projekte
2 K 1183/10•VG Hamburg 2. Kammer, 2012-09-18, 2 K 1183/10
2 K 1183/10Verwaltungsgericht / 2. Kammer18.09.2012
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) setzt ein Anspruch auf Finanzhilfe als Zuschuss zu den Ausgaben eines Schulbetriebes neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Schulträgers voraus, dass er die Schule seit der Erteilung der Genehmigung drei Jahre unbeanstandet betrieben hat. Die dreijährige Wartefrist dient dazu, vor dem Einsetzen öffentlicher Mittel eine Zeit verstreichen zu lassen, um den Erfolg und die Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.45) 2. Für den Lauf der Frist ist gemäß § 14 Abs. 1 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) maßgeblich auf die Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule abzustellen. Als Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift ist die staatliche Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule zu verstehen, deren Voraussetzungen das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft festlegt und deren Umfang es regelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz in § 14 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) einen von § 6 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) abweichenden Begriff der Genehmigung verwendet. (Rn.46) 3. Die unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA)) erteilte Genehmigung ist vor Eintritt der Bedingung nicht hinreichend. Ein lediglich geduldeter Schulbetrieb genügt ebenso wenig. (Rn.46) (Rn.51) 4. Im Einzelfall kann der Kläger auch nach Treu und Glauben nicht beanspruchen, dass von der Wartefrist abgesehen wird oder dass er so gestellt wird, als wäre die Wartefrist bereits abgelaufen.(Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2012-09-18
Aktenzeichen: 2 K 1183/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0918.2K1183.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 1 S 1 FrTrSchulG HA 2004, § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG HA, § 14 Abs 3 FrTrSchulG HA 2004
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) setzt ein Anspruch auf Finanzhilfe als Zuschuss zu den Ausgaben eines Schulbetriebes neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Schulträgers voraus, dass er die Schule seit der Erteilung der Genehmigung drei Jahre unbeanstandet betrieben hat. Die dreijährige Wartefrist dient dazu, vor dem Einsetzen öffentlicher Mittel eine Zeit verstreichen zu lassen, um den Erfolg und die Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.45)
Für den Lauf der Frist ist gemäß § 14 Abs. 1 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) maßgeblich auf die Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule abzustellen. Als Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift ist die staatliche Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule zu verstehen, deren Voraussetzungen das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft festlegt und deren Umfang es regelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz in § 14 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) einen von § 6 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HA 2004) abweichenden Begriff der Genehmigung verwendet. (Rn.46)
Die unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA)) erteilte Genehmigung ist vor Eintritt der Bedingung nicht hinreichend. Ein lediglich geduldeter Schulbetrieb genügt ebenso wenig. (Rn.46) (Rn.51)
Im Einzelfall kann der Kläger auch nach Treu und Glauben nicht beanspruchen, dass von der Wartefrist abgesehen wird oder dass er so gestellt wird, als wäre die Wartefrist bereits abgelaufen.(Rn.53)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt Finanzhilfe nach dem Hamburgischen Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) für die von ihm betriebene X Schule für das Jahr 2011.
2 Der Kläger beantragte mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 7. November 2006 bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule besonderer Prägung mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4. Schon zuvor hatte er mit Schreiben vom 9. Mai 2006 einen Antrag auf Absehen von der Wartefrist gestellt.
3 Mit Bescheid vom 22. März 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Grundstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) als Ersatzschule unter der Bedingung, dass die Behörde für Bildung und Sport die Erfüllung noch ausstehender Genehmigungsvoraussetzungen prüft und bestätigt. Die Beschäftigung genügend qualifizierter Lehrkräfte, deren wirtschaftliche Stellung gesichert ist, sollte durch geeignete Unterlagen belegt werden. In dem Bescheid heißt es weiter:
4 „… Die staatliche Genehmigung wird an dem Tag wirksam, an welchem die Behörde für Bildung und Sport dem Schulträger die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzung bestätigt, frühestens jedoch zum 01.08.2007.
