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6 W 106/08•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 2010-01-13, 6 W 106/08
6 W 106/08Obergericht / Civil Chamber 613.01.2010
1. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (hier: französischen) Urteils kann die Beschwerde des Antragsgegners nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller in seinem Antrag eine vom Antragsgegner unterschiedliche, aber namensgleiche Person benannt, und das Landgericht nach bereits erfolgter Vollstreckbarerklärung des Urteils die Parteibezeichnung mit Zustimmung des alten Antragsgegners im Rubrum berichtigt hat.(Rn.64) 2. Die örtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bestimmt sich entweder nach dem Wohnsitz der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, oder nach dem Ort der Vollstreckung; beide Zuständigkeiten sind gleichberechtigt, so dass dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zusteht. Wählt der Gläubiger als zuständiges Gericht dasjenige am Ort der Vollstreckung, reicht die bloße schlüssige und substanziierte Behauptung aus, im fraglichen Gerichtsbezirk vollstrecken zu wollen. Hat der Schuldner bereits einmal in diesem Gerichtsbezirk gewohnt und gearbeitet, kann seinem Gläubiger auch dann, wenn der Schuldner bestreitet, dass sich an diesem Ort ihm gehörende Vermögensgegenstände befinden, nicht die Absicht abgesprochen werden, in diesem Gerichtsbezirk künftig zu vollstrecken, sobald sich erneut eine Gelegenheit hierzu bietet.(Rn.69) (Rn.70) 3. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die unstreitige Teilerfüllung der titulierten Forderung zu berücksichtigen, nicht aber eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen.(Rn.80) 4. Die deutschen Gerichte sind nach der EuGVO befugt, ein ausländisches Urteil in der Weise auszulegen, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist.(Rn.75) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. März 2007, 327 O 173/07 nachgehend BGH, 21. Dezember 2010, IX ZB 28/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 6 W 106/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0113.6W106.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 39 Abs 2 Alt 2 EGV 44/2001, § 10 AVAG, § 13 Abs 1 AVAG, § 13 Abs 2 AVAG
Rechtskraft: ja
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (hier: französischen) Urteils kann die Beschwerde des Antragsgegners nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller in seinem Antrag eine vom Antragsgegner unterschiedliche, aber namensgleiche Person benannt, und das Landgericht nach bereits erfolgter Vollstreckbarerklärung des Urteils die Parteibezeichnung mit Zustimmung des alten Antragsgegners im Rubrum berichtigt hat.(Rn.64)
Die örtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bestimmt sich entweder nach dem Wohnsitz der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, oder nach dem Ort der Vollstreckung; beide Zuständigkeiten sind gleichberechtigt, so dass dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zusteht. Wählt der Gläubiger als zuständiges Gericht dasjenige am Ort der Vollstreckung, reicht die bloße schlüssige und substanziierte Behauptung aus, im fraglichen Gerichtsbezirk vollstrecken zu wollen. Hat der Schuldner bereits einmal in diesem Gerichtsbezirk gewohnt und gearbeitet, kann seinem Gläubiger auch dann, wenn der Schuldner bestreitet, dass sich an diesem Ort ihm gehörende Vermögensgegenstände befinden, nicht die Absicht abgesprochen werden, in diesem Gerichtsbezirk künftig zu vollstrecken, sobald sich erneut eine Gelegenheit hierzu bietet.(Rn.69) (Rn.70)
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die unstreitige Teilerfüllung der titulierten Forderung zu berücksichtigen, nicht aber eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen.(Rn.80)
Die deutschen Gerichte sind nach der EuGVO befugt, ein ausländisches Urteil in der Weise auszulegen, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist.(Rn.75)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 22. März 2007, 327 O 173/07 nachgehend BGH, 21. Dezember 2010, IX ZB 28/10, Beschluss
A.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 22.03.2007 (Geschäfts-Nr. 327 O 173/07), in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.02.2009 geändert und wie folgt neu gefasst:
I. Das Urteil des Amtsgerichts Mont de Marsan/Frankreich vom 5. Juli 2006, Az. 11-06-000078, durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist,
an den Antragsteller EUR 5.904,78 zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem 24.03.2006 aus EUR 4.479,78 und ab Erlass des Urteils in Höhe der gesamten Forderung
sowie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich EUR 475,- ab der Auflösung des Mietvertrages bis zur tatsächlichen Räumung der Mietflächen
sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 300,-
und sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des gerichtlichen Zahlungsbefehls vom 07.11.2006
zu zahlen,
wird im Umfang der nachfolgenden Verpflichtung für in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller
EUR 4.862,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,95 % auf diesen Betrag seit dem 24.02.2007
sowie weitere EUR 475,- monatlich für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 28.10.2006
sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 300,- zu zahlen.
II. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens 1. Instanz zu tragen.
B.
Die bisherige Vollstreckungsklausel vom 27.03.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.02.2009 wird aufgehoben.
C.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
D.
Von den Kosten des Verfahrens in 2. Instanz haben der Antragsteller 36 % und der Antragsgegner 64 % zu tragen.
E.
Der Gegenstandswert für die 1. und 2. Instanz wird auf EUR 7.062,91 festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller (Vermieter) und der Antragsgegner (Mieter) waren Vertragsparteien eines Mietvertrags vom 23.05.2004 über möblierte Räume in . Am 5. Juli 2006 wurde der Antragsgegner auf die Klage des Antragstellers hin durch das Amtsgericht Mont de Marsan, Frankreich, Geschäfts-Nr. 11-06-000078, zur Räumung, zur Zahlung rückständigen Mietzinses und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung verurteilt. Hinsichtlich des Wortlautes des Urteils wird auf die Anlage 1 des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Antragstellers verwiesen (deutsche Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz vom 14.12.2009).
2 Mit Antrag vom 9. März 2007 beantragte der Antragsteller beim Landgericht Hamburg die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils, wobei als Antragsgegner der mit dem Schuldner nicht identische ..., wohnhaft ..., 22047 Hamburg, genannt wurde. Hinsichtlich des Wortlauts des Antrags wird auf die Antragschrift (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 02.03.2007, Geschäfts-Nr. 327 O 173/07, erklärte das Landgericht Hamburg dieses Urteil für vollstreckbar. Hinsichtlich des vollstreckbaren Inhaltes wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 5). Am 27.03. wurde die Vollstreckungsklausel nach § 4 AVAG erteilt (vgl. Bl. 8).
3 Mit Schreiben vom 31. März 2007 wandte sich Herr ..., ..., ... Hamburg, geb. ..., an das Gericht und wies darauf hin, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, weil er nie ein Objekt in Frankreich angemietet habe. Er äußerte die Hoffnung auf Klärung der Angelegenheit. Mit Schriftsatz vom 24.04.2007 erklärte der Antragsteller, dass die Angaben des am 14.04.1929 geborenen Herrn ...zuträfen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2007 erklärte der Antragsteller, dass der am 27.12.1935 geborene tatsächliche Schuldner unter der Anschrift ..., ... Hamburg, wohnhaft sei. Am 25.05.2007 berichtigte das Landgericht Hamburg das Rubrum dahingehend, dass der Antragsgegner ...Hamburg, wohnhaft sei. Unter dieser Anschrift waren der 1997 verstorbene Vater des Antragsgegners, der ebenfalls ...hieß, sowie seine Mutter ... gemeldet. Ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zeitweilig seinen Wohnsitz hier hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Eine Zustellungsurkunde hinsichtlich des Beschlusses vom 02.03.2007 bzw. hinsichtlich des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2007 befindet sich nicht in der Akte, lediglich eine Zustellungsurkunde hinsichtlich des Kostenfestsetzungsantrages und -beschlusses (Zustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, Anschrift ...Hamburg, Bl. 31).
4 Auf Betreiben des Antragstellers sollte am 02.12.2008 bei dem Antragsgegner unter der Anschrift ...Berlin, den der Antragsgegner als seinen Wohnsitz angibt, wobei er unter dieser Anschrift allerdings nicht gemeldet war und ist, vollstreckt werden. Eine Vollstreckung wurde jedoch nicht durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 29.12.2008 beantragte der Antragsteller Berichtigung des Passivrubrums in: ...Berlin.
