FG Hamburg 4. Senat, 2012-11-23, 4 K 91/11

4 K 91/11Steuergericht / 4. Abteilung23.11.2012

Regest

1. Die gemäß Art. 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 951/2006 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 318/2006 vorzunehmende Plausibilitätsprüfung dient der Feststellung, ob der angemeldete cif-Einfuhrpreis unplausibel ist (Rn.27) . 2. Die Überprüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen (Rn.29) . 3. Zum Maßstab der "Zufriedenheit der Behörde" gemäß Art. 38 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) 951/2006 (Rn.29) . 4. Dass das Einfuhrgeschäft mit einem wirtschaftlichen Verlust abgeschlossen worden ist, kann ein Indiz für fehlende Plausibilität sein, reicht aber bei Vorliegen einer hinreichenden Erklärung für den Verlust allein nicht aus, um die bei Einfuhr geleistete Sicherheit verfallen zu lassen (Rn.31) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 91/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-23

Aktenzeichen: 4 K 91/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1123.4K91.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 27 Abs 1 EGV 318/2006, Art 27 Abs 2 EGV 318/2006, Art 36 EGV 951/2006, Art 38 Abs 2 EGV 951/2006, Art 38 Abs 4 EGV 951/2006

Leitsatz

  1. Die gemäß Art. 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 951/2006 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 318/2006 vorzunehmende Plausibilitätsprüfung dient der Feststellung, ob der angemeldete cif-Einfuhrpreis unplausibel ist (Rn.27) .

  2. Die Überprüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen (Rn.29) .

  3. Zum Maßstab der "Zufriedenheit der Behörde" gemäß Art. 38 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) 951/2006 (Rn.29) .

  4. Dass das Einfuhrgeschäft mit einem wirtschaftlichen Verlust abgeschlossen worden ist, kann ein Indiz für fehlende Plausibilität sein, reicht aber bei Vorliegen einer hinreichenden Erklärung für den Verlust allein nicht aus, um die bei Einfuhr geleistete Sicherheit verfallen zu lassen (Rn.31) .

Orientierungssatz

  1. Bei der Plausibilitätsprüfung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Einfuhr an. Ein zunächst plausibler Einfuhrpreis wird nicht aufgrund von Umständen unplausibel, die sich erst nach der Einfuhr ergeben. Es kommt nicht darauf an, ob diese Umstände sich für den Einführer als höhere Gewalt darstellen, ob sie von ihm beeinflusst werden konnten oder ob er sie sogar selbst verschuldet hat. Der Zusatzzoll dient nicht dazu, etwa Fehleinschätzungen des Einführers oder sein schlechtes Wirtschaften mit der eingeführten Ware zu ahnden (Rn.30) .

  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 45/12).

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