5 Die Behörde für Bildung und Sport erteilt ihre Bestätigung, wenn eine Überprüfung Folgendes ergeben hat:
6 - Mindestens 75% der Unterrichtsstunden pro Schuljahr jeder Klasse der Grundstufe werden durch wissenschaftlich ausgebildete Lehrkräfte mit Hochschulstudium (Masterniveau) und pädagogischer Vorbereitung (Referendariat, Waldorf Seminar o.ä.) erteilt (Lehrkräfte nach § 6 Abs. 5 S. 1 HmbSfTG).
7 - Höchstens 25% der Unterrichtsstunden pro Schuljahr jeder Klasse der Grundstufe werden durch sonstige Lehrkräfte erteilt, die der Behörde für Bildung und Sport ihre fachliche und pädagogische Eignung durch Leistungen nachweisen, die einer wissenschaftlichen Ausbildung gleichwertig sind (Lehrkräfte nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 S. 2 HmbStG).
8 - Der Schulträger hat durch geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass im Falle des Ausfalls einer Lehrkraft oder mehrerer Lehrkräfte der Unterricht der Schule gesichert ist und der Schulbetrieb ungehindert fortgeführt werden kann (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG).
9 - Der Schulträger hat nachgewiesen, dass die Zahlung des Gehaltes für die Lehrkräfte zumindest für das erste Schuljahr gesichert ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbSfTG).“
10 Die Beklagte übersandte dem Kläger die Genehmigung mit Schreiben vom 27. März 2007. In dem Schreiben heißt es:
11 „… Der Bescheid ist mit einer aufschiebenden Bedingung versehen worden. Derzeit sind noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, weil der Schulträger noch nicht genügend qualifiziertes Personal eingestellt hat und nicht dargelegt hat, wie es wirtschaftlich abgesichert werden wird. …“
12 Gleichzeitig lehnte die Beklagte hierin den Antrag ab, von der Wartefrist gemäß § 14 Abs. 3 HmbSfTG abzusehen.
13 Mit Email vom 20. Mai 2007 übersandte der Kläger der Beklagten Unterlagen über vier Lehrkräfte, deren Einstellung er in Betracht zog. Die Schulaufsicht der Behörde für Bildung und Sport teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2007 mit, dass zur Beurteilung der Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte noch weitere Unterlagen fehlen würden. In einem weiteren Schreiben vom 8. Juni 2007 wies sie ihn darauf hin, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, die die Lehrkräfte und den Unterrichtseinsatz beträfen.
14 Die Beklagte, Behörde für Bildung und Sport, Amt für Verwaltung, Referat für Unternehmensdaten und Statistik, forderte den Kläger mit einer Email vom 19. Juli 2007 auf, zum Stichtag 7. September 2007 die Schülerzahlen zu übermitteln. Außerdem heißt es dort:
15 „Die Y-Schule ist als Ergänzungsschule staatlich genehmigt und wird im Schuljahr 2007/08 den Betrieb aufnehmen.“
16 Am 27. August 2007 fand eine Ortsbesichtigung der Schulräume durch die Schulaufsicht statt. Der Unterrichtsplan und weitere Unterlagen, die Lehrkräfte betrafen, gelangten zur Akte.
17 Mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 nahm der Kläger den Schulbetrieb auf. Mit Schreiben vom 3. September 2007 teilte ihm die Beklagte mit, dass die Genehmigung der Y- Schule noch nicht wirksam geworden sei, weil die im Genehmigungsbescheid vom 22. März 2007 genannten aufschiebenden Bedingungen noch nicht erfüllt worden seien. Weiter heißt es hierin:
18 „… Gleichwohl wird der Schulbetrieb bis zum 31.01.2008 ausnahmsweise geduldet. …“
19 In der Folgezeit reichte der Kläger bei der Beklagten „in Erfüllung der Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid“ Arbeitsverträge und einen Finanzplan ein.
