VG Hamburg, 2012-08-03, 25 FL 8/12

25 FL 8/12Verwaltungsgericht03.08.2012

Regest

An den Personalrat bzw. an die Jugend- und Auszubildendenvertretung überlassene Räume in einer Dienststelle können auch dann durch den Dienststellenleiter entgegen dem Willen der Personalvertretung wieder entzogen werden, wenn keine gleichwertigen Räume zur Verfügung gestellt werden können.(Rn.15) Voraussetzung ist, dass die dienstlichen Belange, die den Entzug der Räumlichkeit begründen mindestens gleichgewichtig gegenüber den Belangen der Personalvertretung sind, die für den Beibehalt der Räumlichkeit sprechen.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg — 25 FL 8/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-03

Aktenzeichen: 25 FL 8/12

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0803.25FL8.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

An den Personalrat bzw. an die Jugend- und Auszubildendenvertretung überlassene Räume in einer Dienststelle können auch dann durch den Dienststellenleiter entgegen dem Willen der Personalvertretung wieder entzogen werden, wenn keine gleichwertigen Räume zur Verfügung gestellt werden können.(Rn.15) Voraussetzung ist, dass die dienstlichen Belange, die den Entzug der Räumlichkeit begründen mindestens gleichgewichtig gegenüber den Belangen der Personalvertretung sind, die für den Beibehalt der Räumlichkeit sprechen.(Rn.20)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, die derzeit durch den Beteiligten zu 2) genutzten im Gebäude XXX befindlichen Räumlichkeiten zu räumen und der Dienststelle zur weiteren Verwendung herauszugeben.

Gründe

I.

1 Der antragstellende Dienststellenleiter … begehrt die Herausgabe von Räumlichkeiten durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Beteiligten zu 2), zum Zwecke einer zukünftigen dienstlichen Nutzung.

2 Dem Beteiligten zu 2) wurde der im Antrag benannte Raum im Gebäude XXX, in dem auch der Beteiligte zu 1) untergebracht ist, vor ca. 7 Jahren zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zuvor war der Beteiligte zu 2) im Gebäude YYY untergebracht.

3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 forderte der Antragsteller den Beteiligten zu 2) auf, in einen Raum im Gebäude YYY umzuziehen. Das Büro des Beteiligten zu 2) im Gebäude XXX werde benötigt, um einer neuen Mitarbeiterin des Geschäftsbereichs ZZZ einen Arbeitsplatz in räumlicher Nähe zu dem Rest ihrer Abteilung, die im Gebäude XXX untergebracht ist, zuzuweisen.

4 Einen Umzug lehnte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 ab. Ihm sei nicht bekannt, dass sein Büro zukünftig für die Abteilung ZZZ genutzt werden solle. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei zu bedenken, dass sich der Beteiligte zu 2) noch in der Einarbeitungsphase befinde und auf einen engen Kontakt zu den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) angewiesen sei. Dieser enge Kontakt sei derzeit gewährleistet, weil sich das Büro des Beteiligten zu 2) in demselben Gebäude wie das Büro des Beteiligten zu 1) befinde. Ein Umzug in ein nicht unwesentlich entferntes Gebäude würde zu einer erheblichen Erhöhung der Arbeitsintensität führen. Der Beteiligte zu 2) habe nur eine begrenzte Anzahl von Kommunikationsmitteln zur Verfügung und nutze diejenigen des Beteiligten zu 1) mit. Das Büropersonal des Beteiligten zu 1) werde derzeit vom Beteiligten zu 2) mitgenutzt. Darauf sei der Beteiligte zu 2) angewiesen, da es sich bei seinen sieben Mitgliedern um … Kräfte handele, die über die erforderlichen administrativen Kenntnisse nicht verfügen würden. Auch die Literatur zum Personalvertretungsrecht befinde sich in den Räumlichkeiten des Beteiligten zu 1). Schließlich würden sich die Wegstrecken zum Büro des Dienststellenleiters erheblich verlängern. Deshalb könne der Beteiligte zu 2) einer Verlagerung seines Arbeitsplatzes nicht zustimmen.

5 Der Beteiligte zu 2) monierte in weiteren Schreiben unter anderem, der neue Raum sei wesentlich kleiner als der bisher genutzte. Die Mitglieder des Beteiligten zu 2) könnten dort zusammen mit der erforderlichen technischen Ausstattung nicht arbeitsstättengerecht untergebracht werden. Auch sei die Ruhe während der Arbeit des Beteiligten zu 2) nicht sichergestellt. Er sei nicht klar, wie die Dienststelle sicherstellen wolle, dass er das Büropersonal des Beteiligten zu 1) ungehindert weiter nutzen könne.

