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2 K 1769/09•VG Hamburg 2. Kammer, 2013-01-18, 2 K 1769/09
2 K 1769/09Verwaltungsgericht / 2. Kammer18.01.2013
1. Umstände, die keinen Eingang in die die Auflösung einer Versammlung tragenden Ermessenserwägungen gefunden haben, vermögen die Auflösung als behördliche Ermessensentscheidung allein nicht zu rechtfertigen. Die Ausübung von Ermessen kann nur dann fehlerfrei sein, wenn die Behörde zur Abwehr einer in § 15 Abs. 3 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 Alt. 1 VersammlG tatbestandlich vorausgesetzten unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gehandelt hat. Es müssen deshalb zumindest auch die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Auflösung gestützt hat, bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen. (Rn.43) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der mündlich angeordneten Auflösung einer Versammlung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auflösungsverfügung als Verwaltungsakt. (Rn.38) (Rn.55) 3. Im Einzelfall war die Auflösung der Versammlung in der Flughafenstraße am 22. August 2008 rechtswidrig, da - zumindest zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auflösungsverfügung - bei Durchführung der Versammlung keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2013-01-18
Aktenzeichen: 2 K 1769/09
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0118.2K1769.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 3 Alt 4 VersammlG, § 15 Abs 1 Alt 1 VersammlG, Art 8 Abs 1 GG
Umstände, die keinen Eingang in die die Auflösung einer Versammlung tragenden Ermessenserwägungen gefunden haben, vermögen die Auflösung als behördliche Ermessensentscheidung allein nicht zu rechtfertigen. Die Ausübung von Ermessen kann nur dann fehlerfrei sein, wenn die Behörde zur Abwehr einer in § 15 Abs. 3 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 Alt. 1 VersammlG tatbestandlich vorausgesetzten unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gehandelt hat. Es müssen deshalb zumindest auch die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Auflösung gestützt hat, bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen. (Rn.43)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der mündlich angeordneten Auflösung einer Versammlung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auflösungsverfügung als Verwaltungsakt. (Rn.38) (Rn.55)
Im Einzelfall war die Auflösung der Versammlung in der Flughafenstraße am 22. August 2008 rechtswidrig, da - zumindest zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auflösungsverfügung - bei Durchführung der Versammlung keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.(Rn.44)
Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Versammlung am 22. August 2008 in der Flughafenstraße rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Auflösung der Abschlusskundgebung des von ihm für den 22. August 2008 angemeldeten Aufzugs rechtswidrig war.
2 Der Kläger meldete am 6. August 2008 bei der Beklagten für Freitag, den 22. August 2008, einen Aufzug unter der Überschrift „Für grenzenlose Bewegungsfreiheit – keine Abschiebungen vom Flughafen Hamburg!“ an und teilte dazu mit: Veranstalter sei das „Antirassismus-Camp 2008“, Versammlungsleiter der Zeuge A. Erwartet würden 1.000 Teilnehmer, der Aufzug werde um 11.00 Uhr am U/S-Bahnhof Ohlsdorf, Im Grünen Grunde, aufgestellt. Nach Abmarsch um 12.00 Uhr sei für 12.30 Uhr eine Zwischenkundgebung an der Röntgenstraße/Alsterkrugchaussee/Zeppelinstraße geplant. Der Marschweg verlaufe ausgehend vom U/S-Bahnhof Ohlsdorf, Im Grünen Grunde, Am Hasenberge, Röntgenstraße bis zur Flughafenstraße. Die Abschlusskundgebung werde von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf der Flughafenstraße zwischen dem Gebäude der Bundespolizei und dem „Terminal Tango“ angesetzt.
3 Neben telefonischen Kooperationsgesprächen zwischen den Beteiligten am 8., 12. und 13. August 2008 fand am 11. August 2008 ein persönliches Kooperationsgespräch statt. Die Beklagte bestätigte mit Bescheid der Polizei Hamburg vom 15. August 2008 den vom Kläger angemeldeten Aufzug insbesondere unter den nachstehenden Auflagen:
4 „1. Der Aufzug ist nach der Zwischenkundgebung auf folgenden Straßen durchzuführen: Röntgenstraße/Alsterkrugchaussee – Langenhorner Chaussee – Flughafenstraße.