20 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die mangelnde Wirksamkeit der Genehmigung vom 22. März 2007 dem Kläger mit, dass er noch nicht die Einstellung einer Lehrkraft nachgewiesen habe, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 HmbSfTG erfülle. Außerdem wies sie auf die Befristung der Duldung bis zum Halbjahresende und darauf hin, dass bei einer Nichterfüllung der Schulbetrieb zum 1. Februar 2008 eingestellt werden müsste.
21 Mit weiteren Schreiben teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine Lehrkraft mit wissenschaftlicher Qualifikation im Umfang von 6 Wochenstunden ab 1. Februar 2008 einstellen werde und dass sich eine bereits beschäftigte Lehrkraft fortbilde, um die wissenschaftliche Qualifikation zu erhalten. Unter dem 18. Januar 2008 bat der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten darum, „…den noch nicht ganz den formalen Genehmigungsanforderungen entsprechenden Zustand angesichts der untypischen Gründungssituation …“ noch bis zum Ende des Schuljahres zu dulden.
22 Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 sprach die Beklagte eine Duldung des Schulbetriebs längstens bis zum 31. Juli 2008 aus.
23 Unter dem 2. Oktober 2008 teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass nach Einreichung der Unterlagen mit Schreiben vom 6. August 2008 die „Genehmigung … rückwirkend zum 1. September 2008 wirksam“ werde. In diesem Schreiben wird das Datum des Genehmigungsbescheides irrtümlich mit dem 22. März 2008 angegeben.
24 Am 2. Dezember 2008 sandte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte, Behörde für Schule und Berufsbildung, Rechtsabteilung, eine Email, in der es heißt:
25 „… mit Schreiben vom 2.10.2008 haben Sie mitgeteilt, dass die Bedingungen des Genehmigungsbescheides vom 22.03.08 erfüllt seien und dass die Genehmigung rückwirkend zum 1. September 2008 wirksam geworden sei.
26 Tatsächlich datiert der Genehmigungsbescheid vom 22.03.07. Dürfen wir annehmen, dass die Jahreszahl in beiden Daten 2007 lauten sollte?“
27 Er erhielt am selben Tag per Email die Antwort:
28 „… es handelt sich nicht um einen Tippfehler, sondern es ist tatsächlich der 1.8.08 gemeint. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat der Schulträger die in der Genehmigung genannte Bedingung erfüllt, so dass die Genehmigung auch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werden konnte. …“
29 Der Kläger bat die Beklagte unter dem 28. Oktober 2009 schriftlich um Mitteilung, ob seine Einschätzung richtig sei, dass die Wartefrist im Jahr 2010 ende, so dass er ab 1. Januar 2011 einen Anspruch auf Finanzhilfe habe. Die Beklagte teilte ihm am 2. November 2008 mit, dass die Wartefrist erst am 31. Dezember 2011 ende, weil die Genehmigung rückwirkend zum 1. September 2008 erteilt worden sei.
30 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte unter dem 16. November 2009 bei der Beklagten die Bestätigung, dass dem Kläger für das Jahr 2011 Finanzhilfe zustehe. Als dieser Antrag erfolglos blieb, hat er am 4. Mai 2010 Klage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Kalenderjahr 2011 Finanzhilfe zu gewähren.
31 Am 14. September 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten Finanzhilfe für die Y- Schule für das Jahr 2011. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 eine Bewilligung für das Jahr 2011 mit der Begründung ab, dass die dreijährige Wartefrist erst am 31. Dezember 2011 ende, weil die Genehmigung erst rückwirkend zum 1. September 2008 erteilt worden sei.
32 Den hiergegen unter dem 21. Dezember 2010 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2011, zugestellt am 23. Februar 2011, zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen wird.
