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2 E 3320/12•VG Hamburg 2. Kammer, 2012-12-28, 2 E 3320/12
2 E 3320/12Verwaltungsgericht / 2. Kammer28.12.2012
1. Die nicht als Anspruchsnorm formulierte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung der Wahlen zum Studierendenparlament der Universität Hamburg vom 3. Februar 2000, die auf Art. 14 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg beruht, dient als objektive Ordnungsvorschrift dem Wahlablauf und vermittelt kein subjektives Recht. Die Vorschrift sieht vor, dass allen Studierenden die Stimmzettel und eine kurze Selbstdarstellung der Listen in der ersten Dezemberwoche zugeschickt werden.(Rn.4) 2. Da sich aus den Wahlgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg bereits kein Anspruch auf Eröffnung der Briefwahl herleiten lässt, besteht erst recht kein Anspruch auf Einräumung einer mehrwöchigen Frist für eine Briefwahl.(Rn.6) 3. Im Einzelfall ist, selbst wenn dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl das Erfordernis eines gewissen Mindestzeitraumes für die Überdenkung und Umsetzung der Wahlentscheidung zu entnehmen wäre, ein Zeitraum von 11 Tagen nach Erhalt der Wahlunterlagen ausreichend.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2012-12-28
Aktenzeichen: 2 E 3320/12
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:1228.2E3320.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 14 Abs 1 S 1 StudUniSa HA, Art 38 Abs 1 S 1 GG
Die nicht als Anspruchsnorm formulierte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung der Wahlen zum Studierendenparlament der Universität Hamburg vom 3. Februar 2000, die auf Art. 14 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg beruht, dient als objektive Ordnungsvorschrift dem Wahlablauf und vermittelt kein subjektives Recht. Die Vorschrift sieht vor, dass allen Studierenden die Stimmzettel und eine kurze Selbstdarstellung der Listen in der ersten Dezemberwoche zugeschickt werden.(Rn.4)
Da sich aus den Wahlgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg bereits kein Anspruch auf Eröffnung der Briefwahl herleiten lässt, besteht erst recht kein Anspruch auf Einräumung einer mehrwöchigen Frist für eine Briefwahl.(Rn.6)
Im Einzelfall ist, selbst wenn dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl das Erfordernis eines gewissen Mindestzeitraumes für die Überdenkung und Umsetzung der Wahlentscheidung zu entnehmen wäre, ein Zeitraum von 11 Tagen nach Erhalt der Wahlunterlagen ausreichend.(Rn.6)
Zu Leitsatz 2: Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 07.02.1961 - 2 BvR 23/61 - BVerfGE 12, 139; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1962 - 2 BvR 587/62 - BVerfGE 15, 165-167. (Rn.6)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Damit begehren die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Frist für die Stimmabgabe durch Brief bei der Wahl des Studierendenparlaments für die Wahlperiode 2013/2014 auf den 14. Januar 2013 zu verlegen sowie den gesamten Wahlzeitraum gegebenenfalls entsprechend anzupassen und die Verlegung auf geeignetem Weg allen wahlberechtigten Studierenden bekannt zu machen.
2 Die Antragsteller haben nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, notwendig hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch zusteht.
3 Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zunächst darauf, dass ihnen aus § 9 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung der Wahlen zum Studierendenparlament der Universität Hamburg vom 3. Februar 2000 (im Folgenden: WahlO), die auf Art. 14 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg (i.d.F. v. 20.1.1992, Amtl. Anz. 1992 S. 153, im Folgenden: Satzung der Studierendenschaft) beruht, der geltend gemachte Anspruch zusteht. Denn diese Vorschrift vermittelt den Antragstellern kein subjektives öffentliches Recht.
4 Die Stimmabgabe zur Wahl des Studierendenparlaments erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WahlO durch Brief- und Urnenwahl, wobei § 9 Abs. 1 Satz 2 WahlO bestimmt, dass jeder Studierende das Recht hat, sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden. § 9 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass allen Studierenden die Stimmzettel und eine kurze Selbstdarstellung der Listen in der ersten Dezemberwoche zugeschickt werden. Mit dieser Regelung werden die organisatorischen Abläufe im Einzelnen festgelegt. Alle wahlberechtigten Studierenden erhalten, unabhängig davon, ob sie ihre Stimme durch Brief- oder Urnenwahl abgeben wollen, dieselben Unterlagen im Monat Dezember übersandt. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 WahlO dient im Zusammenspiel mit § 9 Abs. 1 Satz 4, 5 und 6 WahlO der Sicherstellung des zeitlichen Ablaufs der gesamten Wahl. Hiernach ist vorgesehen, dass die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen bis Ende Dezember per Post zurückgesandt werden oder in bereit gestellte Urnen eingeworfen werden. Auf diese Weise wird ermöglicht, dass vor der Urnenwahl, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 6 WahlO in der zweiten Vorlesungswoche im Januar stattfindet, in der ersten Vorlesungswoche im Januar eine Liste derjenigen Studenten erstellt werden kann, die bereits durch Briefwahl gewählt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 5 WahlO). Das in § 9 Abs. 1 Satz 3 WahlO vorgesehene Verschicken der Unterlagen in der ersten Dezemberwoche ermöglicht eine Stimmabgabe durch Brief rechtzeitig vor Ende des Monats Dezember. Die nicht als Anspruchsnorm formulierte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 WahlO dient als objektive Ordnungsvorschrift dem Wahlablauf und vermittelt kein subjektives Recht.