5 2. Als Ort der Schlusskundgebung wird der Busparkplatz zwischen dem Kreisel der Flughafenstraße und dem Gebäude 353, recht[s]seitig des Eingangs verfügt. Eine genaue Einweisung wird durch den Polizeiführer vor Ort erfolgen. Die Dauer der Kundgebung wird auf den Zeitraum 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr begrenzt.“
6 Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Auflagen an und führte zur Begründung der Maßnahmen aus: Im Internet seien im Zusammenhang mit der Durchführung des „Antira und Klimacamps“ in Hamburg verschiedene geplante Aktionstage vorgestellt worden. Für den 22. August 2008 werde unter der Überschrift „Fluten 3.0“ auf kreative Möglichkeiten, den Flughafen Hamburg „lahmzulegen“ hingewiesen. Die Beklagte nahm Bezug insbesondere auf folgenden im Internet abrufbaren Text:
7 „INFAM – Institut für angewandte Mobilitätsforschung […] In diesem Zusammenhang lädt INFAM ein zu einer großen öffentlichen Begehung des Hamburger Flughafens am Freitag, den 22.08.2008. Vielfältige Angebote und phantasievolle Aktionen informieren über die menschenverachtende europäische Abschiebepolitik am Beispiel Hamburger Behörden und bieten die Möglichkeit, eigenen Vorstellungen von Mobilität Ausdruck zu verleihen. Wir möchten Sie daher darauf hinweisen, dass es an diesem Tag zu informativen Behinderungen in den Terminals 1 und 2 sowie den Zufahrtsstraßen zum Flughafen kommen kann. Es ist mit einem erhöhten Aufkommen von BesucherInnen zu rechnen, so dass eine reibungslose Abfertigung an den Schaltern der Airlines nicht gewährleistet werden kann.“
8 Ferner nahm die Beklagte Bezug auf folgenden im Internet abrufbaren Text:
9 „Das Institut für angewandte Mobilität (INFAM) informiert: Fluten 3.0 – eine kleine Einführung Der Hamburger Flughafen wird per P[kw] und Taxi angefahren. Er hat 2 Terminals auf 2 Ebenen mit 4 Eingängen. Die Terminals sind im öffentlichen Bereich zur Zeit nicht [v]erbunden, da zwischen den Terminals eine Baustelle ist. Wir haben 5 verschiedene Aktionszonen mit verschiedenen Zugangsmöglichkeiten.
10 - Den Gate-Bereich. Dort ist nur Zugang als Passagier mit einem Ticket möglich. Die Terminals sind dort verbunden und können als Demonstrationsmeile genutzt werden. Die interessante Route an der Shoppingmall vorbei beträgt etwa 5-10 Minuten. Zur Zeit wird geprüft[,] welche Rechte dort existieren.
11 - Der Terminal-Bereich. Auf der oberen Eben sind die Abflug[-] und Check-In[-]Zonen sowie Last[-]Minute-Reisebüros. Unten die Ankunftszonen mit Autovermietungen. Ankunft- und Abflug in den jeweiligen Terminals sind per Rolltreppen und Lifts verbunden.
12 - Der Straßenbereich vor den Terminals. Dort sind Taxi- und Bushaltezonen für An- und Abfahrt und Zugang zum Parkhaus. Die (beiden) zentralen Zufahrtsstraßen zum Flughafen
13 [Es folgen zwei Hyperlinks, bezeichnet mit „Lageplan City“ und „Wegweiser“]
14 - Ornithologische Betrachtungen am 'Niendorfer Gehege'… Auch der 'Neue Niendorfer Friedhof' und der 'Tibarg' selbst sind nicht uninteressant … Auf dem Flughafengelände singen und brüten Feldlerchen, Dorngrasmücken dagegen in den Hecken am Flughafen- bzw. Friedhofszaun, die sich ausgezeichnet bei einem Spaziergang über den Friedhof bewundern lassen. […]
15 Die Zufahrtstraßen zum Flughafengelände:
16 Draußen baut sich die Welle auf. Der lange Marsch zur letzten Meile im beginnenden Hamburger Berufsverkehr am Freitag. Wir haben mehrere Optionen: Eine Wanderung auf Bürgersteigen und Stra[ß]en, ein stetes [H]in[-] und [H]ergehen[,] um sich zu sammeln und zum Flughafen zu kommen.“
17 Die Beklagte führte aus, die vorgestellten Aktionen seien alle geeignet, das sensible Sicherheitsgefüge am Hamburger Flughafen nachhaltig zu stören. In weiteren Interneteintragungen werde der vom Kläger angemeldete Aufzug als Teil der beabsichtigten Aktionen eingebunden. Es würden sich in jedem Fall alle „Personen aus autonomen Bezügen“ an dem Aufzug beteiligen. Weiterhin könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass versucht werde, das „out-of-control-Konzept“ mit Kleingruppen im Umfeld des Aufzugs und den Zufahrten des Flughafens umzusetzen. Es sei zu erwarten, dass der angemeldete Aufzug als Ausgangs- und Rückzugspunkt derartiger Aktionen genutzt werde. Bei jedem Großflughafen seien auf Grund seiner Funktion besondere Gefahren für Leib und Leben von tausenden Personen zu berücksichtigen. Die ungehinderte Anfahrt von Rettungsfahrzeugen und Einsatzwagen habe in diesem sensiblen Gefahrenbereich oberste Priorität. Durch den angemeldeten Marschweg und die angemeldete Dauer des Aufzuges von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr seien Behinderungen in einem Ausmaß zu erwarten, dass die betroffenen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mindestens als gleichwertig anzusehen seien. Es müsse auf Grund polizeilicher Erkenntnisse damit gerechnet werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Versammlungsteilnehmer durch gezielte Blockaden gerade eine Verhinderung des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs beabsichtige. Der vom Veranstalter geschätzten Teilnehmerzahl von 1.000 Teilnehmern stehe eine mindestens vierstellige Zahl beeinträchtigter Dritter gegenüber. Schon ohne gezielte Behinderungen der Versammlungsteilnehmer entstünden allein durch die Länge des Marschweges und des erfahrungsgemäßen Tempos der Teilnehmer sowie der beabsichtigten Dauer der Abschlusskundgebung Behinderungen für die Leichtigkeit des Verkehrs, die nicht mehr hinnehmbar seien.