5 Mit Schriftsatz vom 23.12.2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 22.03. und 25.05.2007 (Bl. 48 ff.); mit Schriftsatz vom 27.12.2008 erhob er Klauselerinnerung (Bl. 35 ff.). Mit Schriftsatz vom 30.01.2009 beantragte der Antragsteller Zurückweisung der Klauselerinnerung.
6 Durch Beschluss vom 03.02.2009 berichtigte das Landgericht das Passivrubrum der Beschlüsse vom 22. und 27.03.2007 in Abänderung des Beschlusses vom 25.05.2007 dahin, dass die Anschrift des Antragsgegners lautet: ...Berlin (Bl. 71 d.A.). Durch weiteren Beschluss vom 03.02.2009 wies das Landgericht die Klauselerinnerung zurück (Bl. 72). Durch Verfügung vom 03.02.2009 ordnete der zuständige Richter an: „Beschlussausfertigung gemäß Ziff. 1 mit Beschluss vom 22.03.2007 (Bl. 4 ff.) und 27.03.2007 (Bl. 8 f.), jeweils in der Fassung des Beschlusses vom 25.05.2007, verbinden und mit begl. Abschrift des Titels (Urt. Amtsgericht Mont de Marsan v. 05.07.06) sowie seiner - auszugsweisen - Übersetzung und der begl. Abschrift der Bescheinigung nach Art. 54 und 58 EuGVVO vom 07.02.2007 zustellen an AG mit ZU und an Ast.-V. mit EB“ (Bl. 73; Hervorhebung im Original). In der Akte befindet sich folgender Erledigungsvermerk (Bl. 71 d.A.):
7 „- Beschlussausf. verbd. m. Beschl. v. 22.3.07, 27.3.07 u. ab an Ast.-V. m. begl. Ø d. Titels v. 5.7.06 u.d. Bescheinigung n. Art. 54 u. 58 EuGVVO v. 7.2.07 ./. EB
8 In der Akte befindet sich aber keine Zustellungsurkunde. Mit Schriftsatz vom 09.02.2009 bestätigte der Antragsgegner dankend den Zugang der beiden Beschlüsse vom 03.02.2009 und bat um Zusendung verschiedener Unterlagen in Kopie (Bl. 101 d.A.). Der Senat kam dieser Bitte durch Verfügung vom 11.02.2008 (Bl. 101 R) nach. Der Antragsgegner bestätigte den Erhalt mit Schreiben vom 03.03.2009 (Bl. 103).
9 Der Antragsgegner bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Er behauptet, dass er weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch sonst im Laufe des vorliegenden Verfahrens seinen Wohnsitz in Hamburg gehabt habe. Unter der Anschrift ...in ... Hamburg habe bis zu dessen Tode im Januar 1997 sein Vater gewohnt. Die Wohnung werde seither von seiner Mutter ...allein bewohnt. Er sei nach seiner Rückkehr aus Frankreich unmittelbar nach Berlin gezogen. Er habe zwar ursprünglich die Idee gehabt, nur kurz in Berlin zu bleiben und dann in Hamburg Wohnung zu nehmen, diese Idee sei aber aus familiären Gründen nie verwirklicht worden. Er habe auch in einem Telefonat die Anschrift ... in Hamburg nicht als seine Wohnanschrift mitgeteilt. Er habe auch kein Vermögen in Hamburg. Eine Vollstreckung in Hamburg sei nicht möglich. Er bestreitet eine entsprechende Absicht des Antragstellers.
10 Der Antragsgegner hält es für unzulässig, dass im Wege einer bloßen Berichtigung ein völlig neuer deutscher Vollstreckungstitel mit Auswechslung des Antragsgegners erlangt werden soll. Die fehlerhafte Entscheidung müsse ersatzlos aufgehoben werden.
11 Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass das Mietobjekt gesundheitsgefährdende Mängel aufgewiesen habe. Der Antragsteller habe sich auch geweigert, die vertraglich vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen irgendwann einmal abzurechnen, obwohl diese durchweg tatsächlich gar nicht zu Lasten des Mieters angefallen seien. Sein Anwalt habe prozessuale Erklärungen abgegeben, die seinem Auftrag fundamental zuwider gelaufen seien. Das französische Urteil enthalte zur Kenntnis des Antragstellers „Schuldbeträge“, die er (der Antragsgegner) bereits zu diesem Zeitpunkt bezahlt hätte oder rechtlich nicht geschuldet habe. Das Erschleichen eines solchen Urteils müsse unter dem Gesichtspunkt des „ordre public“ ausnahmsweise Beachtung finden (Seite 10 der Beschwerdeschrift vom 23.12.08, Bl. 57).
12 Bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung habe der Antragsteller nach Erlass des französischen Urteils geleistete Zahlungen und bekannte Gegenpositionen, wie eine zurück zu erstattende Kaution, ebenfalls nicht berücksichtigt.
13 Das französische Urteil habe die Nutzungsentschädigung bis Ende Juni 2006 bereits in der ausgeurteilten Summe von 5.904,78 EUR berücksichtigt. Soweit die Vollstreckbarerklärung auch für Beträge von monatlich 475,- EUR ab 07.01.2006 bis Juni 2006 (6 x 475,- EUR) erfolgt sei, sei das Landgericht über den Antrag des Antragstellers hinaus gegangen und habe diese Beträge doppelt, quasi als Geschenk, zugesprochen.
14 Soweit das französische Urteil eine monatliche Zahlung bis zur Räumung ausgesprochen habe, handele es sich um eine Rechtsgrundlagenentscheidung, nämlich um eine Verurteilung mit unbestimmter Dauer und damit auch in unbestimmter Höhe, die so nicht vollstreckbar sein könne. Gleiches gelte für die im französischen Urteil nicht näher bestimmte Zinshöhe.
15 Das Landgericht habe auch die vom Antragsteller eingeräumte Zahlung von 1.149,- EUR nicht berücksichtigt.
16 Überdies sei auch die Kostenentscheidung falsch, weil der Antragsteller die anteiligen Kosten ohnehin zu tragen habe, die durch seine Zuvielforderung bezüglich „sämtlicher Verfahrenskosten einschließlich von Kosten des gerichtlichen Zahlungsbefehls vom 07.11.2006“ entstanden seien.
17 Die in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers enthaltenen Forderungen „Principal 2“, „Dépens“, Zinsforderung, „Frais des Actes“ und „Droit recouvrement“ ergäben sich nicht aus dem französischen Urteil und seien daher abzusetzen.
18 Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 04.03.2009 (Bl. 116) die Aufrechnung mit EUR 2.276,- erklärt. Er trägt insoweit vor, dass er nicht nur 1.149,-, sondern 1.175,- EUR gezahlt habe (Differenz: 26,- EUR), dass er eine Kaution von 800,- EUR gezahlt habe, deren Rückzahlung der Antragsteller nach der unbeanstandeten Freigabe des Objekts schulde und dass er Nebenkostenvorauszahlungen von 11 x 75,- EUR (= 825,- EUR) für die Zeit vom 11.09.2004 bis Juli 2005 geleistet habe, deren Abrechnung trotz eindringlicher Aufforderung verweigert worden sei und die tatsächlich nicht zu seinen Lasten entstanden seien. Außerdem seien im Urteil Nebenkostenvorauszahlungen von 15 x 75,- EUR (1.125,- EUR) tituliert, die unmittelbar wieder zurückzuzahlen wären.
19 Er (der Antragsgegner) beabsichtigte auch, gegen den Antragsteller eine ganze Reihe von materiellen Schadensersatzforderungen in Berlin geltend zu machen, so dass sich letztlich keine Zahlungspflicht des Antragstellers ergeben werde.
20 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass auch Herr ..., ...Hamburg, als Beschwerde führender Dritter anzusehen sei. Der Antragsgegner hat den Beitritt als Streithelfer zu dieser Beschwerde erklärt (Seite 8 des Schriftsatzes vom 12.08.2009, Bl. 184).
21 Der Antragsgegner hat zunächst beantragt,
22 unter Abänderung der Beschlüsse vom 22.03 und 25.05.2007 des Vorsitzenden Richters ... beim Landgericht Hamburg (Az. 327 O 173/07) den Antrag des Antragstellers an das Landgericht Hamburg auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Mont de Marsan vom 5. Juli 2006 (Az. 11-06-000078) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit diesem Antrage stattgegeben worden ist, zurückzuweisen und dem Antragsteller die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens beim Landgericht Hamburg sowie für den Beschwerde-Rechtszug aufzuerlegen.
