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17 K 2968/11•VG Hamburg 17. Kammer, 2012-11-27, 17 K 2968/11
17 K 2968/11Verwaltungsgericht / Chamber 1727.11.2012
Eine lediglich von der Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten unterschriebene Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn es der Büroleiterin am (Erklärungs-) Bewusstsein mangelt, eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2012-11-27
Aktenzeichen: 17 K 2968/11
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:1127.17K2968.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Eine lediglich von der Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten unterschriebene Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn es der Büroleiterin am (Erklärungs-) Bewusstsein mangelt, eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen.(Rn.13)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten DNA-Daten.
2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens willigte der Kläger im November 2005 in die Abnahme einer Speichelprobe und die Speicherung seines DNA-Identifizierungsmusters durch die Beklagte ein.
3 Am 9.6.2011 beantragte er die Löschung dieser Daten, was die Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2011 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 7.7.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2011, der am Folgetag zugestellt wurde, zurück.
4 Mit am 9.12.2011 bei Gericht per Fax eingegangener Klage seiner Prozessbevollmächtigten verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Fax und die am 13.12.2011 bei Gericht eingegangene Klageschrift im Original enden mit: „Y …Rechtsanwalt (nach Diktat ortsabwesend)“. Dieser Text ist in Maschinenschrift gedruckt. Handschriftlich befindet sich daneben die Unterschrift „ …..“.
5 Der Kläger beantragt sinngemäß,
6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.6.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2011 zu verpflichten, die über ihn gespeicherten DNA-Daten zu löschen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Auf Frage des Gerichts, wer die Klageschrift unterschrieben habe, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass sie seinerzeit durch die bevollmächtigte Büroleiterin zur Fristwahrung gezeichnet worden sei. Sie sei jedoch ausschließlich von Herrn Rechtsanwalt Y und nicht von der Büroleiterin diktiert und gefertigt worden.
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
I.
11 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es mangelt an einer wirksamen Klageerhebung, da die Klageschrift weder vom Kläger selbst, noch von seinen Prozessbevollmächtigten, sondern lediglich von deren Büroleiterin unterschrieben worden ist.
13 Die wohl überwiegende Rechtsprechung und Literatur nimmt in einer solchen Konstellation einen Verstoß gegen das Schriftlichkeitserfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO an. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Nach dieser Auffassung fehle es an der Schriftlichkeit, wenn lediglich die Büroleiterin oder Sekretärin eines Rechtsanwalts die Klage unterschrieben habe. Die erforderliche Unterschrift solle gewährleisten, dass auf dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie herrühre und die für den Inhalt die Verantwortung übernehme, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden könne (Urheberschaft). Außerdem werde dadurch festgestellt, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Gericht zugeleitet worden sei (Verkehrswille). Die Schriftform im prozessrechtlichen Sinne sei zu bejahen, wenn das Schriftstück vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben worden sei. Auch sei die Unterzeichnung durch ein Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät für den „nach Diktat abwesenden“ sachbearbeitenden Rechtsanwalt zulässig. Die Sekretärin etwa dürfe diesen Vermerk allerdings nicht unterschreiben (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. Ergänzungslieferung 2012, § 81, Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
14 Die Kammer teilt diese Auffassung lediglich hinsichtlich des Ergebnisses. Die vorliegenden Umstände der Klageerhebung berühren weniger das sog. „Schriftlichkeitserfordernis“, sondern wirken sich vielmehr auf die Wirksamkeit der Klageerhebung als Prozesshandlung aus. Die Klageerhebung ist eine Prozesshandlung und erfordert als solche eine wirksame Willenserklärung, der die Klage erhebenden Person. Dies war vorliegend die Büroleiterin des Klägerbevollmächtigten, da allein sie die Klageschrift unterschrieben hat. An einer wirksamen Willenserklärung der Büroleiterin fehlt es jedoch, da sie nicht das (Erklärungs-)Bewusstsein hatte, die Klage als eigene Klage zu erheben.
15 Die Klageerhebung ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die besonderen Regeln unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990, Az. 8 C 70/88, Juris). Als Willenserklärung erfordert sie in objektiver Hinsicht eine Manifestation des Willens zur Klageerhebung. Der subjektive Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille müssen sich in einer nach Außen erkennbaren Weise manifestieren. Dabei muss die Erklärung selbst und jedes ihrer Elemente vom Willen des Erklärenden getragen sein (sog. subjektives Element; vgl. zum Vorstehenden Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 81, Rn 13 ff.).
16 Vorliegend mangelte es an einer Manifestation des Erklärungsbewusstseins der Büroleiterin im Zeitpunkt der Klageerhebung. Damit ist das Bewusstsein gemeint, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Dies umfasst im Fall der Klageerhebung auch das Bewusstsein und den Willen, für den Inhalt der Klageschrift Verantwortung übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG, Urt. 6.12.1988, Az. 9 C 40/87, Juris).
17 Dies wollte die Büroleiterin des Klägerbevollmächtigten ersichtlich nicht. Zu ihrer Aufgabe in der Kanzlei gehört es nicht, die inhaltliche Verantwortung für Klageschriften zu übernehmen und ggf. haftend dafür einzustehen. Die Büroleiterin hat sich ihrer Funktion entsprechend lediglich als Übermittlerin der Klageschrift verstanden, ohne sich den Inhalt der Klageschrift zu eigen zu machen oder diesen auch nur teilen zu wollen.
18 Dies hat der Klägerbevollmächtigte im Nachhinein selbst betont, indem er vorgetragen hat, dass die Klageschrift allein von ihm stamme und die Büroleiterin lediglich die Klage zur Fristwahrung unterschrieben und weitergeleitet habe.
19 Da vor Ablauf der Klagefrist auch keine vom Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten unterschriebene Fassung der Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, wurde die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben.
III.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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