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2 K 232/11•FG Hamburg 2. Senat, 2012-09-06, 2 K 232/11
2 K 232/11Steuergericht / 2. Abteilung06.09.2012
Zur Haftung des maßgeblich lenkend an einem Umsatzsteuerkarussell mitwirkenden Geschäftsführers einer am Ende der deutschen Rechnungskette stehenden Firma wegen Steuerhinterziehung für die nach § 14c Abs. 2 UStG bestehenden Umsatzsteuerschuld der in der Rechnungskette davor liegenden Firma(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) .
Entscheidungsdatum: 2012-09-06
Aktenzeichen: 2 K 232/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0906.2K232.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 71 AO, § 191 AO, § 14c Abs 2 UStG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB ... mehr
Zur Haftung des maßgeblich lenkend an einem Umsatzsteuerkarussell mitwirkenden Geschäftsführers einer am Ende der deutschen Rechnungskette stehenden Firma wegen Steuerhinterziehung für die nach § 14c Abs. 2 UStG bestehenden Umsatzsteuerschuld der in der Rechnungskette davor liegenden Firma(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) .
Im Rahmen der Mittäterschaft werden gemäß § 25 Abs. 2 StGB Tatbeiträge der anderen Mittäter wie eigene zugerechnet, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Haftende mangels Geschäftsführereigenschaft nicht dazu verpflichtet war, die umsatzsteuerlichen Pflichten der Scheinfirma zu erfüllen(Rn.49) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VII B 190/12).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 25.4.2013 VII B 190/12, nicht dokumentiert).
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