18 Der Kläger legte gegen die polizeilichen Auflagen hinsichtlich der Veränderung der Marschroute und der zeitlichen Begrenzung der Abschlusskundgebung unter dem 18. August 2008 Widerspruch ein, stellte mit Antragsschrift vom 19. August 2008 beim Verwaltungsgericht Hamburg Antrag auf vorläufigen Rechtschutz und führte es aus: Es seien bei dem Aufzug keine Blockaden beabsichtigt. Der Veranstalter stehe in keinem Kontext zu „Fluten 3.0“. Der überwiegende Teil der Aktivisten des Camps sei friedlich und nur wenige seien gewaltbereit. Es gebe für die Notfallkräfte außerhalb der Flughafenstraße entsprechend den vorbereiteten Alarmplänen diverse Zufahren zum Flughafengelände. Es gehe der Beklagten ausschließlich um Verkehrsbeeinträchtigungen und nicht um die Funktionsfähigkeit des Rettungswesens. Für den Aufzug existiere kein „out-of-control-Konzept“ mit Kleingruppen.
19 Die Beklagte entgegnete im Eilverfahren, um ein Eindringen von Versammlungsteilnehmern in den Bereich des Flughafens zu verhindern, sei es notwendig, den Zugang zu sperren, so dass die Kreisverkehrsfläche und der Taxenspeicher für mehrere Stunden nicht mehr zu nutzen seien. Eine Sperrung für vier weitere Stunden – wie vom Kläger angemeldet – führe zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern und der Leichtigkeit des Verkehrs. Bei Durchsetzung der geplanten Aktionsformen würden für den Notfall geplante Evakuierungsmaßnahmen im Gate-Bereich und im Terminal-Bereich sowie Absperrmaßnahmen im Straßenbereich nur bedingt bzw. nicht mehr durchgeführt werden sowie im Parkhausbereich geplante Bereitstellungsorte für Einsatzkräfte und im Zufahrtsbereich geplante Rettungswege für Einsatzkräfte nicht zur Verfügung stehen können.
20 Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 20. August 2008, 11 E 2255/08, hinsichtlich der die Dauer der Abschlusskundgebung beschränkenden Auflage statt und lehnte den Antrag hinsichtlich der die Marschroute verändernden Auflage ab. Es führte aus, dass die Auflage zur Verkürzung der Abschlussveranstaltung rechtswidrig sein dürfe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einrichtung eines Korridors für die Durchfahrt von Taxen nicht möglich sei. Mit den Hinweisen im Internet lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Veranstalter „Antirassismus-Camp 2008“ und „Fluten 3.0“ bestehe.
21 Mit der Beschwerde machte der Kläger im Eilverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geltend, das Schreiben von „INFAM“ beziehe sich nicht auf die von ihm angemeldete Versammlung, sondern auf eine „große öffentliche Begehung des Hamburger Flughafens“ am 22. August 2008. Der Verweis auf „Fluten 3.0“ auf der Internetseite des Antirassismus-Camps impliziere nicht, dass der Veranstalter der Demonstration mit „Fluten 3.0“ etwas zu tun habe. Lediglich werde von einem Teil der Camp-Teilnehmer ziviler Ungehorsam nicht als gewalttätig betrachtet und demgemäß auch auf Veranstaltungen, Aktionen etc. von Dritten hingewiesen, ohne dass jedoch der Veranstalter für den Aufzug mit diesen Dritten gemeinsam agiere. Die Demonstration solle nicht als „Plattform“ für die Lahmlegung des Flughafens dienen, sondern es werde ein friedlicher Ablauf von allen an der Demonstration beteiligten Gruppen gewünscht und auch geschehen.
