FG Hamburg 4. Senat, 2012-12-13, 4 K 8/12

4 K 8/12Steuergericht / 4. Abteilung13.12.2012

Regest

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem in der Freizone des Hamburger Hafens (Art. 166, 167 Zollkodex) befindlichen Steuerlager entnommen, ohne dass sich ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hätte, gelten sie mit der Folge der Entstehung der Verbrauchsteuern als in den freien Verkehr überführt. Daran ändern auch die Ausstellung eines Lieferzettels gemäß § 27 ZollV oder die sich aus dem Status als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Besonderheiten nichts(Rn.18) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 8/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-13

Aktenzeichen: 4 K 8/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1213.4K8.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 TabStG, § 15 Abs 2 Nr 1 TabStG, § 14 Abs 1 BierStG, § 14 Abs 2 Nr 1 BierStG, § 143 Abs 1 BranntwMonG ... mehr

Leitsatz

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem in der Freizone des Hamburger Hafens (Art. 166, 167 Zollkodex) befindlichen Steuerlager entnommen, ohne dass sich ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hätte, gelten sie mit der Folge der Entstehung der Verbrauchsteuern als in den freien Verkehr überführt. Daran ändern auch die Ausstellung eines Lieferzettels gemäß § 27 ZollV oder die sich aus dem Status als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Besonderheiten nichts(Rn.18) .

Orientierungssatz

  1. Ein Lieferzettel nach § 27 ZollV kann nicht als Dokument im Sinne von § 10 Abs. 1 TabStG, § 9 Abs. 1 BierStG bzw. § 138 Abs. 1 BranntwMonG angesehen werden, denn er ist kein vor der Lieferung ausgestelltes Zollpapier, das die Ware "begleitet". (Rn.21) .

  2. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/13).

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