23 Er hat ferner beantragt,
24 die Zwangsvollstreckung aus der von dem Landgericht Hamburg erlassenen Entscheidung vom 22.03.2007 zum Verfahren 327 O 173/07 in Verbindung mit der vom Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 27 des Landgerichts Hamburg hiernach erteilten Vollstreckungsklausel, und zwar auch in Verbindung mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 25.05.2007 und 03.02.2009 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auszusetzen, und zwar ohne Sicherheitsleistung des Antragsgegners,
25 hilfsweise
26 eine einstweilige Anordnung zu treffen, wonach die Zwangsvollstreckung nur gegen vorherige vollständige Sicherheitsleistung des Antragstellers eingeleitet werden darf,
27 weiter hilfsweise,
28 eine andere der Sachlage gerecht werdende einstweilige Anordnung zu treffen.
29 Er hat zusätzlich beantragt,
30 dem Antragsteller aufzugeben,
31 1. den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2007 Az. 327 O 173/07 und
32 2. die hierauf ergangene Vollstreckungsklausel des Rechtspflegers ... vom 27.03.2007, beides jeweils in der Originalfassung sowie
33 3. den für das Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2007 der Rechtspflegerin ... an den Beschwerde führenden Dritten, hilfsweise an den Beschwerde führenden Antragsgegner herauszugeben, ferner sämtliche Zwangsvollstreckungsunterlagen, die hierauf beruhend angefallen sind und in
34 a) einer vollständigen Forderungsaufstellung per 18.11.2008,
b) den erteilten Vollstreckungsaufträgen und
c) den jeweils mitgeteilten Ergebnissen der Vollstreckungsorgane oder sonstiger Dritter bestehen, an die Beschwerdeführer herauszugeben.
35 Mit Schriftsatz vom 10.01.2010 beantragt der Antragsgegner, wobei die neu gefassten Anträge an die Stelle der bisherigen treten sollen,
36 1. den bis heute dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2007 (Az. 327 O 173/07), mit welchem das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Tribunal d’Instance, Greffe Détaché de Sabres in F 40000 Mont de Marsan vom 05.07.2006 (Az. 11-06-000078), mit dem der Beschwerdeführer in Höhe von 5.094,78 € bis einschließlich Juni 2006 sowie in Höhe von monatlich 475,- € bis zur Räumung des Objekts zuzüglich einer Kostenerstattung von 300,- € verurteilt worden war, aufgrund Antrages des Beschwerdegegners vom 09.03.2007, mit welchem er eine Forderung von 8.408,15 € per 06.03.2007 geltend gemacht hatte, in Höhe von insgesamt 10.954,78 € gegenüber dem mit dem Beschwerdeführer nicht identischen Herrn ... ..., ..., ... Hamburg, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und nur diesem von Amts wegen auch zugestellt wurde und
37 2. die hierauf ergangene Vollstreckungsklausel des Rechtspflegers ... vom 27.03.2007, die ebenfalls nur dem Hans Hagemann, ..., ... Hamburg zugestellt wurde, beides zu 1) und zu 2) in Verbindung
38 a) mit dem an niemanden zugestellten, aber gleichwohl an den Gläubiger zum Zwecke der Einleitung der Zwangsvollstreckung ausgehändigten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.05.2007, mit dem das Rubrum auf den im Januar 1997 verstorbenen ..., ..., ... Hamburg, dem Vater des Beschwerdeführers, berichtigt wurde
39 b) mit dem weiteren bereits nach Anhängigkeit der Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht noch von dem Landgericht Hamburg erlassenen Beschluss vom 03.02.2009, der das Rubrum auf die Wohnanschrift des Beschwerdeführers in ..., ... Berlin, berichtigte und sodann dem Beschwerdeführer ohne die zugrunde liegenden Entscheidungen vom 22.03.2007/27.03.2007 am 09.03.2009 zugestellt wurde,
sowie
40 3. den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2007 mit Vollstreckungsklausel vom 25.05.2007 gegenüber ..., ..., ... Hamburg, dessen abermalige Berichtigung auf die Anschrift des Beschwerdeführers in ..., ... Berlin, hingegen nicht erfolgte,
und
41 4. die von dem Antragsteller/Gläubiger daraufhin mit sämtlichen vorstehenden Unterlagen und zudem mit auf rund 12.500,- € überhöhten Hauptforderungen und Kosten gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, wovon der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2008 formlos Kenntnis erhielt,
a u f z u h e b e n
und
42 5. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht aufzuerlegen.
43 Der Antragsteller beantragt,
44 die Beschwerde zurückzuweisen
45 Der Antragsteller behauptet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zeitweise an der Anschrift ... in Hamburg bei seiner Mutter gewohnt habe, bis er sich mit dieser überworfen habe. Der Antragsgegner habe in einem unter einem Vorwand geführten Telefonat mit der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch angegeben, dass an ihn gerichtete Post an die Anschrift ... zu senden sei. Der Antragsteller hat sich zum Beweis des von ihm behaupteten Wohnsitzes des Antragsgegners in Hamburg zunächst auf das Zeugnis von Frau ... berufen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.01.2009, Bl. 67), diesen Beweisantritt aber nicht aufrecht erhalten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.04.2009, Bl. 132). Da sich der Antragsgegner jedenfalls häufig an der Anschrift ... aufgehalten habe, sei vor diesem Hintergrund beabsichtigt gewesen, an der genannten Anschrift die Zwangsvollstreckung zu betreiben, ggf. durch Taschenpfändung. Der Antragsteller gehe im Übrigen nach wie vor von einem Wohnsitz des Antragsgegners in Hamburg aus und beabsichtigte in Hamburg nicht nur eine Taschen-, sondern auch eine Sachpfändung.
46 Der Antragsteller bestreitet die Behauptungen des Antragsgegners zu angeblichen Mängeln und zu den Nebenkostenvorauszahlungen. Er bestreitet auch die Behauptungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem französischen Verfahren mit Nichtwissen.
47 Der Antragsteller räumt ein, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Nutzungsentschädigung (monatlich EUR 475,-) für die Zeit von Januar bis Juni 2006 über das französische Urteil hinausgehe.
48 Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner am 15.12.2006 EUR 200,- mittels Schecks der Deutschen Postbank und am 23.02.2007 EUR 175,- mittels französischen Postbankschecks gezahlt habe. Für die Einlösung des deutschen Schecks seien Kosten von 26,- EUR bankseitig abgezogen worden, so dass der Schuldner 349,- EUR gezahlt habe.
49 Soweit in der Forderungsaufstellung des Gerichtsvollziehers ... eine Zahlung des Antragsgegners von 1.149,- EUR ausgewiesen sei, setze sich dieser Betrag aus den beiden vorgenannten Beträgen von 349,- EUR sowie der Kaution, die der Antragsgegner in Höhe von 800,- EUR geleistet habe, zusammen.
50 Der Antragsteller behauptet, dass die vom Antragsgegner zu zahlenden Nebenkosten die von ihm geleisteten Vorauszahlungen überstiegen. Ein Saldo zugunsten des Antragsgegners bestehe nicht. Das französische Recht gewähre keinen Anspruch auf vollzählige Rückzahlung von Vorauszahlungen, wenn keine Nebenkostenabrechnung erstellt werde.
51 Hinsichtlich des weiteren Vortrags beider Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
52 Mit Schriftsatz vom 28.08.2009 meldete sich Rechtsanwältin ... (...) und teilte mit, dass Herr ..., ..., ... Hamburg, mithin nicht der Beschwerdeführer, sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe (Bl. 209). Mit Schriftsatz vom 30.09.2009 (Bl. 226) teilte sie mit, dass sie davon ausginge, dass sich die Angelegenheit aufgrund des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2007, mit dem der Beschluss vom 22.03.2007 berichtigt wurde, für ihren Mandanten erledigt habe.
II.
