LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-01-11, 318 S 32/11

318 S 32/11Kantonsgericht11.01.2012

Regest

1. Zur Aktivlegitimation der WEG-Verwalterin durch Abtretung und Genehmigung.(Rn.15) 2. Die Ersetzung eines Fensters durch eine Terrassentür müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 21. Dezember 2010, 102d C 29/10, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 32/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 318 S 32/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0111.318S32.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 WoEigG, § 15 WoEigG, § 22 WoEigG, § 1004 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zur Aktivlegitimation der WEG-Verwalterin durch Abtretung und Genehmigung.(Rn.15)

  2. Die Ersetzung eines Fensters durch eine Terrassentür müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 21. Dezember 2010, 102d C 29/10, Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg v. 21. Dezember 2010 - 102 D C 29/10 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, die Terrassentür in der Küche ihrer Wohnung M...weg, H., Hofhaus 1, Erdgeschoss rechts, fachgerecht zurückzubauen und durch den fachgerechten Einbau eines Küchenfensters den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Rückbau einer Terrassentür, welche die Beklagte in die Küche ihrer Wohnung anstelle des zuvor vorhanden gewesenen Küchenfensters eingebaut hat.

2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil v. 21. Dezember 2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Aktivlegitimation der klagenden Wohnungseigentumsverwalterin aus dem Gesichtspunkt gewillkürter Prozessstandschaft ergebe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil ein Beseitigungsanspruch nicht bestehe. Dieser setze voraus, dass den übrigen Wohnungseigentümern durch den eigenmächtigen Einbau der Terrassentür in vermeidbarer Weise ein Nachteil entstehe. Dies sei nach objektiven Kriterien im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen, wobei subjektive Empfindlichkeiten zur Begründung eines Nachteils nicht genügten. Die bloße Möglichkeit einer intensiveren Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sei nicht stets mit einer Beeinträchtigung gleichzusetzen, sondern nur dann, wenn sich aus dieser Möglichkeit nicht nur ein Vorteil für die Beklagte, sondern ein nicht unerheblicher Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer ergebe. Einen solchen Nachteil vermochte das Amtsgericht aufgrund der von ihm durch eine Ortsbesichtigung erhobenen Beweise nicht festzustellen. Die durch die Terrassentür erreichbare kleine Hoffläche sei schlicht zu klein und zu unattraktiv, als dass eine intensivere Nutzung ernstlich in Betracht käme. Auch aus anderen Gründen käme ein Beseitigungsanspruch nicht in Betracht. Andere Eigentümer würden die kleine Hoffläche vor der Terrassentür der Wohnung der Beklagten aufgrund der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse realistischerweise nie betreten oder nutzen wollen. Eine Überbauung der Gemeinschaftsfläche und deren einseitige Vereinnahmung zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Eine Störung des optischen Gesamtbildes liege nicht vor.

4 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 31.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.02.2011 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages, am Montag, d. 02.05.2011 begründet.

5 Die Klägerin tritt der Bewertung des Amtsgerichts entgegen und trägt vor, übrige Eigentümer könnten beispielsweise durch Personen aus der Wohnung der Beklagten, welche durch die streitige Tür treten würden, um auf der kleinen Hoffläche zu rauchen, beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung sei auch möglich durch den Betrieb eines Gartengrills auf der Hoffläche, welcher der Beklagten durch die Terrassentür ermöglicht werde. Eigentümer, welche bisher ungestört ihren Müll hätten entsorgen können, könnten nunmehr bei der Müllablage der Beklagten begegnen. Die Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer ergebe sich aus der intensiveren Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums vor der streitigen Tür durch die Beklagte, einer zusätzlichen Beeinträchtigung bedürfe es für die Begründung des Beseitigungsanspruchs nicht.

6 Die Klägerin beantragt,

7 unter Abänderung des am 21.12.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Mitte, Aktenzeichen 102D C 29/10, die Beklagte zu verurteilen, die Terrassentür gemäß Lichtbild, Anlage K 1, der Wohnung M...weg, H., Hofhaus 1, Erdgeschoss rechts, gemäß Anlage K 2 fachgerecht zurückzubauen und durch fachgerechten Einbau eines Küchenfensters den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Verwaltung an einer gewillkürten Prozessstandschaft, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst rechtsfähig sei. Die Abtretungsvereinbarung v. 10.05.2010 sei unwirksam. Eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG durch die von ihr eingebaute Terrassentür liege nicht vor. Angesichts der örtlichen Umstände sei auszuschließen, dass auf der Fläche vor der streitgegenständlichen Terrassentür gegrillt werde oder diese Fläche anderweitig genutzt werde. Möglicherweise könne die Fläche dazu dienen, dass hin und wieder dort eine Person sich zum Rauchen einfinde. Hierdurch dürften sich jedoch andere Wohnungseigentümer nicht gestört fühlen. Im Übrigen sei anzunehmen, dass, wenn es einer Person darauf ankomme, draußen zu rauchen, und bei der Annahme, dass die streitgegenständliche Terrassentür nicht existiere, diese Personen sich vor dem Hauseingang zum Rauchen einfinden würden, wodurch schon viel eher eine Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer eintreten würde. Aufgrund ihrer Unattraktivität sei die Fläche vor der Terrassentür gänzlich ungeeignet, zum geselligen Zusammensein genutzt zu werden.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der streitbefangenen Terrassentür, der Hoffläche vor dieser Tür und der Wohnung der Beklagten.

13 Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift v. 30.11.2011 Bezug genommen.

II.