6 Mit seinem Antrag vom 29. März 2012 begehrt der Antragsteller die Freigabe der Räumlichkeit durch den Beteiligten zu 2). Er macht geltend, die neue Räumlichkeit im Gebäude YYY sei angemessen. Die Rückgabe der alten Räumlichkeit müsse gefordert werden, weil dieser Raum für dienstliche Zwecke, namentlich für die Unterbringung der neuen Mitarbeiterin der Abteilung ZZZ benötigt werde. Die Dienststelle sei auf circa 90 Gebäude in unterschiedlicher Größe verteilt. Weder der Beteiligte zu 1) noch der Personalrat für das wissenschaftliche Personal befänden sich in dem Gebäude, indem der Dienststellenleiter seinen Arbeitsplatz habe. Die alte Räumlichkeit im Gebäude XXX habe eine Grundfläche von …. Der neu zugewiesene Raum sei … m² groß. Eine adäquate technische und sonstige Einrichtung sei ohne weiteres möglich und werde selbstverständlich erfolgen. Im Gebäude YYY seien fünf Besprechungsräume vorhanden. Diese könnten für Sitzungen und Besprechungen des Beteiligten zu 2) gebucht werden. Das Argument einer Ruhestörung vermöge nicht zu verfangen. Auch der wissenschaftliche Personalrat, der in dem Gebäude YYY untergebracht sei, fühle sich nicht belästigt. Der Beteiligte zu 2) verfüge nicht über freigestellte Mitglieder, so dass ein dauerhafter Büroarbeitsplatz nicht benötigt werde.

7 Der Antragsteller beantragt,

8 festzustellen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, die derzeit durch den Beteiligten zu 2) genutzten Räumlichkeiten zu räumen und der Dienststelle zur weiteren Verwendung herauszugeben.

9 Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Eine Dienststelle könne überlassene Räume nur dann wieder entziehen, wenn deren Überlassung nicht mehr notwendig sei oder gerade diese Räume für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben benötigt würden. Gleichwertige Räume seien anzubieten. Die Dienststelle dürfe die bisherigen Räume nicht eigenmächtig ausräumen. Vielmehr müsse der Leiter der Dienststelle die Freigabe der Räume im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit regeln. Bei Nichteinigung stehe für eine verbindliche Klärung das Beschlussverfahren offen. Die Beteiligten zu 1) und 2) würden in Abrede stellen, dass dem Beteiligten zu 2) gleichwertige Räume angeboten worden seien. Die Räumlichkeit im Gebäude YYY sei nicht gleichwertig. Der Beteiligte zu 2) sei auf den engen Kontakt zu Mitgliedern des Beteiligten zu 1) angewiesen. Durch die zusätzlichen Wegezeiten bei den erforderlichen Abstimmungen würde ein voraussichtlicher Mehraufwand von mindestens 1 Stunde pro Arbeitseinheit entstehen. Entsprechendes würde für die Wegstrecken zum Dienststellenleiter und zu den Leistungsbereichen gelten. Da die Sitzungen und Sprechstunden des Beteiligten zu 2) im Gebäude XXX stattfinden würden, müsse gependelt werden. Schließlich sei auch von erheblicher Bedeutung, dass das Büropersonal des Beteiligten zu 1) vom Beteiligten zu 2) mit in Anspruch genommen werde. Der nunmehr angebotene Raum sei wesentlich kleiner als der bisherige. Der neue Raum habe nur eine Grundfläche von … m². In ihm sei zugleich auch noch der Waschbereich untergebracht. Die erforderliche technische Ausstattung könne nicht arbeitsstättengerecht untergebracht werden. Der Beteiligte zu 2) erwarte auch, dass er nicht mehr so kurzfristig wie im Haus XXX Besprechungsräume in Anspruch nehmen könne. Auch die unmittelbare Nähe des Raumes zum Bereich der … werde als belastend empfunden. Ferner sei das Fehlen einer Teeküche zu beanstanden. Die sanitären Einrichtungen seien unzumutbar, weil sie sowohl vom Personal als auch von … gemeinsam benutzt werden müssten. Der neue Raum sei - wie das gesamte Gebäude YYY - nicht in einem repräsentativen Zustand. Selbst wenn eine zusätzliche Mitarbeiterin für den Geschäftsbereich ZZZ eingestellt worden sein sollte, sei nicht einzusehen, dass ihr Raumbedarf ausgerechnet im Gebäude XXX befriedigt werden müsse. Sie könne auch in einem anderen Büro außerhalb dieses Gebäudes tätig werden. Die Abteilung ZZZ sei ohnehin räumlich nicht zusammengefasst. Denn die Mitarbeiter des …, die ebenfalls zur Abteilung ZZZ gehören würden, seien auch nicht im Gebäude XXX untergebracht. Von der Dienststelle werde also bewusst ein Zustand geschaffen, um die Arbeitsfähigkeit des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) unangemessen zu benachteiligen.