53 Die Entscheidung erfolgt durch den voll besetzten Senat, weil § 568 ZPO vorliegend nicht anwendbar ist. Der gemäß Art. 39 i.V.m. Anhang II EuGVO, § 3 Abs. 3 AVAG zuständige Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts ist nicht Einzelrichter aufgrund der §§ 348 ff. ZPO und damit nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 ZPO.
54 Die eigene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nur zum Teil begründet (1).
55 Soweit der Antragsgegner der Beschwerde des Herrn ..., ..., ... Hamburg, beigetreten ist, ist dies unzulässig (2).
56 1. a) Die Statthaftigkeit der eigenen Beschwerde des Antragsgegners ergibt sich aus Art. 43 EuGVO, § 11 AVAG.
57 Der Antragsgegner ist auch Partei im Sinne des Art. 43 Abs. 1 EuGVO bzw. Verpflichteter im Sinne des § 11 Abs. 3 AVAG. Trotz der Tatsache, dass in der ursprünglichen Fassung des Beschlusses eine andere Person gleichen Namens angegeben worden war, so ergibt sich aus der Natur des Antrags über die Vollstreckbarerklärung, dass Partei bzw. Verpflichteter in diesem Sinne die in dem zu vollstreckenden Urteil genannte Person ist (vgl. auch Roth, IPrax 2007, 423, 425). Jedenfalls aber seit dem Berichtigungsbeschluss vom 03.02.2009 ist der Antragsgegner auch unter der von ihm selbst angegebenen Anschrift in Berlin im Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgeführt und somit eindeutig als Partei bezeichnet.
58 Die Beschwerde wurde noch vor Ablauf der Monatsfrist nach Art. 43 Abs. 5 S. 1 EuGVO, § 11 Abs. 3 AVAG eingelegt. Der angefochtene Beschluss sollte ursprünglich unter der Anschrift ... in 22047 Hamburg zugestellt werden. Es gibt insoweit auch eine Zustellungsurkunde (Bl. 10). Diese Zustellung ist aber dem Antragsgegner gegenüber unwirksam, weil der Antragsgegner unstreitig nicht unter dieser Anschrift gewohnt hat. Nach dem Berichtigungsbeschluss vom 25.05.2007 sollte eine erneute Zustellung unter der Anschrift ..., 22339 Hamburg, erfolgen (vgl. die richterliche Verfügung Bl. 22). Insoweit existiert aber keine Zustellungsurkunde. Nach dem Berichtigungsbeschluss vom 03.02.2009 und Verbindung mit den Beschlüssen vom 22. und 27.03.2007 sollte eine Zustellung unter der Anschrift ..., ... Berlin, erfolgen (vgl. richterliche Verfügung Bl. 73 und Fertigungsvermerk Bl. 71). Auch insoweit gibt es keine Zustellungsurkunde. Der Antragsgegner hat den Zugang der Beschlüsse vom 03.02.2009 aber im Schriftsatz vom 09.02.2009 bestätigt (Bl. 101), wobei aber nicht bestätigt wurde, dass den Beschlüssen auch - wie verfügt - (im Wege der Verbindung) die Beschlüsse vom 22.03. und 27.03.2007 beigefügt waren. Aus der Antragsfassung zu Ziff. 2 b) im Schriftsatz vom 10.01.2010 (Bl. 278) ergibt sich, dass der Antragsgegner behauptet, die zugrunde liegenden Beschlüsse vom 22.03./27.03.2007 seien nicht mit zugestellt worden. Dem Antragsgegner sind auf seinen im Schriftsatz vom 09.02.2009 geäußerten Wunsch (Bl. 101) aber nochmals alle einschlägigen Unterlagen (einschließlich des Antrages vom 09.03.2007, der Beschlüsse vom 22. und 27.03.2007, des Berichtigungsantrages vom 23.05.2007 und des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2007, vgl. Bl. 101 R) zugesandt worden, wobei er den Empfang dieser Unterlagen im Schriftsatz vom 03.03.2009 (Bl. 103) bestätigt hat. Letztlich hat der Antragsgegner alle maßgeblichen Unterlagen (Anträge und Beschlüsse) erhalten. Auch ein Zustellungswille des Gerichts lag vor (vgl. die Verfügung Bl. 73). Damit sind alle Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO geheilt. Die angefochtenen Beschlüsse gelten als zugestellt.
59 Die Tatsache, dass dem Antragsgegner der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hamburg zunächst (vor Einlegung der Beschwerde) noch nicht förmlich zugestellt worden war, ändert nichts daran, dass der Beschluss existent war und deshalb mit der Beschwerde angegriffen werden durfte (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 569, Rn. 4).
60 Da die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 AVAG) und - solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet worden ist - Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden können (§ 13 Abs. 2 AVAG), besteht gemäß § 78 Abs. 3 ZPO keine Anwaltspflicht.
61 b) Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
62 Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2007 über die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Amtsgerichts Mont de Marsan war allerdings zunächst rechtsfehlerhaft. Der durch das Urteil Verpflichtete und der im Antrag genannte Vollstreckungsschuldner waren nicht identisch. Die fehlende Identität ist aber jedenfalls durch den Berichtigungsbeschluss vom 03.02.2009 hergestellt worden.
63 Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein Berichtigungsbeschluss ergehen durfte. Jedenfalls ist der Antragsgegner durch die Vorgehensweise des Landgerichts nicht beschwert.
64 In dem Antrag des Antragstellers wurde eine von dem Adressaten des Urteils unterschiedliche, aber namensgleiche Person genannt. Es ist fraglich, ob eine bloße Berichtigung des Rubrums zur Korrektur ausreichend war oder ob eine Parteiänderung erforderlich gewesen wäre. Der Antragsgegner war durch den Antrag des Antragstellers eindeutig als der ..., wohnhaft ..., 22047 Hamburg, zu identifizieren. Dementsprechend wurde diesem auch der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2007 zugestellt. Andererseits muss der Antrag im Zusammenhang mit dem französischen Urteil gesehen werden, das sich allein auf den früher unter der Anschrift ... ..., 40200 Mimizan wohnhaften ... bezog, der - wie sich jetzt herausgestellt hat - unter der Anschrift ..., 13509 Berlin erreichbar ist. Der eigentliche Vollstreckungsschuldner bzw. gemäß § 10 AVAG Verpflichtete ist der in dem ausländischen Urteil Genannte. Durch eine Konkretisierung der Parteibezeichnung im Beschluss der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil nicht inhaltlich geändert; vielmehr wird sichergestellt, dass derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung zugelassen ist, die nach dem Urteil in Betracht kommende Person ist (vgl. OLG Hamburg, RIW 1994, 424, 425 f.). Dennoch könnte es zweifelhaft sein, dass das Vollstreckungsgericht durch eine bloße Korrektur der Anschrift den durch das Urteil Verpflichteten zum Verfahrensbeteiligten machen kann, sofern der Antrag eine andere Person eindeutig bezeichnet. Grundlage für die Vollstreckung in Deutschland ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (OLG Hamburg a.a.O., S. 426 m.w.N.; Roth, IPrax 2007, 423, 424). Der Gerichtsvollzieher überprüft also nicht, ob die in dem Beschluss über die Vollstreckbarerklärung genannte Person wirklich diejenige ist, welche das ggf. in einer ihm nicht verständlichen Sprache verfasste Urteil nennt. Dies könnte eine entsprechende Anwendung der Grundsätze rechtfertigen, welche sich für die Klagerhebung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO herausgebildet haben, wonach die tatsächlich in der Klagschrift genannte Person zum Verfahrensbeteiligten wird.
