projekte
4 K 53/11•FG Hamburg 4. Senat, 2012-11-23, 4 K 53/11
4 K 53/11Steuergericht / 4. Abteilung23.11.2012
1. Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95) oberhalb des repräsentativen Preises, ist der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben(Rn.22) . 2. Der nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vom Einführer zu führende Nachweis dient der Überprüfung, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf innerhalb der Union ausweislich der Weiterverkaufsrechnung unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden hat. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gibt kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Daher darf nicht nur auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, es sind auch Fälle denkbar, in denen der Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können(Rn.24) . 3. Die Fristenregelung des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Im Falle eines Weiterverkaufs gilt ausnahmslos die Monatsfrist, die nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt(Rn.23) . 4. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen(Rn.25) .
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: 4 K 53/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1123.4K53.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 EWGV 2777/75, Art 2 Abs 1 EGV 1484/95, Art 3 Abs 2 EGV 1484/95, Art 3 Abs 3 EGV 1484/95, Art 3 Abs 4 EGV 1484/95 ... mehr
Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95) oberhalb des repräsentativen Preises, ist der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben(Rn.22) .
Der nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vom Einführer zu führende Nachweis dient der Überprüfung, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf innerhalb der Union ausweislich der Weiterverkaufsrechnung unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden hat. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gibt kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Daher darf nicht nur auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, es sind auch Fälle denkbar, in denen der Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können(Rn.24) .
Die Fristenregelung des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Im Falle eines Weiterverkaufs gilt ausnahmslos die Monatsfrist, die nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt(Rn.23) .
Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen(Rn.25) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 4/13).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.