22 Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2008, 4 Bs 161/08, zurück und führte aus, dass sich der Kläger die Ankündigungen der hinter „Fluten 3.0“ stehenden Personen zurechnen lassen müsse. Auf der Website des Veranstalters Antirassismus-Camp 2008 werde für den 22. August 2008 nicht nur auf die vom Kläger angemeldete „Demonstration zum Flughafen“ hingewiesen, sondern auch auf „Fluten 3.0“. Dieser Hinweis sei verlinkt mit einer Seite, auf der sich wiederum Links zu Seiten mit näheren Informationen über „Fluten 3.0“ befänden, darunter ein Link auf eine Website, auf der sich die „kleine Einführung“ des „Instituts für angewandte Mobilität (INFAM)“ befinde. Bereits dieser direkte Hinweis auf diese Seiten mit den darin aufgeführten zeitgleich stattfindenden Aktionen genüge, um diese Aktionen auch dem Kläger zuzurechnen.
23 Am Tag des Aufzugs, 22. August 2008, begann gegen 11.45 Uhr die Anfangskundgebung an der U/S-Bahnhaltestelle Ohlsdorf. Um 12.06 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung, er hatte um 12.13 Uhr etwa 750 bis 800 Teilnehmer. Der Zwischenkundgebungsort Röntgenstraße/Alsterkrugchaussee/Zeppelinstraße wurde gegen 12.36 Uhr erreicht. Der Aufzug setzte sich um 12.55 Uhr wieder in Bewegung, stockte jedoch gegen 13.09 Uhr bis 13.19 Uhr wegen einer Meinungsverschiedenheit über die Art und Weise der seitlichen Begleitung des Aufzugs durch die Polizei. Der Abschlusskundgebungsplatz vor dem Parkhaus 1 des Flughafens wurde gegen 13.42 Uhr erreicht. Der Abschlusskundgebungsplatz war in Richtung der Terminals durch aufgestellte Hamburger Gitter und Polizeikräfte abgesperrt. Die Abschlusskundgebung begann gegen 14.03 Uhr.
24 Gegen 15.00 Uhr kam es zu einem Gespräch zwischen dem Versammlungsleiter, dem Zeugen A., und dessen Rechtsbeistand, dem Zeugen D., mit dem Einsatzabschnittsleiter vor Ort, dem Zeugen E., in dem über eine Auflösung der Abschlusskundgebung gesprochen wurde.
25 Die Entscheidung des Polizeiführers zur Auflösung der Abschlusskundgebung wurde den Teilnehmern der Versammlung auf dem Abschlusskundgebungsplatz durch Lautsprecher der Polizei um 15.24 Uhr, 15.31 Uhr und 15.36 Uhr kundgemacht. Die erste Lautsprecherdurchsage hatte den Wortlaut:
26 „Achtung, Achtung, es folgt eine Durchsage der Polizei. Diese Durchsage richtet sich an alle Versammlungsteilnehmer auf dem Parkplatz vor dem Parkhaus 1. Die Polizei ordnet hiermit die Auflösung Ihrer öffentlichen Versammlung um 15.10 Uhr an. Von dieser Versammlung aus wird im Umfeld des Flughafens der Straßenverkehr blockiert und damit der Betrieb des Flughafens und die damit verbundene Sicherheit gefährdet. Mit dieser Auflösungsverfügung sind Sie nach dem Versammlungsgesetz verpflichtet, sich unverzüglich zu entfernen. Entfernen Sie sich in Richtung Langenhorner Chaussee. Es ist jetzt 15.24 Uhr. Ende der ersten Durchsage.“
27 Nach Anmeldung gegenüber der Polizei formierte sich zum Protest gegen die Auflösung der vom Kläger angemeldeten Versammlung um 15.41 Uhr auf dem vormaligen Abschlusskundgebungsplatz ein Spontanaufzug, der in umgekehrter Marschrichtung zum Ausgangspunkt des vormaligen Aufzugs führen sollte. Der Spontanaufzug setzte sich gegen 16.04 Uhr mit 370 Teilnehmern in Bewegung.
28 Der Kläger hat am 14. Juli 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, die von ihm angemeldete Demonstration am 22. August 2008 stehe in keinem Kontext mit dem im Internet veröffentlichten Aufruf zu „zivilem Ungehorsam“ von „Fluten 3.0“. Die Demonstration sei von einem breiten Bündnis vorbereitet gewesen, u.a. bestehe das Bündnis aus kirchlichen Gruppen. Um 14.27 Uhr sei es nach seinen Erkenntnissen auf dem weiteren Flughafengelände zu einer Straßenblockade gekommen. Die Polizei habe die Gruppe abgedrängt und die Teilnehmer dieser anderweitigen Protestaktion auf den Abschlusskundgebungsplatz gebracht. Anschließend sei sowohl der Zugang als auch ein Abzug und Herausgehen vom Kundgebungsort nicht mehr möglich gewesen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei nicht gegeben gewesen; die Versammlungsteilnehmer hätten friedlich ihre Abschlusskundgebung durchgeführt, von ihnen seien keinerlei Störungen ausgegangen; eine solche sei von der Beklagten auch gar nicht erst behauptet worden, sondern ein Bezug zu anderen Aktionen im Umfeld des Hamburger Flughafens hergeleitet worden. Ermessen sei auch nicht ausgeübt worden, für die Beklagte habe festgestanden, dass für sie nur eine Auflösung der Versammlung in Betracht gekommen sei.