65 Auch die Voraussetzungen für eine Parteiänderung wären aber zu bejahen. Bei einer Änderung auf Beklagtenseite ist die Zustimmung des alten Beklagten erforderlich, wenn bereits mündlich verhandelt worden ist (weil dieser dann ggf. auch einer Klagrücknahme hätte zustimmen müssen). Hier ist mündlich nicht verhandelt worden, wobei fraglich sein kann, ob die Zustimmung des alten Antragsgegners nicht trotzdem erforderlich ist, weil das Verfahren nach Art. 38 ff. EuGVVO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorschreibt (auch wenn sie angeordnet werden kann, vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AVAG). Dies kann aber dahinstehen, da jedenfalls von einer konkludenten Zustimmung des ..., ..., 22047 Hamburg auszugehen ist. Dieser hat mit Schreiben vom 31. März 2007 (Bl. 11) die Hoffnung geäußert, die Angelegenheit könne geklärt werden. Er hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Klärung eine Kopie seines Personalausweises überlassen (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 23.05.2007), die daraufhin die Rubrumsberichtigung beantragt haben. ..., ..., 22047 Hamburg, ist danach nicht mehr auf die Angelegenheit zurückgekommen. Damit hat er konkludent sein Einverständnis mit der Vorgehensweise des Antragstellers zu erkennen gegeben. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, war ... , ..., 22047 Hamburg, auch im Mai 2007 bereits anwaltlich vertreten. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsteller-Vertreter vom 23.05.2007 an seine Rechtsanwälte (eingereicht mit Schriftsatz vom 05.10.2009, Bl. 225). Wie sich aus dem genannten Schreiben ergibt, wurde für den Antragsteller zugesichert, dass keine Vollstreckung gegen ..., ..., 22047 Hamburg, erfolgen wird. Eine Vollstreckung wurde durch Übersendung des Originaltitels auch unmöglich gemacht. Die Anwälte des ..., 22047, haben inzwischen gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 30.09.2009 (Bl. 226) auch erklärt, dass sie die Sache für ihren Mandanten als erledigt ansehen. Spätestens darin ist eine konkludente Zustimmung zur Parteiänderung zu sehen.
66 Eine Zustimmung des neuen Beklagten (oder neuen Antragsgegners) zur Parteiänderung ist nicht erforderlich (vgl. zur Situation bei einer Klage Zöller/Geimer, a.a.O., § 263, Rn. 24 a.E.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner durch einen Parteiwechsel Nachteile erleiden würde. Wenn der Antragsteller sofort die richtige Anschrift angegeben hätte, würde sich die Situation für den Antragsgegner nicht anders darstellen als jetzt. Auch dann, wenn man das Schreiben des Herrn ..., ..., 22047 Hamburg, als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.03.2007 auslegen würde, der das Landgericht nicht hätte abhelfen dürfen, hätte sich für den Antragsgegner nichts geändert. Auch dann, wenn der Beschluss vom 22.03.2007 auf die Beschwerde des Herrn ..., 22047 Hamburg, durch das Oberlandesgericht aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und der Beschluss mit der (richtigen) Anschrift des jetzigen Antragsgegners wiederholt worden wäre, hätte sich in der Sache für den Antragsgegner nichts geändert. Der Antragsgegner hat auch nicht dadurch Nachteile erlitten, dass er in 1. Instanz zur Frage der Identität des Schuldners nichts vortragen durfte, weil im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung dem Schuldner in 1. Instanz ohnehin nicht das Recht eingeräumt wird, Erklärungen abzugeben (Art. 41 EuGVVO).
67 Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch nicht deswegen begründet, weil das Landgericht Hamburg für die Vollstreckbarerklärung nicht zuständig gewesen wäre. Da der Antragsgegner gemäß Art. 41 EuGVVO in 1. Instanz nicht gehört worden ist, kann er zwar die fehlende örtliche Zuständigkeit rügen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 39 EuGVVO, Rn. 1). Die Rüge ist aber unbegründet, weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gemäß Art. 39 Abs. 2 EuGVVO zu bejahen ist.
68 Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Hamburg hat. Wie aus Seite 2 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 05.08.2009 (Bl. 175) hervorgeht, geht dieser zwar nach wie vor von einem Wohnsitz des Antragsgegners in Hamburg aus. Da der Antragsgegner einen Wohnsitz in Hamburg aber substantiiert bestreitet, einen Wohnsitz in Berlin angibt, ihn dort auch Post erreicht (nämlich im Rahmen dieses Verfahrens), hätte der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Antragsteller Beweis antreten müssen. Da er den - einzigen - Beweisantritt (Vernehmung der Mutter des Antragsgegners als Zeugin) im Schriftsatz vom 27.04.2009 (dort S. 3, Bl. 132) zurückgezogen hat, ist der Antragsteller beweisfällig geblieben.
69 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist aber deswegen gegeben, weil die örtliche Zuständigkeit auch durch den Ort bestimmt wird, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (Art. 39 Abs. 2 2. Alt. EuGVVO). Vereinzelt wird zwar auch in neueren Kommentaren die Auffassung vertreten, dass das Gericht, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, dann zuständig ist, wenn der Schuldner im Vollstreckungsstaat keinen Wohnsitz hat (vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 118; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 39 EuGVVO, Rn. 4; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Art. 39 EuGVVO, Rn. 5). Diese Kommentierung dürfte durch die Fassung von Art. 32 Abs. 2 EuGVÜ bedingt sein. Das EuGVÜ ist insoweit aber überholt. Art. 39 Abs. 2 EuGVVO ist anders formuliert. Schon der Wortlaut deutet auf eine Gleichberechtigung der beiden Gerichtsstände (Wohnsitz des Schuldners und Ort der beabsichtigten Zwangsvollstreckung) hin. Es handelt sich auch um eine bewusste Umformulierung. Im Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KOM (1999) 348 endg.) vom 14.07.1999 heißt es (noch zu Art. 35), dass die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für das Exequaturverfahren in Absatz 2 gelockert werde. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nunmehr entweder nach dem Wohnsitz der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, oder nach dem Ort der Vollstreckung. Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, dass beide Zuständigkeiten gleichberechtigt sind und der Gläubiger insoweit ein Wahlrecht hat (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 39 EuGVVO, Rn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., Art. 39 EuGVVO, Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO, 1. Aufl., Art. 39 EuGVVO, Rn. 1; Rausch/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 39 Brüssel I-VO, Rn. 4).
70 Da Art. 39 Abs. 2 EuGVVO seinem Wortlaut nach auf den Ort abstellt, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, reicht die bloße Absicht des Gläubigers aus, an dem Ort zu vollstrecken (vgl. BGH WM 1997, 1521, 1523; Kropholler, a.a.O., Rn. 8; Musielak/Lackmann, a.a.O., Rn. 4; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Rn. 10). Das wird zwar regelmäßig der Ort sein, an dem sich Vermögensgegenstände des Schuldners befinden (Kropholler, Rn. 6). Zwingende Voraussetzung ist das aber nicht. Eine Vollstreckungsabsicht kann auch bejaht werden, wenn der Schuldner im fraglichen Bezirk gegenwärtig - noch - kein Vermögen hat (BGH a.a.O.; Musielak/Lackmann, a.a.O., Rn. 4; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Rn. 10; Gottwald ín Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 8). Ausreichend ist die bloße Behauptung des Gläubigers, im fraglichen Gerichtsbezirk vollstrecken zu wollen (Zöller/Geimer, ZPO, a.a.O., Art. 39 EuGVVO, Rn. 2; Musielak/Lackmann, a.a.O., Rn. 4). Diese Behauptung muss zwar schlüssig bzw. substantiiert sein und kann auf Plausibilität geprüft werden (Kropholler, a.a.O., Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Schinkels, a.a.O., Rn. 1; Musielak/ Lackmann, a.a.O., Rn. 4; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Rn. 11). Der BGH hat allerdings entschieden, dass etwa in einem Fall, in dem ein Schuldner bereits einmal in einem Gerichtsbezirk gewohnt und gearbeitet hat, seinem Gläubiger nicht die Absicht abgesprochen werden kann, in diesem Gerichtsbezirk künftig zu vollstrecken, sobald sich erneut eine Gelegenheit hierzu bietet (BGH a.a.O.). Eine vergleichbare Situation ist hier zu bejahen. Wie ausgeführt, nimmt der Antragsteller ohnehin an, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz tatsächlich gar nicht in Berlin, sondern in Hamburg hat. Zu Zweifeln an seinem tatsächlichen Wohnsitz hat der Beklagte selbst dadurch beigetragen, dass er sich in Berlin nicht gemeldet hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner selbst vorgetragen, dass er ursprünglich die Absicht gehabt habe, seinen Wohnsitz in Hamburg zu nehmen (auch wenn er diese Absicht dann nicht umgesetzt habe). Außerdem befindet sich der Wohnsitz der Mutter des Antragsgegners in Hamburg. Es ist daher nicht unplausibel, wenn der Antragsteller vorträgt, dass er vermutet, dass sich der Antragsgegner (selbst wenn er keinen Wohnsitz in Hamburg haben sollte) jedenfalls häufig in Hamburg aufhält und sich ggf. Vermögensgegenstände in Hamburg befinden. Dann ist es auch nicht unplausibel, wenn der Antragsteller behauptet, dass er dort auch vollstrecken will. Der Antragsgegner bestreitet zwar, dass sich ihm gehörende Vermögensgegenstände in Hamburg befänden. Dies muss aber nicht weiter aufgeklärt werden. Auf die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung kommt es nicht an (Nagel/Gottwald, a.a.O., Rn. 118; Kropholler, a.a.O., Rn. 8; Prütting/Gehrlein/ Schinkels, a.a.O., Rn. 1; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Rn. 10; Gottwald in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 8).