33 Mit am 22. März 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage in eine Verpflichtungsklage geändert. Er trägt vor, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HmbSfTG regele eindeutig, dass eine Ersatzschule nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet werden dürfe. Die Y- Schule sei unstreitig mit Kenntnis und Unterstützung der zuständigen Behörden der Beklagten zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 errichtet worden. Dies könne nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur mit einer Genehmigung erfolgt sein. Eine Behörde könne zwar die Erteilung einer Genehmigung an Bedingungen knüpfen, dies könne aber nicht dazu führen, dass eine Schule mehr als 14 Monate ohne Genehmigung errichtet und betrieben werde. Der Schulbehörde sei der Betrieb der Schule bekannt gewesen, sie habe die Schule geduldet und unterstützt. Der Schulrat sei sogar bei der Eröffnung anwesend gewesen. Damit sei die Aufnahme des Schulbetriebes genehmigt worden, die Schule sei nicht „illegal“ betrieben worden. Die Schulbehörde müsse sich an ihrem eigenen Vorgehen festhalten lassen, wenn sie in der Email vom 19. Juli 2007 die Schule als genehmigt bezeichne. Die Bescheide vom 22. März 2007 und vom 2. Oktober 2008 seien nichtig, weil ihr Inhalt gegen § 6 Abs. 1 HmbSfTG verstoße. Die Beklagte habe im Übrigen nicht beachtet, dass von der Wartefrist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 HmbSfTG abgesehen werden könne, wenn eine Sonderschule errichtet werde. Er habe die Genehmigung erhalten, Kinder integrativ zu beschulen. Die Regelungen über die Wartefrist seien nur dann verfassungsgemäß, wenn ein konkreter Zeitrahmen festliege. Das Schulgesetz kenne eine Duldung nicht. Wenn es die Möglichkeit geben würde, eine Schule im Wege einer Duldung zu betreiben, wären behördlicher Willkür Tür und Tor geöffnet. Auch wenn die Wortwahl in dem Schreiben vom 18. Januar 2008 etwas unglücklich gewesen sei, so könne sein damaliger Bevollmächtigter bestätigen, dass er damit keinesfalls eine Duldung anstelle einer Genehmigung gewollt habe. Seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten sei beim Abfassen der Email vom 18. Januar 2008 nicht in den Sinn gekommen, dass die Beklagte den Schulbetrieb nur dulden und zu einem späteren Termin genehmigen würde (Beweis: Rechtsanwalt x). Jedenfalls gründe sich ein Anspruch auf Finanzhilfe für das Jahr 2011 auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Das Tatbestandsmerkmal der Genehmigung in § 14 HmbSfTG dürfe nicht formal gesehen werden.
34 Der Kläger beantragt,
35 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger Finanzhilfe nach dem Hamburgischen Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft für die Y- Schule für das Jahr 2011 zu bewilligen.
36 Die Beklagte beantragt,
37 die Klage abzuweisen.
38 Sie trägt vor, die Wartefrist für den Kläger ende erst am 1. September 2011, so dass ihm erst für das Haushaltsjahr 2012 Finanzhilfe bewilligt werden könne. In dem Genehmigungsbescheid vom 22. März 2007 und in dem Begleitschreiben vom 27. März 2007 habe sie den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt werde. Die Wirksamkeit der Genehmigung sei erst zum 1. September 2008 eingetreten. Die vorübergehende Duldung des Schulbetriebs ändere hieran nichts. Hierdurch sei der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 HmbSfTG nicht legalisiert, sondern lediglich ohne weitere Sanktionen hingenommen worden. Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 bis zum 1. September 2008 sei die Ersatzschule des Klägers ohne wirksame Genehmigung betrieben worden. Es stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, anstelle einer sofortigen Untersagung des Schulbetriebs mangels Genehmigung, diesen vorübergehend zu dulden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe sie hiervon mit Schreiben vom 3. September 2007 Gebrauch gemacht. In diesem Schreiben habe sie den Kläger mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Genehmigung noch nicht wirksam sei. Die Email vom 19. Juli 2007, mit der eine für Statistik zuständige Sachbearbeiterin Schülerzahlen erbeten habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es handele sich bereits nicht um die Äußerung einer für das Genehmigungsverfahren zuständigen Amtswalterin. Wie sich aus dem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 18. Januar 2008 ergebe, sei der Kläger selbst von einer Duldung ausgegangen und habe um eine entsprechende Verlängerung der Duldung gebeten. Nicht nur der Wortlaut des § 14 Abs. 1 HmbSfTG, sondern auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dagegen, den Lauf der Wartefrist an einen nur geduldeten Schulbetrieb anknüpfen zu lassen. Die formell illegale Eröffnung einer Schule stelle einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar.
