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2 K 196/11•FG Hamburg 2. Senat, 2012-06-28, 2 K 196/11
2 K 196/11Steuergericht / 2. Abteilung28.06.2012
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .
Entscheidungsdatum: 2012-06-28
Aktenzeichen: 2 K 196/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0628.2K196.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 14 Abs 4 UStG
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: XI B 108/12).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 19.12.2012 XI B 108/12, nicht dokumentiert).
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