29 Der Kläger beantragt,
30 festzustellen, dass die Auflösung der Versammlung am 22. August 2008 in der Flughafenstraße rechtswidrig war.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Klage abzuweisen.
33 Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Klägers belegten die polizeilichen Beobachtungen, dass es sich bei den Störern rund um das Flughafengelände um Teilnehmer des Aufzugs gehandelt habe. Gegen 13.47 Uhr seien über den Lautsprecher des Aufzuges die Teilnehmer aufgefordert worden, „in die Terminals hinein zu gehen, Koffer abzustellen, das Personal in Gespräche zu verwickeln etc., also alles, worauf im Internet hingewiesen wurde“ zu tun. Erste Abwanderungen vom Abschlusskundgebungsplatz hätten um 14.06 Uhr eingesetzt. Es hätten sich viele größere und kleinere Gruppen vom Abschlusskundgebungsort gelöst und versucht, auf unterschiedlichen Wegen die Flughafengebäude zu erreichen oder im Umfeld Einzelaktionen zu starten. Es sei zum Inbrandsetzen von Müll, zu Straßenblockaden durch Unrat sowie zu Verkehrsstörungen durch Personen gekommen. Um 14.14 Uhr hätten sich etwa 250 Teilnehmer des Aufzugs entlang der Flughafenstraße Richtung Langenhorner Chaussee bewegt, seien hinter dem Parkhaus 1 über eine Wiese in Richtung Flughafengelände auf Polizeikräfte in der Absperrung zugegangen, hätten zwischenzeitlich eine Zufahrt zu den Terminals blockiert und seien durch Polizeikräfte aufgestoppt worden. Die Anwesenheit von Fußgängern auf der Zubringerbrücke von der Bundesstraße B 433 zum Terminal 1 des Flughafens zwischen 14.16 Uhr und 14.29 Uhr habe sich als Blockade dargestellt und sei in Sichtweite der auf dem Abschlusskundgebungsplatz verbliebenen Versammlungsteilnehmer erfolgt, die aus diesem Anlass lautstark applaudiert hätten. Die Teilnehmer der Blockadeaktion hätten sich nach deren Ende unter lautem Applaus der anwesenden Teilnehmer in die laufende Abschlusskundgebung integriert. Um 14.37 Uhr hätten etwa 150 Teilnehmer des Aufzugs und Angehörige des „Schwarzen Blocks“ versucht, in Terminal 1 zu gelangen, seien jedoch vorher aufgestoppt worden. Um 14.46 Uhr habe die Polizei 30 Personen in einem Bus des öffentlichen Personennahverkehrs gehindert, zum Flughafen zu fahren; nach Ausstieg hätten diese Personen zum Abschlusskundgebungsplatz gewollt. Um 14.37 Uhr und um 15.18 Uhr hätten sich noch etwa 100 Personen am Abschlusskundgebungsort befunden. Danach sei die Teilnehmerzahl auf etwa 250 Personen angestiegen. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich bei den ab Beginn der Abschlusskundgebung im unmittelbar angrenzenden Bereich stattfindenden Störaktionen, Verkehrsgefährdungen und -blockaden um solcher der Aufzugsteilnehmer gehandelt habe. Durch die von den Teilnehmern der Versammlung im Bereich des Flughafengeländes verübten Störungen, durch die sie sich und andere gefährdet und sich wegen Nötigung strafbar gemacht hätten, habe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen. Eine Auflage sei kein geeignetes Mittel gewesen. Der Umstand, dass die wenigen verbliebenen Teilnehmer der Abschlusskundgebung sich auf dem Platz friedlich verhalten hätten, könne nicht dazu führen, dass das störende und teilweise strafbewehrte Verhalten der vom Abschlusskundgebungsplatz in den Bereich des Flughafens und der Zubringerstraße eindringenden Teilnehmer gerechtfertigt sei. Der Abschlusskundgebungsplatz sei vielmehr von einer Großzahl der Teilnehmer dazu genutzt worden, um von dort aus zum Flughafengelände zu gelangen und Verkehrsbehinderungen und Nötigungen zu begehen; nach gestarteten Aktionen seien diese auch zum größten Teil wieder zum Abschlusskundgebungsplatz zurückgekehrt.
34 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Sachakte der Beklagten nebst einem Heftstreifen mit Anlagen sowie die Gerichtsakte im Eilverfahren, 11 E 2255/08 = 4 Bs 161/08. Hinsichtlich der Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze und wegen der Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugen A., G., F., E., D., C. und B. in der am 14. Januar 2013 begonnenen und am 18. Januar 2013 geschlossenen mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.
I.