39 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Sachakten der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
I.
40 Die Klage ist zulässig. Die Umstellung der zunächst mit einem Feststellungsantrag erhobenen Klage in eine Verpflichtungsklage ist zulässig, da gemäß § 91 Abs. 2 VwGO eine Einwilligung der Beklagten in die Änderung anzunehmen ist.
II.
41 Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Dezember 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat für das Jahr 2011 keinen Anspruch auf Bewilligung von Finanzhilfe nach § 14 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365, zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.4 2010, HmbGVBl. S. 365, HmbSfTG), er kann vielmehr erstmals für das Haushaltsjahr 2012 Finanzhilfe beanspruchen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 HmbSfTG).
42 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbSfTG setzt ein Anspruch auf Finanzhilfe als Zuschuss zu den Ausgaben eines Schulbetriebes neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Schulträgers (vgl. § 14 Abs. 2 HmbSfTG) voraus, dass er die Schule seit der Erteilung der Genehmigung drei Jahre unbeanstandet betrieben hat. Die dreijährige Wartefrist dient dazu, vor dem Einsetzen öffentlicher Mittel eine Zeit verstreichen zu lassen, um den Erfolg und die Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, juris, Rn. 36; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.2.2012, juris, Rn. 26).
43 Die Wartefrist für den Kläger, dessen Antrag auf Absehen von der Wartefrist gemäß § 14 Abs. 3 HmbSfTG die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. März 2007 abgelehnt hat, lief erst im Jahr 2011 ab. Hierbei ist für den Lauf der Frist maßgeblich auf die Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule abzustellen, die erst im Jahr 2008 wirksam wurde (1.). Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass in seinem Einzelfall von der Wartefrist abgesehen wird, oder dass er so gestellt wird, als wäre die Wartefrist bereits im Jahr 2010 abgelaufen (2.).
44 1. Die Wartefrist für den Kläger begann erst im Jahr 2008.
45 Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 HmbSfTG setzt die Erteilung der Genehmigung die Wartefrist in Lauf. Als Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift ist die staatliche Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule zu verstehen, deren Voraussetzungen das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft festlegt und deren Umfang es regelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz in § 14 HmbSfTG einen von § 6 HmbSfTG abweichenden Begriff der Genehmigung verwendet. Das Abstellen auf die formale Genehmigung ermöglicht es, den für den Beginn eines Fristenlaufs erforderlichen Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen. Außerdem entspricht dies dem Zweck der Wartefrist, die vor dem Einsatz öffentlicher Mittel die Überprüfung ermöglicht, ob der freie Träger die Ersatzschule über einen längeren Zeitraum unbeanstandet betreibt und die Genehmigungsvoraussetzungen einhält. Da eine private Ersatzschule nur mit Genehmigung errichtet werden darf (§ 6 Abs. 1 HmbSfTG GG), kann sie, solange keine wirksame Genehmigung vorliegt, nicht unbeanstandet betrieben werden.
46 Die dem Kläger unter dem 22. März 2007 erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Grundstufe erlangte mit ihrer Bekanntgabe noch keine Wirksamkeit. Sie sollte zum einen erst frühestens zum 1. August 2007 in Kraft treten. Zum anderen erging sie unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG), dass die Behörde für Bildung und Sport die Erfüllung näher bezeichneter noch ausstehender Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und bestätigen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des unanfechtbar gewordenen Genehmigungsbescheids sollte die staatliche Genehmigung erst an dem Tag wirksam werden, an dem die Behörde dem Schulträger die Erfüllung der genannten Voraussetzungen bestätigte. Dieser Regelungswille ergab sich auch aus dem Begleitschreiben vom 27. März 2007, mit dem der Genehmigungsbescheid übersandt wurde. Hierin wies die Beklagte den Kläger ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid mit einer aufschiebenden Bedingung versehen worden war.
