LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2013-01-15, 326 T 150/12

326 T 150/12Kantonsgericht15.01.2013

Regest

1. Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Zweifel ist auf das Regelinsolvenzverfahren zurückzugreifen und vom Verbraucherinsolvenzverfahren Abstand zu nehmen.(Rn.9) 2. Eine unternehmerische Beteiligung vom 50% an einer Kapitalgesellschaft kann bereits ausreichen, um die Verbrauchereigenschaft zu verneinen. Dies erscheint zumindest dann sachgerecht, wenn die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens als rechtlich komplex einzuordnen ist.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 26. Oktober 2012, 67g IN 245/12

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 T 150/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-15

Aktenzeichen: 326 T 150/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0115.326T150.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Zweifel ist auf das Regelinsolvenzverfahren zurückzugreifen und vom Verbraucherinsolvenzverfahren Abstand zu nehmen.(Rn.9)

  2. Eine unternehmerische Beteiligung vom 50% an einer Kapitalgesellschaft kann bereits ausreichen, um die Verbrauchereigenschaft zu verneinen. Dies erscheint zumindest dann sachgerecht, wenn die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens als rechtlich komplex einzuordnen ist.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 26. Oktober 2012, 67g IN 245/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.10.12, Insolvenzgericht, Aktenz. 67g IN 245/12 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I)

1 Am 14.06.12 stellte das Finanzamt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 13.07.12 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung.

2 Mit Beschluss vom 15.08.12 wurden die Verfahren vom Insolvenzgericht verbunden, Rechtsanwalt Dr. A. H. wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Gutachter hat unbestritten festgestellt, dass der Schuldner, tätig in der Musikbranche, in der Vergangenheit Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Musik-GmbHs im weitesten Sinne mit Sitz in H. war, die sich zwischenzeitlich jedoch überwiegend in Insolvenz befinden. Gegenwärtig ist der Schuldner noch mit einer Beteiligung von 50% Gesellschafter einer A. Musikverlags GmbH. Er verdient seinen Lebensunterhalt als angestellter Director P. M. & M. Ltd., Zweigniederlassung H., in Teilzeit. Er selbst beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat dies auch nicht in der Vergangenheit getan. Er hat keine Miet- oder Leasingverträge geschlossen und keinen Steuerberater beauftragt. In die finanzielle Krise ist er aufgrund privater Bürgschaften für sein Engagement in der Musikbranche als auch aufgrund privater Verschuldung geraten. Zu seinem Vermögen gehören neben den Anteilen an der A. Musikverlags GmbH, in die der Vater des Schuldners zu pfänden (zumindest) versucht hat, als Aktiva Darlehensrückzahlungsforderungen gegenüber seinen (ehemaligen) Mitgesellschaftern, mit denen er (zumindest) teilweise zerstritten ist. Der Gutachter hat eine Auseinandersetzung der A. GmbH als „mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden“ eingestuft. Derzeit sind 14 Gläubiger des Schuldners mit einer Gesamtforderungssumme von 1,156 Mio € bekannt. Anfechtungsansprüche bestehen allenfalls in geringer Höhe im untersten 4-stelligen Eurobereich.

3 Der Gutachter hat für den Fall der Verfahrenskostenstundung die Eröffnung als Regelinsolvenzverfahren empfohlen. Zwar sei der Schuldner grundsätzlich Verbraucher im Sinne des § 304 InsO, die Struktur seiner Verschuldung (insbes. deren Höhe) und seiner Vermögensverhältnisse (rechtlich komplexe Beteiligung an der A. GmbH zu 50%) sprächen jedoch ausnahmsweise für das Regelinsolvenzverfahren. Auch würden die Verbindlichkeiten aus einer Zeit resultieren, in der der Schuldner Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer nicht unbedeutender Unternehmen der Musikbranche gewesen sei. Diese Art der Verschuldung sei nicht nur für Verbraucher sondern sogar im Regelinsolvenzverfahren untypisch.

