ArbG Hamburg 7. Kammer, 2012-12-20, 7 Ca 124/12

7 Ca 124/12Arbeitsgericht / Chamber 720.12.2012

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 7. Kammer — 7 Ca 124/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: 7 Ca 124/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2012:1220.7CA124.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.928,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 1.350,-- brutto seit dem 1. November 2011 sowie auf weitere Euro 578,61 brutto seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 1.928,61 festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche.

2 Der Kl. war bei dem Bekl. seit September 2004 bei einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 1.350,00 als Kurierfahrer beschäftigt.

3 Am 29.09.2011 erlitt der Kl. einen Arbeitsunfall. Der Kl. hatte einen ca. 250 Kilogramm schweren Generator mit einem geschlossenen Kastenwagen zu transportieren. Auf der Ladefläche des Wagens befinden sich Haken zur Befestigung von Gurten zur Transportsicherung. Die Haken ragen ca. 5 cm aus der Ladefläche heraus. Beim Verladen des – nicht auf einer Palette befestigten – Generators erlitt der Kl. einen Unfall und Verletzungen am ersten Glied des Mittelfingers der linken Hand.

4 Aufgrund dieses Unfalls wurde der Kl. für den Zeitraum 30.09.2011 bis einschließlich 08.01.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Dem Begehren des Kl. auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit (vom 30.09.2011 bis einschließlich 11.11.2011) kam der Bekl. nicht nach.

5 Der Kl. behauptet, dass er bei der Vorbereitung zur Transportsicherung an einem dieser Haken mit dem Fuß gestolpert sei.

6 Verletzengeld habe er erst ab dem 11.11.2011 erhalten und verweist insoweit auf ein Schreiben der BKK Mobil vom 17.04.2012 (Anlage K 2, Bl. 41 d.A.). Auf den Wortlaut des Schreibens wird Bezug genommen.

7 Mit der am 01.03.2012 zur Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Hamburg erhobenen Klage beantragt der Kl.,

8 den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. EUR 1.928,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.350,00 brutto seit dem 01.11.2011 sowie auf weitere EUR 578,61 brutto seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

9 Die Bekl. beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Bekl. entgegnet, dass der Kl. den Unfall selbst verschuldet habe: Er habe versucht, den Generator gemeinsam mit einem Kranführer auf die Ladefläche des Kastenwagens zu transportieren. Als der Kranführer den Generator auf der Ladefläche absenkte, kippte dieser um. Der Kl. versuchte, mit der einen Hand den Generator zu stabilisieren und mit der anderen Hand den Haken aus der Transportöse zu lösen. Dabei kippte der Generator weiter nach links und verletzte den Kl.

12 Der Kl. hätte den Generator auf eine Palette laden, mit einem Gabelstapler auf die Ladefläche verladen und dann verzurren müssen.

13 Darüber hinaus sei der Anspruch des Klägers teilweise auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, weil diese Verletztengeld geleistet habe.

14 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 EFZG (nachfolgend 1.). Der Anspruch des Kl. ist auch nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung übergegangen (nachfolgend 2.).

16 1. Der Kl. hat gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

17 a. Hinsichtlich des Verschuldens am Krankheitsfall – im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen zwischen den Parteien nicht im Streit – gelten folgende Grundsätze:

18 Nach ständiger Rechtsprechung setzt Verschulden iSd § 3 EFZG einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten voraus, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen, unbillig wäre (BAG 30.05.1958 AP HGB § 63 Nr. 5; BAG 11.3.1987 AP LohnFG § 1 Nr. 71; BAG 30.3.1988 AP LohnFG Nr. 77; Schmitt EFZG § 3 Rn. 121). Insofern führt nicht jedes leichtsinnige Verhalten zur Annahme eines Verschuldens i.S.d. Abs. 1. Vielmehr wird man von einem Verschulden in diesem Sinne regelmäßig erst dann ausgehen können, wenn ein besonders leichtfertiges, etwa grob fahrlässiges oder aber vorsätzliches Verhalten vorliegt. Dies muss unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden (Schmitt EFZG § 3 Rn 122).

