projekte
2 K 221/11•FG Hamburg 2. Senat, 2012-08-08, 2 K 221/11
2 K 221/11Steuergericht / 2. Abteilung08.08.2012
Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Mitunternehmeranteil zugerechnet, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist(Rn.19) .
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: 2 K 221/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0808.2K221.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 Abs 1 DBA BEL, Art 13 Abs 2 DBA BEL, Art 13 Abs 3 DBA BEL, Art 22 Abs 3 DBA BEL, § 5a Abs 4 EStG 2002
Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Mitunternehmeranteil zugerechnet, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist(Rn.19) .
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 67/12)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.