4 Mit Schreiben vom 12.10.12 beantragte der Schuldner über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen und lediglich hilfsweise die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens (Bl. 68 d.A.). Er übe keine selbständige Tätigkeit aus. Selbst ein Geschäftsführer einer GmbH sei Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Auch habe er keine Mehrheitsbeteiligung an der A. GmbH, die im Übrigen operativ nicht mehr tätig sei. Seine Vermögensverhältnisse seien überschaubar, auch wenn die Schulden sehr hoch seien. Die Gläubigerzahl sei aber gering, es gebe keine zahlreichen streitigen Forderungen und keine komplexen Anfechtungssachverhalte.

5 Mit Beschluss vom 26.10.12, zugestellt am 03.11.12, hat das Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.11.12. Mit Schreiben vom 07.12.12 hat er seine bisherige Argumentation wiederholt.

6 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II)

7 Die sofortige Beschwerde des Schuldners mag zulässig sein (vgl. Uhlenbruck, 13.Aufl., InsO, § 304 Rn. 26a: „Die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrensart eingreift, ist jedenfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist unangreifbar“), obwohl dem Schuldner hinsichtlich der Verfahrensart grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht und hier ferner seine Beschwer zweifelhaft ist. Schließlich hat er selbst zunächst unspezifisch nur die Insolvenzeröffnung und erst später die Verbraucherinsolvenzeröffnung sowie hilfsweise die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragt.

8 Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

9 Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Zweifel ist auf das Regelinsolvenzverfahren zurückzugreifen (BGH 12.02.09 IX ZB 215/08; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn 17). Ein solcher Zweifelsfall liegt hier vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Insolvenzgericht daher vom vorrangig beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren Abstand genommen hat.

10 Zwar hat hier der Schuldner nur eine geringe Anzahl von Gläubigern, keine Arbeitnehmerforderungen gegen sich begründet, ist eine natürliche Person und lediglich als Angestellter, unselbständig tätig. Er ist jedoch nach wie vor noch Gesellschafter einer GmbH mit einem 50%igen Gesellschaftsanteil. Auch wenn diese Gesellschaft nicht mehr operativ tätig ist, ist sie jedenfalls noch nicht abgewickelt. Von einer vollständig beendeten selbständigen Betätigung kann aber erst ausgegangen werden, wenn das Unternehmen nicht mehr abgewickelt werden muss (Streck, HambKomm. InsO, 4. Aufl. § 304 Rn. 6).

11 Eine unternehmerische Beteiligung vom 50% an einer Kapitalgesellschaft kann ferner bereits ausreichen, um die Verbrauchereigenschaft zu verneinen (vgl. Streck, Hamburger Kommentar, 4. Aufl. § 304 Rn 5). Zwar wird dies in der Literatur auch anders gesehen (Selbständigkeit erst bei einer 51prozentigen Beteiligung). Es erscheint der Kammer aber zumindest dann sachgerecht, 50 Prozent ausreichen zu lassen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens, wegen einer streitigen Pfändungen der Gesellschaftsanteile durch (familiennahe) Gläubiger und eines zerstrittenen Verhältnisses mit dem Mitgesellschafter, vom Insolvenzverwalter mit Recht als rechtlich komplex eingeordnet worden ist. Auch ist die Gesellschaft auf der Gegenseite hier auch eine nicht ganz unwesentliche Gläubigerin des Schuldners. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens streitig werden und dies für die Insolvenzquote von nicht unerheblicher Bedeutung sein wird. Zu Recht hat der Insolvenzverwalter insoweit darauf hingewiesen, dass es sich hier vom Umfang und Gesamterscheinungsbild bei der Verschuldensstruktur des Schuldners eher um das Erscheinungsbild eines Schuldners im Regelinsolvenzverfahren handelt, was der Durchführung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens entgegen stehen kann.

12 Insoweit durfte das Insolvenzgericht rechtsfehlerfrei von einer noch nicht ganz abgeschlossenen ehemaligen Selbstständigkeit des Schuldners und nicht ganz einfach überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners ausgehen, die die Zweifelsentscheidung für das Regelinsolvenzverfahren rechtfertigen.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97, 91 ZPO, Ziffer 2360 / 2361 Anlage I zum GKG.

14 Es handelt sich um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall, der keine rechtsfortbildende oder rechtsvereinheitlichende Bedeutung zukommt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.