19 Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, so hat er die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Ausschließungsgrund ergibt. Denn er macht eine anspruchshindernde Einwendung geltend, für die der Einwendende darlegungspflichtig ist (grdl. BAG 23.11.1971 AP LohnFG § 1 Nr. 9; st. Rspr. vgl. insb. 07.08.1991 AP LohnFG § 1 Nr. 94). Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen. Dazu ist der Arbeitnehmer verpflichtet, anderenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist (ErfK, 13. Aufl. 2013, § 3EFZG Rdnr. 32).

20 b. Nach dem Vorbringen der beiden Parteien kann nicht von einem besonders leichtfertigen Verhalten des Klägers ausgegangen werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl. der behaupteten Schilderung des Unfallhergangs durch den Bekl. in ausreichendem Maße entgegengetreten ist. Daran kann man durchaus Zweifel haben, beschränkt sich der Kläger doch bei der Schilderung des Unfallhergangs darauf, dass er wohl an den Transportsicherungshaken gestolpert sei, macht aber keinerlei Ausführungen dazu, wie es denn zu dem behaupteten Stolpern gekommen sein soll, insbesondere, ob sich dieses beim Verladen des Generators mittels des Krans ereignete oder bei ganz anderer Gelegenheit.

21 Im Ergebnis kann diese Frage aber offenbleiben, denn selbst bei dem vom Beklagten behaupteten Unfallhergang lässt sich ein leichtfertiges Verhalten des Kl. noch nicht feststellen. Selbst wenn – wie der Bekl. behauptet – der Kl. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft nicht eingehalten hat, ergibt sich daraus noch nicht zwingend ein leichtfertiges Verhalten des Kl. im Sinne eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens. Um ein leichtfertiges Verhalten feststellen zu können, hätte der Bekl. auch darstellen müssen, dass der Kl. beim Verladen des Generators auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, diese zuvor auf eine Palette zu laden und diese mittels Gabelstapler auf den Transporter zu verladen. Es ist aber nicht dargelegt, dass Palette und Gabelstapler zur Nutzung durch den Kl. überhaupt zur Verfügung standen. Wenn dies nicht der Fall ist, hätte der Kl. ggf. das Verladen des Generators ablehnen müssen. Der Kl. hätte dann entscheiden müssen, entweder den Transport des Generators durch seine Ablehnung des Verladens zu verzögern und damit möglicherweise Auseinandersetzungen mit dem Beklagten fürchten zu müssen oder das Risiko der nicht fachgerechten Verladung des Generators einzugehen. Die Verletzung des Kl. zeigt, dass dieser eine falsche Entscheidung getroffen hat. Grob fahrlässig ist diese angesichts der möglicherweise nicht zur Verfügung stehenden gangbaren Alternativen jedoch nicht.

22 c. Der Kläger hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen nach dem Unfall, d.h. für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 11.11.2011. Für den Oktober steht dem Kl. sein Gehalt in Höhe von EUR 1.350,00 zu, für den November hat der Kl. Anspruch auf Zahlung für 9 Krankheitstage. Auf die zutreffende Berechnung des Kl. in der Klagschrift wird insoweit Bezug genommen. Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch in der eingeklagten Höhe. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

23 2. Der Kl. ist für den Entgeltfortzahlungsanspruch auch aktivlegitimiert. Nachdem der Kl. das Schreiben der BKK Mobil Oil vom 17.04.2012 vorgelegt hat, aus dem deutlich wird, dass dieser zwar in der Zeit vom 30.09.2011 bis 08.01.2012 arbeitsunfähig war, Verletztengeld aber nur für Zeiten nach dem 11.11.2011 erhalten hat, hätte der Bekl. deutlich machen müssen, warum und mit welcher Argumentation er sein Bestreiten der Aktivlegitimation aufgrund Forderungsübergangs gleichwohl aufrecht erhält. Der Bekl. ist diesem Vortrag des Kl. jedoch nicht mehr entgegengetreten.

II.

24 Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

25 Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen.

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