FG Hamburg 6. Senat, 2012-08-07, 6 K 25/10

6 K 25/10Steuergericht / 6. Abteilung07.08.2012

Regest

1. Gewährt eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte(Rn.40) . 2. Die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet(Rn.39) (Rn.48) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 25/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-07

Aktenzeichen: 6 K 25/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0807.6K25.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gewährt eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte(Rn.40) .

  2. Die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet(Rn.39) (Rn.48) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: I B 146/12).

  2. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 4.12.2012 I B 146/12, nicht dokumentiert).

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