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3 V 129/12•FG Hamburg 3. Senat, 2012-08-31, 3 V 129/12
3 V 129/12Steuergericht / 3. Abteilung31.08.2012
1. Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes (3,5 v.H.; in Hamburg 4,5 v.H.) hat keine erdrosselnde Wirkung und ist verfassungsrechtlich daher unbedenklich (Rn.25) . 2. Die Anhebung der Steuersätze verpflichtete den Gesetzgeber nicht, die bis 1983 geltenden Steuerbefreiungen wieder einzuführen (Rn.25) . 3. Die Besteuerung des Grundstückserwerbs durch einen eingetragenen Verein, der auf dem Grundstück eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben will, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Rn.26) .
Entscheidungsdatum: 2012-08-31
Aktenzeichen: 3 V 129/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0831.3V129.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Nr 1 GrEStG 1997 vom 24.03.1999, § 4 Nr 9 GrEStG 1997 vom 01.09.2005, Art 3 Abs 1 GG, § 11 Abs 1 GrEStG 1997, § 69 Abs 2 S 2 FGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes (3,5 v.H.; in Hamburg 4,5 v.H.) hat keine erdrosselnde Wirkung und ist verfassungsrechtlich daher unbedenklich (Rn.25) .
Die Anhebung der Steuersätze verpflichtete den Gesetzgeber nicht, die bis 1983 geltenden Steuerbefreiungen wieder einzuführen (Rn.25) .
Die Besteuerung des Grundstückserwerbs durch einen eingetragenen Verein, der auf dem Grundstück eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben will, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Rn.26) .
Es konnte offen bleiben, ob bei der Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten ist (vgl. Nachweise zum Streitstand in BFH-Beschluss vom 09.05.2012 I B 18/12) (Rn.23) .
1 I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein Grundstückserwerb durch den Antragsteller grunderwerbsteuerpflichtig ist.
2 1. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, der Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom ... 2011 (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. ...) das in der X-Straße ..., Hamburg-1, gelegene und mit einer ... bebaute Grundstück zum Preis von € 2.000.000,00.
3 2. Der Antragsgegner setzte hierfür mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 31.03.2011 Grunderwerbsteuer in Höhe von € 90.000,00 fest.
4 3. a. Mit Schreiben vom 21.04.2011 legte der Antragsteller Einspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Hilfsweise beantragte er den Erlass der Grunderwerbsteuer. Zur Begründung trug er vor, er sei ein als gemeinnützig anerkannter freier Träger der Jugendhilfe i. S. des § 75 SGB VIII und habe das Grundstück erworben, um im Rahmen des Krippenausbauprogramms von Bund und Land dort eine Kindertageseinrichtung zu schaffen. Bis 1983 habe es in den Ländergesetzen eine Grunderwerbsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften gegeben. Die Abschaffung dieser Steuerbefreiung habe der Entlastung der Finanzämter gedient und sei mit der Verringerung des Steuersatzes von 7 auf 2 % gerechtfertigt worden. Zwischenzeitlich sei der Steuersatz in Hamburg jedoch wieder auf 4,5 % angehoben worden. Hierdurch werde das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt. Ferner widerspreche es dem Gleichbehandlungsgebot, dass der Gesetzgeber für andere öffentliche Aufgaben im Gemeinwohl in § 4 Nr. 9 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eine Steuerbefreiung geschaffen habe. Darüber hinaus habe die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) einem anderen Träger, der A, die Grunderwerbsteuer für deren Grundstückserwerbe aus öffentlichen Mitteln erstattet, so dass die Steuerbelastung rein formaler Natur gewesen sei; auch hierdurch werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schließlich sei die Erhebung der Steuer sachlich unbillig, weil etwas, was im elementaren gesellschaftlichen Interesse liege, nämlich die Unterstützung der Familien durch die Gewährleistung der Kinderbetreuung, unnötig und nach Erhöhung der Steuersätze über Gebühr belastet werde.
5 b. Der Antragsgegner lehnte den Erlassantrag und den AdV-Antrag mit Bescheid vom 27.04.2011 ab. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 9 GrEStG sei im Streitfall nicht erfüllt und die Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer werde von den Gerichten nicht in Zweifel gezogen.
6 4. a. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.05.2011 Einspruch ein.
7 b. Mit Einspruchsentscheidungen vom 22.06.2012 wies der Antragsgegner diesen Einspruch und den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, weil sämtliche Erwerbe gemeinnütziger Institutionen der Grunderwerbsteuer unterlägen. Ein einen Billigkeitserlass rechtfertigender Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers sei nicht feststellbar.
8 5. Der Antragsteller hat am 25.07.2012 Klage auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides erhoben und u. a. die Einspruchsentscheidung bzgl. der Ablehnung der AdV beigefügt. Das Gericht hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass es diese "Klage" als gerichtlichen AdV-Antrag auslege.
9 Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung vor, die Erhebung der Grunderwerbsteuer sei rechtswidrig und unbillig.
10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 auszusetzen.
11 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
12 Der Antragsgegner nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen Bezug.
13 Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen.
II.
14 II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
15 1. Der Antrag ist zulässig.
16 a. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt. Danach ist ein gerichtlicher Aussetzungsantrag grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist mit Bescheid vom 27.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 geschehen.
