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4 K 34/12•FG Hamburg 4. Senat, 2012-09-19, 4 K 34/12
4 K 34/12Steuergericht / 4. Abteilung19.09.2012
1. Im Falle einer auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur antragsgemäßen Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichteten Verpflichtungsklage tritt keine Erledigung ein, wenn die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach Klageerhebung gem. Art. 12 Abs. 5 lit. a) i) Zollkodex ungültig geworden ist. Da sich nur der Anfechtungs-, nicht jedoch der Verpflichtungsteil der Klage erledigt hat, ist die Verpflichtungsklage weiterhin statthaft (anders BFH, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96)(Rn.17) . 2. Zu den Anforderungen an Schuhe, die als Sportschuhe in die Warennummer 6403190000 eingereiht werden können(Rn.22) (Rn.23) .
Entscheidungsdatum: 2012-09-19
Aktenzeichen: 4 K 34/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0919.4K34.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 2 FGO, Art 12 Abs 5 Buchst a ZK, Art 12 Abs 5 Buchst i ZK, Pos 6403 UPos 1900 KN, § 44 FGO ... mehr
Im Falle einer auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur antragsgemäßen Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichteten Verpflichtungsklage tritt keine Erledigung ein, wenn die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach Klageerhebung gem. Art. 12 Abs. 5 lit. a) i) Zollkodex ungültig geworden ist. Da sich nur der Anfechtungs-, nicht jedoch der Verpflichtungsteil der Klage erledigt hat, ist die Verpflichtungsklage weiterhin statthaft (anders BFH, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96)(Rn.17) .
Zu den Anforderungen an Schuhe, die als Sportschuhe in die Warennummer 6403190000 eingereiht werden können(Rn.22) (Rn.23) .
Schuhe, die für die Ausübung der Sportart Golf bestimmt sind und die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr zwar nicht über Dornen, Krampen, Klammer, Stollen oder ähnliche Vorrichtungen verfügen, allerdings für das Anbringen von sog. Softspikes hergerichtet sind, sind als andere Sportschuhe in die Unterposition 6403 1900 einzureihen(Rn.22) (Rn.23) .
Unerheblich ist, dass die Spikes nicht gemeinsam mit der Ware eingeführt werden, da es ausreicht, dass die Schuhe zum Anbringen der Spikes hergerichtet sind(Rn.22) (Rn.26) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 38/12).
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