71 Der Senat hatte bereits mit Verfügung vom 29.06.2009 (Bl. 154) darauf hingewiesen, dass er nach (damals vorläufiger) Beratung erwäge, von einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg auszugehen. Der Antragsgegner hatte ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Weiterer Hinweise bedurfte es insoweit nicht.
72 Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil die Vollstreckbarerklärung zum einen über das französische Urteil hinausgeht und zum anderen unstreitige Zahlungen bzw. die Verrechnung mit der Kaution nicht berücksichtigt.
73 Das Landgericht hatte das französische Urteil in einem Umfang für vollstreckbar erklärt, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, EUR 5.904,78 zuzüglich Zinsen an den Antragsteller zu zahlen (Ziff. 1) und weitere EUR 475,- monatlich für die Zeit vom 07.01.2006 bis zum 28.10.2006 (Ziff. 2). Der Senat hatte bereits mit Verfügung vom 29.06.2009 darauf hingewiesen, dass die Vollstreckbarerklärung über das französische Urteil hinausgeht, was die Miete/Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 7. Januar bis Ende Juni 2006 angeht. Das Amtsgericht Mont de Marsan hat zwar den Antragsgegner verurteilt, monatlich EUR 475,- zu zahlen ab der Auflösung des Mietvertrages bis zur tatsächlichen Räumung der Mietflächen. Da das Gericht außerdem die Feststellung ausgesprochen hat, dass der Mietvertrag ab dem 7. Januar 2006 aufgehoben ist, könnte das zu der Auslegung verleiten (wie sie das Landgericht vorgenommen hat), dass ab 7. Januar 2006 monatlich 475,- EUR zu zahlen sind. Andererseits hat das Amtsgericht bei Verurteilung zur Zahlung von EUR 5.904,78 als Miete bzw. Nutzungsentschädigung diese Summe ausdrücklich als den bis einschließlich Juni 2006 geschuldeten Betrag bezeichnet, so dass nach Auffassung des Senats zusätzlich zu den 5.904,78 EUR nur die monatlichen EUR 475,- ab Juli 2006 geschuldet werden. Dies ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen (die mittlerweile auch in deutscher Sprache vorliegen). Dass die Summe von 5.904,78 EUR zum Teil auch geschuldete Beträge nach dem 07.01.2006 (also nach Auflösung des Mietvertrages) umfasst, ergibt sich gerade aus der Bezeichnung der geschuldeten 5.904,78 EUR als „Miete bzw. Belegungsentschädigung“. Die „Belegungsentschädigung“ beruht aber gerade auf der Nutzung der Mieträume nach Auflösung des Mietvertrages.
74 Dies entspricht auch dem Vortrag des Antragstellers schon in der Antragsschrift vom 09.03.2007 (Bl. 2), wo es ausdrücklich heißt: „Der Antragsgegner schuldet daher bis einschließlich Juni 2006 EUR 5.904,78 sowie für die Monate Juli, August, September und Oktober 2005 (gemeint 2006) jeweils weitere EUR 475,-“. Dies ergibt sich auch aus der vom Antragsteller eingereichten Anlage 3, der Aufstellung des Gerichtsvollziehers ... Dort werden als „Principal“ EUR 5.904,78 aufgeführt und als „Principal 2“ EUR 1.900,-. Diese 1.900,- EUR entsprechen aber nur der Nutzungsentschädigung für 4 Monate (4 x 475,- = 1.900,-), also für Juli bis Oktober.
75 Nach dem Hinweis des Senats hat der Antragsteller diesen Umstand auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 05.08.2009 (Bl. 175) ausdrücklich bestätigt. Die Vollstreckbarerklärung ist in Ziff. 2 daher dahin gehend abzuändern, dass die weiteren 475,- EUR monatlich nicht ab 07.01.2006, sondern erst ab Anfang Juli 2006 geschuldet werden. Der Senat betont, dass es sich hierbei nicht um die inhaltliche Kontrolle des Urteils des Amtsgerichts Mont de Marsan handelt (was gemäß Art. 36 EuGVVO unzulässig wäre), sondern nur um eine Auslegung des französischen Urteils.
76 Die weiteren Einwendungen des Antragsgegners gegen Ziff. 2 der Vollstreckbarerklärung sind nicht begründet. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, dass sich die Forderung „Principal 2“ über 1.900,- EUR (4 x 475,- EUR für Juli bis Oktober 2006) nicht aus dem französischen Urteil ergebe und daher entfallen müsse, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Der Antragsgegner ist eben auch verurteilt worden, monatlich 475,- EUR Nutzungsentschädigung bis zum Auszug zu zahlen. Soweit diese Verurteilung nicht in der Summe von EUR 5.904,78 (bis Juni 2006) aufgegangen ist, ist im französischen Urteil auch eine für vollstreckbar zu erklärende Verurteilung ergangen. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine bloße Feststellung („CONSTATE“), sondern um eine Verurteilung („CONDAMNE“). Es handelt sich dabei um eine - auch nach deutschem Recht grundsätzlich zulässige - Verurteilung zur künftigen Zahlung. Auch solche Verurteilungen zu künftigen Zahlungen können für vollstreckbar erklärt werden (was insbesondere bei Unterhaltsurteilen auch häufig geschieht).
77 Das Urteil ist insoweit auch hinreichend bestimmt. Es enthält zwar keinen kalendermäßig bestimmten Endpunkt für die Zahlungen, sondern nur eine andere Bestimmung (nämlich den Zeitpunkt des Auszugs). Das ist aber hinreichend und für das deutsche Recht vom BGH ausdrücklich anerkannt (BGH NJW 1999, 954). Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung insoweit auch nicht für einen unbegrenzten Zeitraum beantragt, sondern nur bis zur tatsächlichen Räumung der Mietflächen, wobei bereits in der Antragsschrift dieser Zeitpunkt mit dem 28.10.2006 angegeben war. Dass er bereits früher ausgezogen sei, behauptet der Antragsgegner selbst nicht.
78 Nach dem französischen Urteil dürfte der Antragsteller für Oktober 2006 aber keinen Anspruch auf die vollen EUR 475,- haben, sondern nur auf 28/31 hiervon (also EUR 429,03), weil der Antragsgegner eben das Mietobjekt drei Tage vor Ende Oktober geräumt hat. Eine Klarstellung im Entscheidungstenor ist insoweit aber nicht erforderlich, weil als Tag, bis zu dem Zahlung verlangt werden kann, ausdrücklich der 28.10.2006 angegeben ist.
79 Auch die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners hinreichend bestimmt. Der Beginn des Zinslaufs ist im französischen Urteil ausdrücklich bestimmt. Das gilt auch für die Höhe des Betrages, auf den Zinsen zu entrichten sind. Lediglich die Zinshöhe ergibt sich aus dem Urteil nur indirekt, indem auf den gesetzlichen Zinssatz Bezug genommen wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 3084) aber ausreichend, weil sich die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ohne weiteres den ausländischen Vorschriften entnehmen lässt. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ergibt sich aus der vom Antragsteller als Anlage 2 eingereichten Aufstellung der französischen Staatsbank. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ist 2008 (3,99 %) und 2009 (3,79 %) gestiegen. Dies ist aber nicht zu berücksichtigen, weil nur der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat und der Antragsteller keinen erweiternden Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat.
