Mietvertrag verwandten Klausel um eine Formularklausel handelt, von der auszugehen ist, dass sie in einer Vielzahl von Verträgen enthalten ist, war auf Antrag des Klägers die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr.2 ZPO zur Rechtsfortbildung zuzulassen.

12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.