47 Entgegen der Ansicht des Klägers ist der bestandskräftige Bescheid vom 22. März 2007 nicht nichtig. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 HmbVwVfG liegen nicht vor. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Genehmigung einer Schule unter einer aufschiebenden Bedingung zu erteilen. Darüber hinaus leidet der Verwaltungsakt jedenfalls nicht an einem besonders schwer wiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist.
48 Die aufschiebende Bedingung, unter der die Genehmigung erging, trat erst im Jahr 2008 ein. Die Beklagte bestätigte dem Kläger nach Überprüfung der zuletzt von ihm unter dem 6. August 2008 nachgereichten Unterlagen mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen.
49 Der Kläger erhielt auch nicht vor Wirksamkeit der Genehmigung vom 22. März 2007, die die Beklagte rückwirkend zum 1. September 2008 bestätigte, eine (andere) vorläufige oder befristete Genehmigung zur Errichtung der Y- Schule, durch die die Wartefrist in Lauf gesetzt worden sein könnte. Zwar teilte die Beklagte dem Kläger nach Aufnahme des Schulbetriebs mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 unter dem 3. September 2007 mit, dass der Betrieb ausnahmsweise bis zum 31. Januar 2008 geduldet werde. Eine Genehmigung erfolgte nach dem erkennbar gewordenen Willen der Beklagten hierdurch jedoch nicht.
50 Dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 3. September 2007 war zu entnehmen, dass die Beklagte damals gerade nicht von dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ausging. Sie wies bereits mit ihrem Eingangssatz darauf hin, dass die Genehmigung noch nicht wirksam geworden sei. Außerdem machte sie in dem Schreiben Ausführungen dazu, dass es nach wie vor an Nachweisen der Gleichwertigkeit der Qualifikation der Lehrkräfte und der Sicherung des Unterrichts bei Ausfall einer Lehrkraft sowie an einem Nachweis über die Sicherung der Gehälterzahlungen fehle. Die Beklagte unterschied in ihrem Schreiben vom 3. September 2007 mit ihrer Wortwahl eine Duldung von einer Genehmigung. Mit den letzten beiden Absätzen, in denen sie auf den genehmigungslosen Betrieb der Schule hinwies, machte sie ebenfalls deutlich, dass sie nicht etwa eine vorläufige bzw. eine bis zum 31. Januar 2008 befristete Genehmigung erteilen wollte.
51 Der Kläger erhielt auch in der Folgezeit bis zum 1. September 2008, dem Wirksamwerden der Genehmigung vom 22. März 2007, keine (weitere) Genehmigung. Die Beklagte verlängerte lediglich die zunächst bis zum 31. Januar 2008 befristete Duldung bis zum 31. Juli 2008. Nach ihrem eindeutigen Willen, wie er aus dem Schreiben vom 29. Januar 2008 zum Ausdruck kommt, ging die Beklagte auch zu jenem Zeitpunkt davon aus, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung noch nicht vorlagen. Die Verlängerung der Duldung sollte ausdrücklich dazu dienen, dem Kläger als Schulträger die Gelegenheit zu geben, bis zum Ende des Schuljahres die Bedingungen zu erfüllen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit seinem Schreiben vom 18. Januar 2008 begehrt hat, dass die Beklagte den Schulbetrieb weiterhin duldete oder dass sie „die Auflage aus dem Genehmigungsbescheid als erfüllt“ ansehen sollte. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Schreibens vom 29. Januar 2008 hat die Beklagte für den Empfänger klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Schulbetrieb lediglich dulden wollte.
52 Selbst wenn die Beklagte dem Kläger im Jahr 2008 eine vorläufige Genehmigung erteilt hätte, würde dies im Übrigen zu keiner Verbesserung seiner Position führen. Denn ein Lauf der dreijährigen Wartefrist ab 1. Februar 2008 würde zu einem Fristende im Jahr 2011 führen. Ein Antrag auf Finanzhilfe könnte dann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HmbSfTG ebenfalls frühestens für das auf den Ablauf der Wartefrist folgende Haushaltsjahr, das Jahr 2012, gestellt werden.
