FG Hamburg 2. Senat, 2012-09-06, 2 K 90/12

2 K 90/12Steuergericht / 2. Abteilung06.09.2012

Regest

1. Ein Versicherungsmakler befindet sich nur dann in einem Erfüllungsrückstand, wenn er auf Grund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung dazu verpflichtet ist, die von ihm vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln(Rn.39) . 2. Eine konkrete Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung zwischen dem selbständigen Vermögensberater und der Vermögensberatungsgesellschaft über eine allgemeine Pflicht zur ständigen Pflege des betreuten Kundenstamms unter Einhaltung der Beratungsstandards der Gesellschaft(Rn.44) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 90/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-06

Aktenzeichen: 2 K 90/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0906.2K90.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 EStG, § 249 Abs 1 HGB, § 84 HGB, § 86 HGB, § 92 HGB ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Versicherungsmakler befindet sich nur dann in einem Erfüllungsrückstand, wenn er auf Grund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung dazu verpflichtet ist, die von ihm vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln(Rn.39) .

  2. Eine konkrete Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung zwischen dem selbständigen Vermögensberater und der Vermögensberatungsgesellschaft über eine allgemeine Pflicht zur ständigen Pflege des betreuten Kundenstamms unter Einhaltung der Beratungsstandards der Gesellschaft(Rn.44) .

Orientierungssatz

  1. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber einem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte(Rn.34) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: X B 209/12).

  3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 38/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 26.9.2013 X B 209/12, nicht dokumentiert).

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