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2 K 171/11•FG Hamburg 2. Senat, 2012-10-10, 2 K 171/11
2 K 171/11Steuergericht / 2. Abteilung10.10.2012
1. In einem zusammengefassten Bescheid, der sowohl die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter einer KG als auch in der zweiten Stufe die Gewinnverteilung des Gewinnanteils des Treuhänders auf die Treugeber erfasst, ist nicht gesondert auszuweisen, in welchem Umfang der Treuhandkommanditist auf Grund seines eigenen Kommanditanteils am Erfolg der Gesellschaft beteiligt ist und in welcher Höhe der Gewinnanteil auf seine Beteiligung als Treuhänder entfällt. Eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO bedarf es insoweit nicht(Rn.20) (Rn.21) . 2. Die Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahme vor, ohne das ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden ist, und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so liegt ein Darlehnskonto der Gesellschafter vor (im Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06)(Rn.29) (Rn.32) . 3. Auf die Grundsätze des Fremdvergleichs, wie sie für die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Beteiligungsverhältnis zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten, kommt es bei der Bestimmung der Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos auf Grund bestehender Interessengegensätze in der Regel nicht an. Denn Schuldsalden auf gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Darlehnskonten sind regelmäßig nur für einzelne fest umrissene Zwecke zulässig(Rn.39) .
Entscheidungsdatum: 2012-10-10
Aktenzeichen: 2 K 171/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1010.2K171.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15a Abs 1 S 1 EStG 1997, § 179 Abs 3 AO, § 15a Abs 1 S 2 EStG 1997, § 15a Abs 1 S 3 EStG 1997, § 176 Abs 2 HGB
In einem zusammengefassten Bescheid, der sowohl die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter einer KG als auch in der zweiten Stufe die Gewinnverteilung des Gewinnanteils des Treuhänders auf die Treugeber erfasst, ist nicht gesondert auszuweisen, in welchem Umfang der Treuhandkommanditist auf Grund seines eigenen Kommanditanteils am Erfolg der Gesellschaft beteiligt ist und in welcher Höhe der Gewinnanteil auf seine Beteiligung als Treuhänder entfällt. Eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO bedarf es insoweit nicht(Rn.20) (Rn.21) .
Die Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahme vor, ohne das ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden ist, und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so liegt ein Darlehnskonto der Gesellschafter vor (im Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06)(Rn.29) (Rn.32) .
Auf die Grundsätze des Fremdvergleichs, wie sie für die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Beteiligungsverhältnis zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten, kommt es bei der Bestimmung der Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos auf Grund bestehender Interessengegensätze in der Regel nicht an. Denn Schuldsalden auf gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Darlehnskonten sind regelmäßig nur für einzelne fest umrissene Zwecke zulässig(Rn.39) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 41/12).
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