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S 3 KA 143/11 ER•SG Hamburg 3. Kammer, 2011-09-27, S 3 KA 143/11 ER
S 3 KA 143/11 ERSozialversicherungsgericht / 3. Kammer27.09.2011
1. Indem einstweilige Anordnungen bereits "zur Abwendung wesentlicher Nachteile" erlassen werden können, geht der Schutz des § 86b Abs 2 S 2 SGG über die Rechtschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG hinaus. Für diesen weiteren Bereich wird aber einfachgesetzlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wie eines Anordnungsgrunds verlangt. Ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kann eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht erlassen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet wäre. (Rn.3) 2. Zur Frage, ob die Quotierung von Laborleistungen nach Kap 32 EBM-Ä (juris: EBM-Ä J: 2009) mit höherrangigen Recht in Einklang steht (offen gelassen). (Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2011-09-27
Aktenzeichen: S 3 KA 143/11 ER
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2011:0927.S3KA143.11ER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, Kap 32 EBM-Ä 2009
Rechtskraft: ja
Indem einstweilige Anordnungen bereits "zur Abwendung wesentlicher Nachteile" erlassen werden können, geht der Schutz des § 86b Abs 2 S 2 SGG über die Rechtschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG hinaus. Für diesen weiteren Bereich wird aber einfachgesetzlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wie eines Anordnungsgrunds verlangt. Ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kann eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht erlassen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet wäre. (Rn.3)
Zur Frage, ob die Quotierung von Laborleistungen nach Kap 32 EBM-Ä (juris: EBM-Ä J: 2009) mit höherrangigen Recht in Einklang steht (offen gelassen). (Rn.13)
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