FG Hamburg 3. Senat, 2012-10-31, 3 K 24/12

3 K 24/12Steuergericht / 3. Abteilung31.10.2012

Regest

1. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienstvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis(Rn.61) (Rn.71) . 2. Für den Fall der Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich(Rn.75) (Rn.77) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 24/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-31

Aktenzeichen: 3 K 24/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1031.3K24.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG, § 1b Abs 2 S 1 Halbs 1 BetrAVG, § 3 Abs 1 Nr 4 ErbStG 1997, Art 2 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienstvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis(Rn.61) (Rn.71) .

  2. Für den Fall der Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich(Rn.75) (Rn.77) .

Orientierungssatz

  1. Für die Beurteilung der Erbschaftsteuerbarkeit von Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung kommt es nicht auf die Abgrenzung des Hinterbliebenenkreises an. Zudem schließt der auch für die steuerliche Betrachtung maßgebliche arbeitsrechtliche Hinterbliebenenbegriff gleichgeschlechtliche Lebensgefährten unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, ein(Rn.75) (Rn.91) .

  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 55/12).

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