5 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragsteller auch nicht aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 WahlO, nach der sich jeder Studierende entscheiden kann, ob er seine Stimme zur Wahl des Studierendenparlaments durch Brief- und Urnenwahl abgibt. Denn jedenfalls haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einem etwa aus § 9 Abs. 1 Satz 2 WahlO herzuleitenden Recht verletzt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass die Antragsteller erst am 20. Dezember 2012 die Stimmzettel und eine kurze Selbstdarstellung der Listen erhalten haben, ihr Entscheidungsrecht beeinträchtigt haben könnte. Ein Wähler kann die Entscheidung, auf welche Art er seine Stimme abgeben will (Brief- oder Urnenwahl), (lange) vor dem Erhalt der Wahlunterlagen treffen. Dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Unterlagen vorliegen, kommt allerdings insoweit eine Bedeutung zu, als er dafür maßgeblich sein kann, ob die Entscheidung per Brief zu wählen, für den Wähler umsetzbar ist. Die Antragsteller haben jedoch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Zugang der Unterlagen vier Tage vor Weihnachten dazu geführt hat, dass sie eine getroffene Entscheidung für die Briefwahl nicht umsetzen konnten, weil eine Umsetzung nicht oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand hätte erfolgen können.
6 Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller lässt sich auch nicht aus ihrem durch Art. 14 der Satzung der Studierendenschaft für jeden immatrikulierten Studenten (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satzung der Studierendenschaft) gesicherten Wahlrecht herleiten. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Mitglieder des Studierendenparlaments in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbieten, bestimmte Personen von der Ausübung ihres Wahlrechts auszuschließen. Diese Grundsätze gebieten aber nicht, die Möglichkeit einer Briefwahl zu eröffnen (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1961, BVerfGE 12, 139; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1962, BVerfGE 15, 165 ff.). Da sich aus den Wahlgrundsätzen bereits kein Anspruch auf Eröffnung der Briefwahl herleiten lässt, besteht erst recht kein Anspruch auf Einräumung einer mehrwöchigen Frist für eine Briefwahl. Die Antragsteller machen auch nicht geltend, dass ihnen die Unterlagen später geschickt wurden als anderen Studierenden. Selbst wenn dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl das Erfordernis eines gewissen Mindestzeitraumes für die Überdenkung und Umsetzung der Wahlentscheidung zu entnehmen wäre, so ist vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes ersichtlich. Denn ein Zeitraum von 11 Tagen, der den Antragstellern nach Erhalt der Unterlagen bis zum 31. Dezember 2012 (postalische Aufgabe des Wahlbriefes) nach ihrem eigenen Vorbringen zur Verfügung gestanden hat, erscheint hierfür ausreichend.
7 Die vorstehenden Erwägungen gelten dabei sowohl, soweit die Antragsteller durch die Verkürzung des Zeitraumes für eine Briefwahl eine Verletzung ihres aktiven als auch, soweit sie eine Verletzung ihres passiven Wahlrechts geltend machen. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, auf den sie sich hinsichtlich beider Wahlrechte stützen, ist nicht verletzt.
8 Der Antrag hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, das Präsidium des Studierendenparlaments habe gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 1 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 WahlO verstoßen, indem es den Beschluss des Studierendenparlaments über die Festlegung des Termins für die Wahlen missachtet habe. Mit Beschluss vom 1. November 2012 hat das Studierendenparlament den Zeitraum vom 14. bis zum 18. Januar 2013 als Termin für die Wahlen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 WahlO). Dieser Termin bestimmt den Zeitraum der im Januar in der zweiten Vorlesungswoche (§ 9 Abs. 1 Satz 6 WahlO) stattfindenden Urnenwahl, er ist durch die Versendung der Stimmzettel und Unterlagen am 17. Dezember 2012 nicht verschoben worden.
II.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert einer etwaigen Hauptsache wäre für jeden Antragsteller mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist.
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