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4 K 106/09•FG Hamburg 4. Senat, 2012-11-23, 4 K 106/09
4 K 106/09Steuergericht / 4. Abteilung23.11.2012
1. Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden(Rn.27) . 2. Ist der cif-Einfuhrpreis nicht bekannt, kann das Hauptzollamt bei der Bemessung des Zusatzzolls den im Zolltarif festgelegten repräsentativen Preis zu Grunde legen(Rn.31) . 3. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen(Rn.33) .
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: 4 K 106/09
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1123.4K106.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 220 Abs 1 ZK, Art 5 EWGV 2777/75, Art 2 Abs 1 EGV 1484/95, Art 3 EGV 1484/95, Art 4 EGV 1484/95 ... mehr
Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden(Rn.27) .
Ist der cif-Einfuhrpreis nicht bekannt, kann das Hauptzollamt bei der Bemessung des Zusatzzolls den im Zolltarif festgelegten repräsentativen Preis zu Grunde legen(Rn.31) .
Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen(Rn.33) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 2/13).
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