35 Die Klage ist zulässig (1.) und hat in der Sache Erfolg (2.).
36 1. Die Klage auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der vor Klageerhebung bereits erledigten Auflösungsverfügung ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung zulässig. Eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO bedurfte es nicht, da die Erledigung bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten war. Ein in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetztes berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht für den Kläger als Anmelder und Teilnehmer der aufgelösten Versammlung wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, da nach dem typischen Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung nicht vor der Erledigung des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG erlangt werden konnte (vgl. zu den Zulässigkeitsfragen die den Prozessvertretern beider Beteiligter bekannte Entscheidung des OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2012, 4 Bf 391/09, m.w.N.).
37 2. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die zu überprüfende Auflösung der Versammlung vom 22. August 2008 (a)) erweist sich anhand des anzulegenden Maßstabs (b)) als rechtswidrig (c)).
38 a) Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die ab 15.24 Uhr durch polizeiliche Lautsprecherdurchsage an die Teilnehmer der Versammlung auf dem Abschlusskundgebungsplatz bekanntgegebene Auflösung. Die Auflösung ist spätestens durch diese Bekanntgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG als Verwaltungsakt wirksam geworden. Die Bekanntgabe einer mündlichen Auflösungsverfügung als Allgemeinverfügung entspricht der Üblichkeit (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., 2010, § 15 Rn. 112). Es kann dahinstehen, ob der Zeuge E. bereits vor der Lautsprecherdurchsage um 15.24 Uhr im Gespräch gegenüber den Zeugen A. und D. die ausweislich der Lautsprecherdurchsage bereits um 15.10 Uhr getroffene Auflösungsentscheidung als Verwaltungsakt mit Bekanntgabewillen mitgeteilt hat.
39 b) Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist die einschlägige Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Var. 4, Abs. 1 des zeitlich noch anwendbaren Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert am 24. März 2005 (BGBl I S. 969). Die Zuständigkeit der Polizei Hamburg als Teil der damaligen Innenbehörde der Beklagten für die Durchführung des Versammlungsgesetzes war durch Nr. I Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung des Senats über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht vom 10. Dezember 1968 (Amtl. Anz. 1968, S. 1513) begründet. Nach § 15 Abs. 3 Var. 4 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 oder 2 VersammlG gegeben sind. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
40 Dabei umfasst die „öffentliche Ordnung“ die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, BVerfGE 111, 147, juris Rn. 21, 23 – „NPD-Kundgebung
41 Die „öffentliche Sicherheit“ umfasst zentrale Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77 – „Brokdorf II“).
42 Eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 VersammlG am Maßstab des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist dann sichergestellt, wenn Verbote und Auflösungen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., Rn. 80). Die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG gehört wie die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., Rn. 63). Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit werden die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeengt. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine auf Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gestützte Gefahrenprognose; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., Rn. 80). Die zu befürchtende Störung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze zu erwarten sein (OVG Münster, Urt. v. 20.10.1988, NVwZ 1989, 886).
43 Umstände, die keinen Eingang in die die Auflösung tragenden Ermessenserwägungen gefunden haben, vermögen eine Auflösung als behördliche Ermessensentscheidung allein nicht zu rechtfertigen. Die Ausübung von Ermessen kann nur dann fehlerfrei sein, wenn die Behörde zur Abwehr einer in § 15 Abs. 3 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 Alt. 1 VersammlG tatbestandlich vorausgesetzten unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gehandelt hat. Es müssen deshalb zumindest auch die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Auflösung gestützt hat, bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen.
44 c) Nach diesem Maßstab genügt die Auflösung der Versammlung vom 22. August 2008 in der Flughafenstraße nicht den an sie gestellten Anforderungen. Von der Durchführung der Versammlung ging für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung keine unmittelbare Gefahr aus, die eine Auflösung nach § 15 Abs. 3 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 Alt. 1 VersammlG hätte rechtfertigen können. Dies gilt zum einen für eine Gefahr für die öffentliche Ordnung (aa)). Für den maßgeblichen Zeitpunkt, als die Auflösung bekanntgegeben und wirksam wurde, fehlte es bei Durchführung der Versammlung zum anderen an einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche Gefahr leitete sich weder aus Störungen in den Terminals ab (bb)), noch aus der nachlassenden Teilnahme an der Abschlusskundgebung (cc)), noch daraus, dass im Umfeld des Flughafens der Straßenverkehr blockiert und damit der Betrieb des Flughafens und die damit verbundene Sicherheit gefährdet worden sei (dd)).
45 aa) Für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen, noch hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung darauf gestützt.
46 bb) Ebenso wenig können etwaige Störungen in den Terminals durch Gegner von Abschiebungen vom Flughafen Hamburg die Auflösung rechtfertigen, da die Beklagte auch darauf ihre Ermessensentscheidung nicht gestützt hat. Die Auflösungsentscheidung beruhte ausweislich der polizeilichen Lautsprecherdurchsage von 15.24 Uhr vielmehr darauf, dass von der Versammlung aus im Umfeld des Flughafens der Straßenverkehr blockiert und damit der Betrieb des Flughafens und die damit verbundene Sicherheit gefährdet werde.
