SG Hamburg 40. Kammer, 2011-02-11, S 40 U 191/10

S 40 U 191/10Sozialversicherungsgericht / Chamber 4011.02.2011

Regest

1. Zur Abgrenzung einer Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit eines Briefzustellers. (Rn.21) 2. Es ist am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen "Probearbeitsverhältnis", "Einfühlungsverhältnis" oder auch "Kurzpraktikum" bzw "Trainee" zu verstehen ist. Eine rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht. (Rn.26) 3. Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. (Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 40. Kammer — S 40 U 191/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-11

Aktenzeichen: S 40 U 191/10

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2011:0211.S40U191.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4

Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung einer Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit eines Briefzustellers. (Rn.21)

  2. Es ist am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen "Probearbeitsverhältnis", "Einfühlungsverhältnis" oder auch "Kurzpraktikum" bzw "Trainee" zu verstehen ist. Eine rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht. (Rn.26)

  3. Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. (Rn.30)

Orientierungssatz

Selbst wenn man die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsabhängigkeit verneinen würde, läge nach den obigen Ausführungen jedenfalls Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 als „Wie“-Beschäftigter vor. (Rn.42)

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