14 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

15 Die Klägerin ist als Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs aktivlegitimiert. Diese Aktivlegitimation kann zwar nicht aus einer gewillkürten Prozessstandschaft hergeleitet werden, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit ohne Weiteres selbst in der Lage wäre, Ansprüche gegen einzelne Eigentümer durchzusetzen (BGH NJW 2011, 1361). Jedoch hat die Eigentümergemeinschaft mit Vereinbarung v. 10.05.2010 die Ansprüche auf Rückbau der Terrassentür und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung der Beklagten an die Verwalterin abgetreten (Anlage K 6, Bl. 41 d. A.): Ob die Befreiung der Verwaltung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziff. 11 d der Gemeinschaftsordnung genügt, die Wirksamkeit der Abtretung zu begründen (was die Beklagte mit der Erwägung bezweifelt, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nach deren Sinn und Zweck sich nur auf Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinschaftsordnung erstrecke, hier jedoch eine Interessenkollision wegen des Eigeninteresses der Verwaltung nach der Abtretung vorliege), bedarf einer abschließenden Entscheidung nicht. Denn in der nachfolgenden Eigentümerversammlung v. 19.07.2010 ist unter TOP 7 die Prozessführung durch die Verwaltung genehmigt worden.

16 Der Beseitigungsanspruch ist gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG begründet.

17 Der Ausbau eines Fensters und dessen Ersetzung mit Vergrößerung des Mauerdurchbruchs durch eine Terrassentür ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (Niedenführ-Vandenhouten, 9. Aufl., § 22 WEG, Rz. 37; HansOLG, ZMR 1992, 118; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 264; BayObLG, WuM 1998, 116).

18 Die in der Ersetzung eines Fensters durch eine Tür geschaffene Möglichkeit, aus der Wohnung der Beklagten auf die Hoffläche vor der Terrassentür zu gelangen, stellt eine bauliche Veränderung dar, welche die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen haben. Sie führt zu einem Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch die Beklagte, durch den den übrigen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Ziff. 1 WEG). Ein Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG ist dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (OLG Düsseldorf, ZWE 2010, 92; BayObLG, NJW - RR 1993, 336). Diese Rechtsprechung wird von Merle (in Bärmann, 11. Aufl., § 22 WEG, Rz. 170) mit den Worten zusammengefasst: "Es muss sich um eine Rechtsbeeinträchtigung handeln, die nicht bloß völlig belanglosen oder bagatellartigen Charakter hat.".

19 Der Einbau der Terrassentür durch die Beklagte bringt die - für eine Beeinträchtigung im vorbezeichneten Sinne ausreichende - Gefahr einer derart erheblichen Beeinträchtigung mit sich. Zutreffend weist das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil darauf hin, dass lediglich abstrakte Gefahren einen solchen Nachteil nicht begründen können. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine erhöhte Nutzung nicht nur möglich ist, sondern dies auch zu konkreten, nicht ganz unerheblich und höheren Beeinträchtigungen führen kann (BGH, NJW 2001, 1212; OLG Frankfurt, NZM 2008, 322).

20 Die Kammer ist aufgrund eigener Überzeugungsbildung durch Augenscheinseinnahme der Ansicht, dass die Terrassentür nicht nur eine lediglich abstrakte Gefahr für eine intensivere Nutzung begründet, sondern diese Gefahr konkret vorhanden ist. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die durch die Terrassentür erschlossene Hoffläche nur relativ klein ist und aufgrund der sie umgebenden Mauern und Müllbehälter tatsächlich für einen längeren Aufenthalt unattraktiv ist. Jedoch lässt diese Fläche es zu, auf ihr beispielsweise einen Gartengrill aufzustellen, der von der Küche aus zu erreichen wäre. Nicht erforderlich wäre es für die Nutzung der kleinen Hoffläche zum Grillen, dort zubereitete Speisen auch im Freien zu verzehren. Dies könnte - ermöglicht durch die streitbefangene Terrassentür - ohne Weiteres im Inneren der Wohnung der Beklagten geschehen. Mit dem Betrieb eines solchen Grills gehen jedoch Geruchsbeeinträchtigungen einher, welche die Erheblichkeitsgrenze überschreiten. Die Kammer hat sich durch eigene Augenscheinseinnahme davon überzeugt, dass unmittelbar über der Hoffläche und der Wohnung der Beklagten zwei weitere Wohnungen mit Fenstern zur Hoffläche vorhanden sind. Durch diese Fenster können Geruchs- und sonstige Emissionen durch den Betrieb eines Grills auf der Hoffläche in die anderen Wohnungen über der Wohnung der Beklagten dringen. Auch ist es möglich, was die Beklagte einräumt, dass Personen aus ihrer Wohnung durch die Terrassentür auf die davor liegende Hoffläche treten, um dort zu rauchen. Es ist gerichtsbekannt, dass auch unattraktive Standorte an frischer Luft von Personen zum Rauchen aufgesucht werden; dies ist beispielsweise vor den Nebeneingängen des Gerichtsgebäudes regelmäßig zu beobachten. Die Emissionen einer solchen Nutzung der Hoffläche seitens Besuchern der Wohnung der Beklagten würden ebenfalls auf die Wohnungen über ihrer Wohnung durch die dort vorhandenen Fenster einwirken. Auch hierdurch würde die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

21 Auf die weiteren Gründe, aus welchen die Klägerin meint, den Rückbau der Terrassentür beanspruchen zu können, kommt es nach allem nicht mehr an.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

23 Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG).

24 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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