47 Unabhängig davon waren etwaige Störungen durch Personen im Flughafen dem vom Kläger angemeldeten Aufzug nicht zuzurechnen. In den Terminals des Flughafens befanden sich bereits vor Beginn des vom Kläger angemeldeten Aufzugs und insbesondere vor Eintreffen des Aufzugs am Abschlusskundgebungsplatz Personen, die dort Veranstaltungen gegen Abschiebungen durchführten, wobei offen bleiben kann, inwieweit dadurch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wurde. Die von der Beklagten erhobene Behauptung, die Teilnehmer der Versammlung seien gegen 13.47 Uhr über den Lautsprecher des Aufzuges aufgefordert worden, „in die Terminals hinein zu gehen, Koffer abzustellen, das Personal in Gespräche zu verwickeln etc., also alles, worauf im Internet hingewiesen wurde“ zu tun, hat sich durch die Einvernahme der Zeugen nicht beweisen lassen. Insbesondere hatte der als Zugführer der Bereitschaftspolizei eingesetzte Zeuge B. bekundet, die Abschlusskundgebung nicht mehr zu erinnern. Darüber hinaus wäre auch nicht nachvollziehbar, wie die Teilnehmer der Abschlusskundgebung einer Aufforderung, Koffer abzustellen, hätten nachkommen sollen, da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sie während des Aufzugs Koffer mitgeführt hatten.
48 cc) Ferner vermag eine nachlassende Teilnahme an der Abschlusskundgebung im vorliegenden Fall deren Auflösung nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht auf diesen Umstand gestützt hat, muss die unmittelbare Gefahr bei Durchführung der Versammlung drohen und nicht bei Nichtdurchführung der Versammlung. Die Versammlung als Zusammenkunft von Personen zur gemeinsamen Meinungskundgabe muss Quelle der Gefahr sein, damit die Zerstreuung der Teilnehmer durch Auflösung der Versammlung zur Gefahrenabwehr geeignet sein kann. Ausgehend von der Annahme der Beklagten, es hätten sich um 14.37 Uhr und um 15.18 Uhr nur noch etwa 100 Personen auf dem Abschlusskundgebungsplatz aufgehalten, stünde auch die mit der Inanspruchnahme der Verkehrsfläche des Abschlusskundgebungsplatzes durch die vom Kläger angemeldete Versammlung eingehende Beeinträchtigung Dritter nicht außer Verhältnis zu der mit der Fortdauer der Abschlusskundgebung einhergehenden Verwirklichung der Versammlungsfreiheit der verbliebenen Teilnehmer.
49 dd) Schließlich kann eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht darin gesehen werden, dass im Umfeld des Flughafens der Straßenverkehr blockiert und damit der Betrieb des Flughafens und die damit verbundene Sicherheit gefährdet worden wäre. Allerdings kann das erkennende Gericht nicht ausschließen, dass zu Beginn der Abschlusskundgebung vor 15.00 Uhr eine Gefahr bestand ((1)), die von der Versammlung ausging ((2)), wenngleich die Gefahr vor Bekanntgabe der Auflösungsverfügung durch polizeiliches Eingreifen beseitigt wurde ((3)).
50 (1) Vor 15.00 Uhr mag die öffentliche Sicherheit durch die Blockade von Zufahrten des Flughafens unmittelbar gefährdet worden sein.
51 Zwar hat sich durch die Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten nicht erweisen lassen, um 14.14 Uhr hätten sich etwa 250 Teilnehmer des Aufzugs entlang der Flughafenstraße Richtung Langenhorner Chaussee bewegt, seien hinter dem Parkhaus 1 über eine Wiese in Richtung Flughafengelände auf Polizeikräfte in der Absperrung zugegangen, hätten zwischenzeitlich eine nicht näher bezeichnete Zufahrt zu den Terminals blockiert und seien durch Polizeikräfte aufgestoppt worden. Ebenso wenig hat sich beweisen lassen, dass um 14.37 Uhr etwa 150 Teilnehmer des Aufzugs und Angehörige des „Schwarzen Blocks“ versucht hätten, in Terminal 1 zu gelangen, jedoch vorher aufgestoppt worden seien. Ferner ist nicht erweislich, dass um 14.46 Uhr die Polizei 30 Personen in einem Bus des öffentlichen Personennahverkehrs hinderte, zum Flughafen zu fahren und die Personen nach Ausstieg zum Abschlusskundgebungsplatz gewollt hätten. Zum Beweis dieser weitergehenden Behauptungen liegt kein polizeiliches Filmmaterial vor, die Aussagen der bei der Versammlung als Polizisten eingesetzten Zeugen E., C., F. und B. sind insoweit nicht ergiebig. Die Zeugen haben in ihren Aussagen nicht bestätigt, dass es zu den benannten Vorfällen gekommen ist.