17 b. Der AdV-Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides begehrt, während er hinsichtlich des (Verpflichtungs-) Antrags auf Erlass der Grunderwerbsteuer unzulässig wäre. Der Senat legt den Antrag daher so aus, dass er nur auf die AdV des Bescheides gerichtet ist.
18 2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
19 a. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 V B 82/11, juris; vom 07.09.2011 I B 157/10, BFH/NV 2012, 95).
20 b. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides.
21 aa. Der Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
22 bb. Der Grundstückserwerb ist nicht ausnahmsweise steuerfrei. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 GrEStG, der eine Steuerbefreiung von Grundstückserwerben von oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft vorsieht, liegen unzweifelhaft und unstreitig nicht vor.
23 cc. Dass der streitgegenständliche Grundstückserwerb nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, begründet auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Grundsätze keinen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Daher kann offen bleiben, ob bei der AdV von Steuerbescheiden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten ist (Nachweise zum Streitstand: BFH-Beschluss vom 09.05.2012 I B 18/12, juris).
24 aaa. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass mit der durch das GrEStG 1983 verwirklichten Reform zahlreiche Steuerbefreiungen abgebaut und bei Wahrung der Aufkommensneutralität eine Senkung des Steuersatzes von 7 auf 2 % vorgenommen wurde (BT-Drucks. 9/251 S. 15).
25 Die Anhebung des Steuersatzes auf 3,5 % durch § 11 Abs. 1 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 sowie die weitere Anhebung in Hamburg auf 4,5 % (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. dem Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der GrESt vom 06.12.2008, HmbGVBl 2008, 433) lief den Reformbestrebungen von 1983 daher in der Tat zuwider und führt dazu, dass, wie der Streitfall zeigt, der Ruf nach einer Befreiung bestimmter Erwerbsvorgänge lauter wird (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 11 Rz. 15). Verfassungsrechtlich sind diese Erhöhungen jedoch unbedenklich. Wegen des weitreichenden Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers bei der Bemessung des Steuersatzes kann verfassungsrechtlicher Maßstab nur eine etwaige erdrosselnde Wirkung sein, im Bereich der Grunderwerbsteuer also eine Behinderung des Grundstücksverkehrs. Eine derartige Wirkung ist bei den genannten Steuersätzen auszuschließen (BFH-Beschlüsse vom 22.06.2010 II R 4/09, BFH/NV 2010, 1661; vom 17.06.1998 II B 33/98, BFH/NV 1999, 76), wie schon der Vergleich zu der im Regelfall höheren Maklercourtage zeigt (Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., Einl Rz. 16). Die Folgerichtigkeit der Entscheidung, die zahlreichen Steuerbefreiungen zu streichen und u. a. die Grundstückserwerbe aller gemeinnützig tätigen Körperschaften der Steuerpflicht zu unterwerfen, wird durch die Erhöhung des Steuersatzes nicht in Frage gestellt.
26 bbb. Dass der Grundstückserwerb im Streitfall nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 1 und 9 GrEStG die Grundstücksübertragungen im öffentlichen Bereich von der Besteuerung ausgenommen, die anlässlich des Übergangs öffentlicher Aufgaben auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft vorgenommen werden. Damit soll der Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freigehalten werden (BFH-Urteil vom 01.09.2011 II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148). Demgegenüber ist der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Verein zur Verwirklichung seines gemeinnützigen Zwecks ein anderer und kein wesentlich gleicher Sachverhalt. Die Steuerfreistellung im Rahmen des Wechsels des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zwingt den Gesetzgeber nicht, aus Gleichheitsgründen jeglichen Grundstückserwerb zu einem Zweck, der in einem irgendwie gearteten öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls von der Grunderwerbsteuer zu befreien.
27 ccc. Die A e.V. (A) wurde im Jahr 2003 in eine gemeinnützige GmbH mit der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) als Alleingesellschafterin umgewandelt. Die FHH brachte das Stammkapital in Höhe von € 35 Mio. durch Einbringung zahlreicher Grundstücke an die A auf und trug, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die für die Grundstücksübertragung anfallenden Kosten einschließlich der Grunderwerbsteuer aus Haushaltsmitteln (Drs ... der Bürgerschaft der FHH, B. ... und ...). Doch auch dieser Umstand begründet keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Grundstücksübertragungen an die A zeigt vielmehr, dass, abgesehen von den engen Befreiungstatbeständen des § 4 GrEStG, auch Grundstückserwerbe im öffentlichen Bereich nicht von der Besteuerung ausgenommen werden, und ist gerade eine Ausprägung der Gleichbehandlung im Grunderwerbsteuerrecht. Dass die im öffentlichen Bereich anfallenden Steuern aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden müssen, ist selbstverständlich und führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Steuergesetzes. Selbst wenn die A durch ihre Kapitalausstattung gegenüber dem Antragsteller durch die FHH in gleichheitswidriger Weise finanziell bevorzugt worden wäre, könnte dies allenfalls ein Teilhaberecht des Antragstellers begründen, nicht jedoch die Verfassungswidrigkeit des Grunderwerbsteuergesetzes bzw. das Gebot, alle gemeinnützigen Vereine von jeglicher Steuerbelastung freizustellen.
28 c. Dass die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
29 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
30 b. Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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