FG Hamburg 6. Senat, 2012-06-18, 6 K 181/11

6 K 181/11Steuergericht / 6. Abteilung18.06.2012

Regest

1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann (Rn.61) . 2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben (Rn.56) . 3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten (Rn.79) (Rn.80) . 4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat (Rn.91) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 181/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-18

Aktenzeichen: 6 K 181/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0618.6K181.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG 2003, § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG 2002, § 12 Nr 4 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 2 EStG 2002 ... mehr

Leitsatz

  1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann (Rn.61) .

  2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben (Rn.56) .

  3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten (Rn.79) (Rn.80) .

  4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat (Rn.91) .

Orientierungssatz

  1. Ein angeordneter Verfall ist als mit den Bestechungsgeldern zusammenhängende Aufwendung i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG anzusehen. Ein im Strafverfahren angeordneter Verfall, der - wie Verteidigungskosten - in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Straftat steht, unterfällt dem Abzugsverbot (Rn.84) .

  2. Die Schätzung des Erlangten gemäß § 73b StGB obliegt dem Strafgericht (Rn.94) .

  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 23/12).

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