FG Hamburg 2. Senat, 2012-08-08, 2 K 221/11

2 K 221/11Steuergericht / 2. Abteilung08.08.2012

Regest

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Mitunternehmeranteil zugerechnet, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist(Rn.19) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 221/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-08

Aktenzeichen: 2 K 221/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0808.2K221.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 Abs 1 DBA BEL, Art 13 Abs 2 DBA BEL, Art 13 Abs 3 DBA BEL, Art 22 Abs 3 DBA BEL, § 5a Abs 4 EStG 2002

Leitsatz

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Mitunternehmeranteil zugerechnet, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist(Rn.19) .

Orientierungssatz

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 67/12)

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