53 2. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte von der Einhaltung der Wartefrist absieht (a). Er kann sich auch nicht darauf berufen, so behandelt zu werden, als wäre die Wartefrist bereits im Jahr 2010 abgelaufen (b).
54 a) Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 3 HmbSfTG kann die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhaltung einer Wartefrist absehen. Einen entsprechenden Antrag des Klägers lehnte sie mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. März 2007 ab. Im Fall des Klägers sind nicht nachträglich Umstände eingetreten oder bekannt geworden, die zu einem Anspruch auf Absehen von der Wartefrist führen.
55 Zwar kann gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 HmbSfTG von der Einhaltung einer Wartefrist abgesehen werden, wenn der Träger eine Sonderschule errichtet. Die Y- Schule erfüllt jedoch nicht diese Voraussetzungen, denn sie wurde nicht als Sonderschule genehmigt. Sie ist auch nicht, wie § 19 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) voraussetzt, in ihrer Arbeit auf bestimmte Förderschwerpunkte ausgerichtet. Soweit auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Ersatzschule des Klägers unterrichtet werden, beruht dies auf der Vorschrift des § 12 HmbSG, nach der Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht haben, allgemeine Schulen zu besuchen. Das Gesetz sieht bei der Bemessung der Finanzhilfe für die Schüler, die in Integrationsklassen unterrichteten werden, lediglich besondere Sätze vor (vgl. § 17 Abs. 4 HmbSfTG), nicht jedoch ein Absehen von der Wartefrist.
56 b) Es liegen in diesem Einzelfall auch keine besonderen Gründe vor, die es gebieten könnten, den Kläger so zu behandeln, als wäre die Wartefrist bereits im Jahr 2010 abgelaufen.
57 Der Kläger kann aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch darauf herleiten, so gestellt zu werden, als wäre die Wartefrist bereits mit der Aufnahme des Schulbetriebs in Lauf gesetzt geworden. Hierfür fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand.
58 Für den Kläger war bei Aufnahme des Schulbetriebs klar erkennbar, dass noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen und die Genehmigung noch nicht wirksam war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Genehmigungsbescheids vom 22. März 2007 und des Begleitschreibens vom 27. März 2007 musste er erkennen, dass er bestimmte Voraussetzungen erfüllen und weitere Unterlagen vorlegen musste, damit die Genehmigung wirksam werden konnte. Die Beklagte teilte dem Kläger auch mit Email vom 8. Juni 2007 ausdrücklich mit, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, um die Qualifikation der Lehrkräfte zu beurteilen, deren Einstellung er in Betracht gezogen hatte.
59 Entgegen der Auffassung des Klägers durfte er der Email vom 19. Juli 2007, mit der er aufgefordert wurde, zu einem Stichtag die Schülerzahlen zu übermitteln, nicht entnehmen, dass die Beklagte von der Wirksamkeit der Genehmigung der Schule ausging. Bereits aus dem Absender der Anfrage, dem Referat für Unternehmensdaten und Statistik, war erkennbar, dass es sich nicht um eine Abteilung handelte, die für die Genehmigungserteilung von Ersatzschulen zuständig war. Darüber hinaus ließ auch der Inhalt der Email nicht die Deutung zu, dass damit das Vorliegen der noch ausstehenden Genehmigungsvoraussetzungen bestätigt wurde. Nach dem Wortlaut wurde die Y- Schule zutreffend als genehmigte Schule bezeichnet; auf die Wirksamkeit der Genehmigung wurde demgegenüber hierin nicht eingegangen. Dem Kläger als Empfänger des Genehmigungsbescheides vom 22. März 2007 und des Begleitschreibens vom 27. März 2007 war aber bewusst, dass die Genehmigung zunächst aufschiebend bedingt war. Dem Inhalt der Email konnte er nicht entnehmen, dass damit die für die Wirksamkeit der Genehmigung erforderliche behördliche Bestätigung erteilt wurde.
