FG Hamburg 4. Senat, 2012-09-19, 4 K 21/11

4 K 21/11Steuergericht / 4. Abteilung19.09.2012

Regest

1. Aminosäuremischungen, die notwendigerweise im Rahmen einer Behandlung von Säuglingen mit Kuhmilchproteinallergie eingesetzt werden, sind gleichwohl nicht als Arzneimittel in die Position 3003 KN einzureihen(Rn.36) (Rn.38) . 2. Eine Einreihung in die Position 3003 KN setzt eine arzneiliche Wirkung des Erzeugnisses voraus, das darüber hinausgehen muss, dem Körper die für seinen Stoffwechsel erforderlichen Grundstoffe zu liefern(Rn.42) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 21/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-19

Aktenzeichen: 4 K 21/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0919.4K21.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 2106 KN, Pos 3003 KN

Leitsatz

  1. Aminosäuremischungen, die notwendigerweise im Rahmen einer Behandlung von Säuglingen mit Kuhmilchproteinallergie eingesetzt werden, sind gleichwohl nicht als Arzneimittel in die Position 3003 KN einzureihen(Rn.36) (Rn.38) .

  2. Eine Einreihung in die Position 3003 KN setzt eine arzneiliche Wirkung des Erzeugnisses voraus, das darüber hinausgehen muss, dem Körper die für seinen Stoffwechsel erforderlichen Grundstoffe zu liefern(Rn.42) .

Orientierungssatz

  1. An der Schnittstelle zwischen Lebensmitteln (Abschnitt IV, und zwar insbesondere den in Kapitel 21 erfassten) und pharmazeutischen Erzeugnissen (Abschnitt VI, Kapitel 30) ist von entscheidender Bedeutung, dass die Aminosäuremischungen zum einen Nährstoffe im Sinne des Tarifs sind, was die Einreihung als Lebensmittel ermöglicht, und zum anderen keine eigene pharmakologische Wirkung haben, was sie andernfalls gleichwohl und vorrangig zu Arzneimitteln machen würde(Rn.39) .

  2. Ein unangenehmer Geruch und Geschmack steht einer Einreihung als Lebensmittel nicht entgegen(Rn.44) .

  3. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 37/12).

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