80 Die Beschwerde ist weiter teilweise erfolgreich, weil das Landgericht bei der Vollstreckbarerklärung die unstreitige Erfüllung in Höhe von EUR 1.149,- nicht berücksichtigt hat. Dieser Betrag ist vom Antragsteller selbst auf Seite 3 der Antragsschrift vom 09.03.2007 zugestanden worden. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass es hierauf im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht ankomme, sondern dass die Zahlungen nur im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen seien. Dies entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner mit der Beschwerde auch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen kann, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (BGH NJW 2007, 3432, 3435 f., Tz. 25 ff.; BGH FamRZ 2009, 858, 860, Tz. 12 f.). Jedenfalls in Höhe von EUR 1.149,- ist die Erfüllung der Schulden des Antragsgegners unstreitig.
81 Allerdings handelt es sich nicht bei den gesamten EUR 1.149,- um eine „Zahlung“. Wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 31.08.2009 (Bl. 211) präzisiert hat, handelt es sich um eine Scheckzahlung in Höhe von 200,- EUR am 15.12.2006, wovon aber bankseitig 26,- EUR abgezogen worden seien, um eine weitere Scheckzahlung von 175,- EUR am 23.02.2007 und um die Verrechnung der Kaution in Höhe von 800,-EUR.
82 Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 04.03.2009 die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt (Bl. 116). Soweit es um die dort genannten EUR 26,- geht, die zu wenig berücksichtigt seien, geht es offenbar um die Bankgebühren. Da nach Art. 1248 des französischen Code civil die Kosten einer Zahlung vom Schuldner getragen werden, ist Erfüllung in Höhe der Bankgebühren nicht eingetreten. Die Kaution von 800,- EUR ist vom Antragsteller bereits berücksichtigt worden. Dass der Antragsgegner über die beiden Scheckzahlungen (200 abzüglich 26,- EUR und 175,- EUR) hinaus noch weitere Zahlungen, insbesondere in Höhe von 800,- EUR (zusätzlich zur Kaution) erbracht hat, trägt der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner nicht vor.
83 Die genannten EUR 1.149,- sind gemäß Art. 1254 des französischen Code civil zunächst auf die Zinsen zu verrechnen. Bei der genauen Berechnung geht der Senat davon aus, dass die Kaution einen Tag nach dem Auszug fällig geworden ist (29.10.2006). Die Aufrechnung führt nach französischem Recht (Art. 1290 des französischen Code civil) zu einem rückwirkenden Erlöschen der beiden Forderungen. Bis zum 28.10.2006 sind folgende Zinsen angefallen:
84 - 2,11 % auf EUR 4.479,78 vom 24.03.2006 bis 04.07.2006 (103 Tage) = EUR 26,67
85 Von den 800,- EUR entfallen also 66,27 EUR auf die Zinsen und EUR 733,73 auf die Hauptforderung, die sich somit auf EUR 5.171,05 reduziert.
86 Die nächste Zahlung (200,- abzüglich 26,- = 174,- EUR) ist am 15.12.2006 erfolgt. Bis dahin sind weitere 2,11 % Zinsen auf EUR 5.171,05 für 48 Tage (29.10. bis 15.12.2006) = EUR 14,35 angefallen. Die Zahlung (174,- EUR) ist also zu EUR 14,35 auf diese Zinsen anzurechnen und in restlicher Höhe (159,65) auf die Hauptforderung, die sich somit auf EUR 5.011,40 reduziert.
87 Die nächste Zahlung (175,- EUR) ist am 23.02.2007 erfolgt. Bis dahin sind weitere Zinsen von 2,11 % auf EUR 5.011,40 vom 16.12. bis 31.12.2006 (16 Tage) und von 2,95 % auf EUR 5.011,40 vom 01.01. bis 23.02.2007 (54 Tage), also EUR 4,64 + EUR 21,87 = EUR 26,51 angefallen. Die Zahlung (175,- EUR) ist also zu EUR 26,51 auf die Zinsen anzurechnen und in restlicher Höhe (EUR 148,49) auf die Hauptforderung, die sich somit auf EUR 4.862,91 reduziert.
88 Der Antragsgegner hat außerdem die Aufrechnung mit weiteren 825,- EUR (11 x 75,- EUR an gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen im Zeitraum 11.09.2004 bis Juli 2005) sowie mit 1.125,- EUR erklärt (15 x 75,- EUR nach Auffassung des Antragsgegners zu Unrecht im französischen Urteil ausgeurteilte Nebenkostenvorauszahlungen von 75,- EUR monatlich ab August 2005 bis Oktober 2006). Insoweit ist die Beschwerde des Antragsgegners aber unbegründet. Ein entsprechender Abzug im Rahmen der Vollstreckbarerklärung kommt nicht in Betracht.
89 Es handelt sich insoweit um eine vom Antragsteller bestrittene Forderung (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.08.200, Bl. 212). Der Senat ist der Auffassung, dass materielle Einwendungen gegen den Anspruch als solchen nur geltend gemacht werden können, wenn es sich um sog. „liquide“, also um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Einwendungen handelt. § 12 Abs. 1 AVAG ist gemeinschaftsrechtskonform zu reduzieren. Nur so kann nämlich dem Beschleunigungseffekt, dem Art. 45 EuGVVO dient, Rechnung getragen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2006, 262, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 1; Musielak/Lackmann, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 2; Gottwald in Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 43 EuGVVO, Rn. 7; str., offen gelassen vom BGH in NJW 2007, 3432, 3435, Tz. 26; und in FamRZ 2009, 858, 860, Tz. 13).
90 Im Übrigen hat der Antragsgegner auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihm insoweit Forderungen gegen den Antragsteller zustehen. Es fehlt schon jeder Vortrag, auf welche Nebenkosten konkret sich die Vorauszahlungen beziehen sollen und warum die Kosten tatsächlich nicht entstanden sein sollen.
91 Der Antragsgegner beruft sich allerdings auch darauf, dass über die Nebenkosten nie abgerechnet worden sei. Nach deutschem Recht kann bei nicht fristgerechter Abrechnung über die Betriebskosten ein Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (BGH ZMR 2005, 439). Deutsches Recht ist aber nicht anwendbar. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass die Parteien eine konkrete Rechtswahl getroffen hätten. Dann ist bei einem Mietvertrag über Räume in Frankreich französisches Recht anwendbar (vgl. Art. 28 Abs. 3 EGBGB, jetzt Art. 4 Abs. 1 lit. c der Rom I-VO, die allerdings 2006 noch nicht in Kraft war). Das Amtsgericht Mont de Marsan hat auch französisches Recht angewendet.
92 Dass nach französischem Recht unmittelbar auf Rückzahlung der Nebenkosten-vorauszahlungen geklagt werden kann, wenn über diese nicht abgerechnet worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller nimmt dies ausdrücklich in Abrede (S. 2 des Schriftsatzes vom 31.08.2009, Bl. 212). Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert. Gesetzliche Regelungen über die - mindestens einmal jährlich erforderliche - Abrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen finden sich in Art. 23 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989 („régularisation au moins annuelle“). Dieses Gesetz ist nach seinem Art. 2 aber nicht anwendbar auf die Miete von möblierten Räumen. Das Amtsgericht Mont de Marsan hat in seinem Urteil vom 5. 7. 2006 die Anwendung dieses Gesetzes auch ausdrücklich abgelehnt. Es gelten in diesem Fall dann die Vorschriften des Code civil (Art. 1714 ff.). Dort fehlen aber ausdrückliche Regelungen über Nebenkostenvorauszahlungen und ihre Abrechnung. Maßgebend sind insoweit im Wesentlichen die vertraglichen Vereinbarungen, zu denen aber jeder Vortrag fehlt.
93 Im Übrigen dürfen ohnehin Einwendungen nicht berücksichtigt werden, die bereits im Ursprungsverfahren (hier vor dem Amtsgericht Mont de Marsan) hätten vorgebracht werden können. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners hat er ab September 2004 Nebenkostenvorauszahlungen geleistet. Es ist hierüber aber nie abgerechnet worden. Wenn man von einer jährlichen Abrechnungspflicht ausgeht, hätte eine Abrechnung schon vor Erlass des Urteils (05.07.2006) erfolgen müssen. Der Antragsgegner hätte sich also schon im französischen Gerichtsverfahren auf die fehlende Abrechnung berufen können. Der Antragsgegner hat aber vor dem Amtsgericht Mont de Marsan weder eine Rückzahlung der bereits geleisteten Vorauszahlungen (September 2004 bis Juni 2005) noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch nicht geleisteten Vorauszahlungen (zu denen er dann verurteilt worden ist) geltend gemacht noch sich - wie im Schriftsatz vom 04.03.2009 (Bl. 116) - auf den Arglisteinwand berufen. Dann ist dies aber im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung nicht möglich.