60 Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass die Wartefrist mit Aufnahme des Schulbetriebs in Lauf gesetzt wurde, weil nach seinem Vorbringen der Schulrat bei der Aufnahme des Schulbetriebs anwesend war. Die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Schuleröffnung rechtfertigte diese Annahme nicht. Darüber hinaus musste dem Kläger spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 3. September 2007 erneut klar geworden sein, dass die Beklagte gerade nicht von der Wirksamkeit der Genehmigung ausging oder dass die Wartefrist des § 14 Abs. 1 HmbSfTG in Lauf gesetzt wurde.
61 Dem Schreiben ließ sich lediglich entnehmen, dass der Schulbetrieb zunächst ausnahmsweise befristet bis zum 31. Januar 2008 geduldet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass schon mit der Duldung die Wartefrist in Lauf gesetzt wurde, fanden sich hierin nicht. Dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der genehmigungslose Betrieb einer Ersatzschule eine Ordnungswidrigkeit darstellt, musste der Kläger entnehmen, dass die Beklagte den Betrieb gerade nicht als beanstandungsfrei ansehen würde.
62 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er so gestellt werden müsse, als wäre ihm anstelle der Duldung eine wirksame Genehmigung erteilt worden, weil die Duldung einer genehmigungslos betriebenen Ersatzschule im Hamburgischen Schulgesetz nicht vorgesehen ist. Eine Duldung vermittelt nicht deshalb Vertrauensschutz, weil sie rechtswidrig ist. Der Kläger ging mit der Aufnahme des Schulbetriebs ohne Genehmigung zum Schuljahr 2007/2008 das Risiko ein, dass die Beklagte eine Einstellung durchsetzen würde. Aus der Tatsache, dass die Beklagte bereit war, den Schulbetrieb „ausnahmsweise zu dulden“, konnte der Kläger keinen Vertrauenstatbestand dahingehend herleiten, dass die Schule mit der Duldung als wirksam genehmigt angesehen wurde.
63 Bei dem Kläger konnte sich auch in der Folgezeit nicht aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen bilden. Die Beklagte teilte ihm unter dem 18. Dezember 2007 erneut ausdrücklich mit, dass die Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt worden seien und wies auf die Befristung der Duldung bis zum Halbjahresende hin.
64 Die Verlängerung der Duldung mit Schreiben vom 29. Januar 2008 war ebenfalls nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand bei dem Kläger zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von der Wirksamkeit der Genehmigung ausging oder von der Wartefrist absehen wollte, ergaben sich hieraus nicht. In dem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bedingung als noch nicht erfüllt angesehen wurde. Die weitere Duldung begründete die Beklagte mit der Erwartung, dass in naher Zukunft zwei näher bezeichnete Lehrkräfte die erforderliche Qualifikation aufweisen würden. Damit hätte dem Kläger klar sein müssen, dass er noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt hatte.
65 Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich dazu beitrug, dass die Wartefrist des § 14 Abs. 1 HmbSfTG erst im Jahr 2011 ablief. Zu der Zeit, als dem Kläger die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt wurde, lagen - wie sich aus dem bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22. März 2007 ergibt - noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen vor. Es war nicht rechtsmissbräuchlich, die Genehmigung aufschiebend bedingt an eine Bestätigung durch die Beklagte zu knüpfen. Denn es standen noch mehrere Genehmigungsvoraussetzungen aus, die zunächst zu überprüfen waren. Eine Bestätigung ermöglichte die Bestimmung eines eindeutigen und sicheren Zeitpunktes, zu dem die Voraussetzungen vorlagen.
66 Die Beklagte hat den Bedingungseintritt auch nicht rechtsmissbräuchlich verzögert. Der Kläger hat abschließend erst im August 2008 die geforderten Nachweise geführt und die ausstehenden Unterlagen eingereicht. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 bestätigte, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen, und sie außerdem von einer zum 1. September 2008 rückwirkenden Genehmigung ausging, war dies zeitnah und nicht rechtsmissbräuchlich.
III.
67 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.