52 Jedoch dürfte die öffentliche Sicherheit durch Fußgänger auf der Zubringerbrücke von der Bundesstraße zum Terminal 1 unmittelbar gefährdet worden sein. Wie aus dem bei der Sachakte befindlichen Filmmaterial, DVD der Polizei DIG/2235/08, ersichtlich, liefen gegen 14.16 Uhr bis 14.29 Uhr auf der Fahrbahn der Zubringerbrücke von der Bundesstraße zum Terminal 1 Fußgänger, während sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Anwesenheit der Fußgänger der Fahrzeugverkehr verlangsamte und schließlich zum Erliegen kam, wodurch ein Rückstau entstand. Die Anwesenheit von Fußgängern auf der unmittelbar zum Terminal 1 führenden Fahrbahn griff in das komplexe Verkehrsgefüge des Flughafens ein und dürfte einen potentiellen Rettungsweg versperrt haben. Hinsichtlich der besonderen Störanfälligkeit eines Flughafens schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 87 – „Fraport“) an:
53 „Bei Versammlungen, die im Bereich eines Flughafens durchgeführt werden, gehören hierzu [d.h. zu den im Sinne der Verhältnismäßigkeit legitimen Zwecken] vor allem die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs. Ein Flughafen ist ein Verkehrsknotenpunkt für Güter- und Personenströme, er ist in ein komplexes System globaler Netzwerke eingebunden und baut auf die einwandfreie Funktionstüchtigkeit sensibler technischer Vorrichtungen und den reibungslosen Ablauf logistischer Prozesse, die im Falle der Störung oder gar des Versagens zum Verlust von unter Umständen elementaren Rechtsgütern führen können. Beeinträchtigungen im Betriebsablauf können daher eine unbestimmte Zahl von Menschen empfindlich treffen. Angesichts der hieraus folgenden spezifischen Gefährdungslage, die sich gegebenenfalls aus der unmittelbaren Verbindung von als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestalteten Bereichen des Flughafens mit den der Verkehrsfunktion dienenden Einrichtungen noch verstärken kann, gewinnen die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erhebliches Gewicht und können Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen.“
54 (2) Die beschriebene Gefahr durch Fußgänger auf der Zubringerbrücke mag auch von der vom Kläger angemeldeten Versammlung ausgegangen sein. Das Gericht glaubt den Aussagen der am Versammlungstag als Hundertschaftsführer eingesetzten Zeugen C. und F. Der Zeuge F. hat bekundet, dass zu Beginn der Abschlusskundgebung eine etwa zweistellige Zahl von Teilnehmern die Versammlung durch das Parkhaus 1 in Richtung auf die Terminals verlassen habe. Obgleich der Zeuge bekundet hat, nicht angeben zu können, wie sich die benannten Personen außerhalb seines polizeilichen Einwirkungsbereichs verhalten hätten, erscheint es räumlich und zeitlich naheliegend, dass es sich bei den benannten abwandernden Teilnehmern der Versammlung um diejenigen Fußgänger handelte, die auf der Fahrbahn der Zubringerbrücke von der Bundesstraße zum Terminal 1 liefen. Der Zeuge C. hat bekundet, dass Kleingruppen den Abschlusskundgebungsplatz verlassen hätten und ihm über Funk mitgeteilt worden sei, dass diese Personen Zuwege zu den Terminals gesucht hätten. Der Zeuge C. hat weiter ausgesagt, er habe gehört, dass die Personen, die an dem Vorfall auf der Zubringerbrücke beteiligt gewesen seien, den Weg zurück zur Abschlusskundgebung gesucht und sich dort unter Jubel und Applaus integriert hätten.
55 (3) Die vorgenannte Gefahrenlage bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt um 15.10 Uhr oder 15.24 Uhr, als die Auflösungsverfügung bekanntgegeben und als Verwaltungsakt wirksam wurde, jedoch nicht mehr fort. Dies ergibt sich auf Grundlage der Aussagen der Zeugen C. und F. Der Zeuge F. hat bekundet, er habe ein Entfernen von Versammlungsteilnehmern durch das Parkhaus 1 in seinem Einwirkungsbereich durch die ihm unterstehenden Polizeikräfte unterbinden lassen. Der Zeuge C. hat bekundet, er habe die Zubringerbrücke von Fußgänger räumen lassen. Danach habe er keine Passanten mehr auf der Zubringerbrücke gesehen. Die im vorderen Verlauf durch eine Polizeikette gesperrte Zubringerbrücke sei für den Individualverkehr wieder geöffnet worden. Die polizeiliche Auflösung der Versammlung sei später, als die Räumung der Brücke schon längst abgeschlossen gewesen sei, erfolgt. Dem Gericht bieten sich auch keine Ermittlungsansätze dafür, dass sich die von der Beklagten behaupteten weiteren, nach der Beweisaufnahme nicht erweislichen Störaktionen von Teilnehmern der Versammlung zu wiederholen drohten.
II.
56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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