94 Soweit der Antragsgegner auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 03.03.2009 (Bl. 108) im Hinblick auf die Aufstellung des Gerichtsvollziehers ... (Anlagen-Nr. 3 des ASt-V) die Positionen „Dépens“ (196,01 EUR), „Frais d’actes“ (868,04 EUR) und „Droit recouvrement“ (46,67 EUR) beanstandet, sind diese Positionen nicht Gegenstand der Vollstreckbarerklärung. Sie sind daher auch nicht Gegenstand der Beschwerde.
95 Soweit der Antragsgegner Ausführungen zum Gang des Verfahrens in Frankreich und insbesondere zu seiner (aus seiner Sicht) unzureichenden anwaltlichen Vertretung macht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden kann. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) sind nicht ersichtlich, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen „Erschleichens“ des französischen Urteils.
96 2. Der Beitritt des Antragsgegners zu der vermeintlichen Beschwerde des ..., ..., 22047 Hamburg, ist unzulässig.
97 Es fehlt schon an einer Beschwerde des Herrn ..., 22047 Hamburg, der der Antragsgegner hätte beitreten können. Zwar war Herr ..., 22047 Hamburg, durch den Beschluss vom 22.03.2007, in dem er als Antragsgegner aufgeführt war, zunächst beschwert. Das Schreiben vom 31.03.2007 (Bl. 11) ist auch als Beschwerde auszulegen. Durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.05.2007 (B. 23) ist die Beschwer des Herrn Hans ..., 22047 Hamburg, aber weggefallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Landgericht auf diese Weise hätte vorgehen dürfen oder nicht. Herr ..., 22047 Hamburg, hat sich auch nicht wieder an das Gericht gewandt, um seine Beschwerde weiter zu verfolgen. Zu dem Zeitpunkt, als die Sache in 2. Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht anhängig wurde (aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners vom 23.12.2008, Bl. 48) war die Beschwerde des Herrn ..., 22047 Hamburg, also bereits erledigt. Das gilt umso mehr für den Zeitpunkt der Beitrittserklärung (Schriftsatz vom 12.08.2009). Ein Beitritt zu einer gar nicht mehr anhängigen Beschwerde ist aber nicht möglich.
98 Im Übrigen dürfen Erklärungen eines Nebenintervenienten nicht in Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen (§ 67 ZPO). ..., 22047 Hamburg, hat aber ausdrücklich erklärt, dass sich die Angelegenheit für ihn durch den Berichtigungsbeschluss vom 25.05.2007 erledigt habe (Schriftsatz vom 30.09.2009, Bl. 226). Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, gegen den Willen der Hauptpartei eine Beschwerde durchzuführen.
99 Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Verfügung seines Vorsitzenden vom 28.10.2009 (Bl. 238), dass Herr ..., 22047 Hamburg, über seine Prozessbevollmächtigten zur Gewährung rechtlichen Gehörs über weitere eingehende Schriftsätze und Entscheidungen formlos informiert wird. Zum einen ist dies nur vorsorglich erfolgt. Zum anderen erfordert es nach Auffassung des Senats der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass jemand, der (gegen seinen Willen) dadurch in ein Verfahren „hineingezogen“ werden soll, dass ein anderer einer (vermeintlichen) Beschwerde des Betreffenden beitritt, hiervon jedenfalls informiert wird. Da keine Anträge gegenüber Herrn ..., 22047 Hamburg, gestellt worden sind (der Streitbeitritt des Antragsgegners stellt einen solchen Antrag nicht dar), wird er allerdings nicht Partei des Verfahrens. Er ist deshalb auch nicht ins Rubrum aufgenommen worden.
100 3. Die Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz kann gemäß § 63 Abs. 3 GKG vom Beschwerdegericht geändert werden. Der Streitwert ist auf EUR 7.062,91 festzusetzen. Da es sich bei den Gerichtsgebühren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung um Festgebühren handelt (Nr. 1510 des Kostenverzeichnisses des GKG), findet zwar grundsätzlich keine Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG statt (sondern nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG). Hier ist aber der Streitwert für die 1. Instanz in Ziff. II des Beschlusses vom 22.03.2007 auf EUR 10.954,78 festgesetzt worden. Dann ist nach Auffassung des Senats auch eine Änderung gemäß § 63 Abs. 3 GKG möglich.
101 Maßgebend ist der Antrag in 1. Instanz. Der Antrag ist zwar etwas unklar formuliert. Bereits aus der Begründung in der Antragsschrift ergibt sich aber, dass der Antragsteller die Nutzungsentschädigung von monatlich 475,- EUR für die Monate Januar bis Juni 2006 nicht doppelt geltend machen wollte (es heißt dort nämlich: „Der Antragsgegner schuldet daher bis einschließlich Juni 2006 € 5.904,78 sowie für die Monate Juli, August, September und Oktober 2005 [gemeint: 2006] jeweils weitere € 475,00“). Wie aus Seite 3 der Antragsschrift hervorgeht, wollte der Antragsteller auch einen gezahlten Betrag von € 1.149,00 zugunsten des Antragsgegners berücksichtigen. Wie oben näher berechnet, verbleibt unter Berücksichtigung der Zahlungen (die vorab auf die Zinsen zu verrechnen sind) eine Hauptforderung von EUR 4.862,91. Zusammen mit den geltend gemachten 4 x 475,- EUR (1.900,- EUR) für Juli bis Oktober 2006 und den 300,- EUR gemäß Art. 700 des „Nouveau Code de procédure civile“ ergibt sich dann ein Streitwert von 7.062,91 EUR. Dass das Landgericht im Beschluss vom 22.03.2007 über den Antrag hinaus gegangen ist, ändert am Streitwert für die 1. Instanz nichts.
102 Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Antragstellers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
103 Der Streitwert für die 2. Instanz ist grundsätzlich nicht von Amts wegen festzusetzen, weil es sich bei den Gerichtsgebühren um Festgebühren handelt (Nr. 1520 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Der Senat hält eine Streitwertfestsetzung allerdings für sinnvoll, da eine solche für die 1. Instanz erfolgt ist.
104 Für den Wert des Beschwerdeverfahrens ist zwar grundsätzlich die Beschwer des Beschwerdeführers maßgebend. Diese beträgt - da das Landgericht über die Anträge des Antragstellers hinausgegangen ist - nicht nur EUR 7.062,91, sondern EUR 10.954,78. Gemäß § 47 Abs. 2 GKG ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens aber durch den Wert des ersten Rechtszugs begrenzt, beträgt also auch EUR 7.062,91.
105 Bei der Kostenquotelung war aber zu berücksichtigen, dass die Parteien um die vollen - für vollstreckbar erklärten - EUR 10.954,78 gestritten haben. Dieser Wert ist als fiktiver Streitwert der Kostenquotelung zugrunde zu legen. Insoweit beträgt das wechselseitige Unterliegen 36 % (zu Lasten des Antragstellers) bzw. 64 % (zu Lasten des Antragsgegners). Der Antragsteller hat nämlich obsiegt in Höhe von EUR 4.862,91 + 475,- (Juli 2006) + 475,- (August 2006) + 475,- (September 2006) + 429,03 (Oktober 2006) + 300,- = EUR 7.016,94 (64 % des fiktiven Streitwerts); der Antragsgegner hat obsiegt in Höhe von EUR 1.041,87 (Differenz zwischen 5.904,78 und 4.862,91) + 2.850 (6 x 475,- für Januar bis Juni 2006) + 45,97 (Differenz zwischen 475,- und 429,03 EUR für Oktober 2006) = EUR 3.937,84 (36 % des fiktiven Streitwerts). Der Umstand, dass der Antragsteller nicht zu verantworten hat, dass das Landgericht bei der Vollstreckbarerklärung über seinen Antrag hinausgegangen ist, ändert an der Quote in der 2. Instanz nichts.
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