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6 K 39/12•FG Hamburg 6. Senat, 2012-09-05, 6 K 39/12
6 K 39/12Steuergericht / 6. Abteilung05.09.2012
1. Eine die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums ausschließende Gegenleistung i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG liegt nicht vor, wenn das Stipendium zwar für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wird und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist, der Stipendiat aber frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abzuliefern hat (Rn.46) . 2. Ebenfalls keine Gegenleistungen in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur Anwesenheit an dem Kolleg, das das Stipendium gewährt, zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten, zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie im Falle von Veröffentlichungen des Forschungsergebnisses zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber zur Abgabe von Belegexemplaren (Rn.48) (Rn.50) . 3. Überschreitet das Stipendium das, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt steuerpflichtig (Rn.54) (Rn.65) .
Entscheidungsdatum: 2012-09-05
Aktenzeichen: 6 K 39/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0905.6K39.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Nr 44 S 2 EStG 2009, § 3 Nr 44 S 3 Buchst a EStG 2009, § 3 Nr 11 EStG 2009, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 1 EStG 2009 ... mehr
Eine die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums ausschließende Gegenleistung i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG liegt nicht vor, wenn das Stipendium zwar für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wird und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist, der Stipendiat aber frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abzuliefern hat (Rn.46) .
Ebenfalls keine Gegenleistungen in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur Anwesenheit an dem Kolleg, das das Stipendium gewährt, zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten, zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie im Falle von Veröffentlichungen des Forschungsergebnisses zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber zur Abgabe von Belegexemplaren (Rn.48) (Rn.50) .
Überschreitet das Stipendium das, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt steuerpflichtig (Rn.54) (Rn.65) .
Die auf Verlangen des für die Veranlagung des Stipendienempfängers zuständigen Finanzamts auszustellende Bescheinigung des für die Veranlagung des Stipendiengebers zuständigen Finanzamts i.S. der R 3.44 EStR 2008, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien erfüllt sind, stellt keinen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 S. 1 AO dar (Rn.37) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 43/12).
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