II.

12 Der Antrag ist zulässig (1) und in der Sache erfolgreich (2).

13 1) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da der Beteiligte zu 2) freiwillig zum Umzug nicht bereit ist und da in der Literatur vertreten wird, der Dienststellenleiter dürfe den einmal zugewiesenen Raum nicht eigenmächtig wieder räumen, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Klärung der Raumfrage durch das Gericht nicht abzusprechen.

14 2) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

15 In Rechtsprechung und Literatur wird zutreffend vertreten, dass auch einmal überlassene Räumlichkeiten dem Personalrat unter bestimmten Voraussetzungen entgegen seinem Willen wieder entzogen werden dürfen. So ist es, wenn die Räume nicht mehr benötigt oder wenn sie für andere dienstliche Zwecke gebraucht werden würden (vgl. Altvater, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 48 m.w.Nw.; VG Dessau, Beschluss vom 21.11.2003 – 11 A 5/03, juris).

16 Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass der vom Beteiligten zu 2) benutzte Raum für dienstliche Zwecke benötigt wird. Denn es soll - dies ist unbestritten - eine neue Mitarbeiterin der Abteilung ZZZ in diesen Raum einziehen, um ihr die Tätigkeit im räumlichen Zusammenhang zu ihren Arbeitskollegen und -kolleginnen zu ermöglichen. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) dazu die Ansicht vertreten, der genannte dienstliche Zwecke sei nicht erreichbar, weil die Abteilung ZZZ ohnehin nicht in Gänze in einem Gebäude zusammengeführt werden könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar sind - auch dies ist unstreitig – die Mitarbeiter der Unterabteilung "…", die ebenfalls in der Abteilung ZZZ angesiedelt sind, räumlich in einem anderen Gebäude als dem Gebäude XXX untergebracht. Der Antragsteller hat aber im Anhörungstermin überzeugend ausgeführt, dass diese Unterabteilung einen abgrenzbaren und den räumlichen Kontakt zu den sonstigen Kollegen und Kolleginnen der Abteilung nicht zwingend erfordernden Arbeitsbereich habe. Sie seien ausschließlich für die Betreuung … zuständig. Das übrige Geschäft der Abteilung ZZZ werde vom Rest der Abteilung erledigt. Gegenüber diesem Sachverhalt ist es nachrangig, dass auch die räumlich nicht im Gebäude XXX untergebrachten Mitarbeiter des "…" dem Abteilungsleiter der Abteilung ZZZ unterstehen. Ob und in welchem Maße eine räumliche Zusammenführung von Mitarbeitern sinnvoll, notwendig oder überflüssig ist, hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Maße die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter der Abteilung miteinander verflochten sind oder nicht. Davon ist hier ohne weiteres auszugehen. Der bloße Umstand eines gemeinsamen Vorgesetzten ist – entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) – nur von nachrangiger Bedeutung.

17 Die Beteiligten zu 1) und 2) können einem Umzug nicht mit Erfolg entgegenhalten, der neue Raum im Gebäude YYY sei nicht gleichwertig zu dem alten im Gebäude XXX.

18 Wie sich im Anhörungstermin deutlich herauskristallisierte, sind die vielfältigen Einwendungen, die der Beteiligte zu 2) gegenüber dem angebotenen Raum zunächst geltend gemacht hat, entweder dadurch behoben, dass der Antragsteller die bauliche und sonstige Ausgestaltung des neuen Raumes umfassend zu verbessern bereit ist oder der Beteiligte zu 2) selbst einräumt, dass seine Bedenken teilweise wohl nicht gewichtig sind. So sollen im Gebäude YYY etwa der Sanitärbereich renoviert und Personaltoiletten getrennt werden. Es sollen größere Fenster eingebaut und das gesamte Gebäude in einen repräsentativeren Zustand versetzt werden. Der Mitbenutzung der fünf Besprechungsräume wie auch der im Gebäude YYY vorhandenen Literatur des Personalrates für das wissenschaftliche Personal dürfte nichts im Wege stehen. Auf die befürchtete Störung durch … sind die Beteiligten zu 1) und 2) im Anhörungstermin nicht mehr zurückgekommen. Dieses Argument wäre wohl auch als unbeachtlich einzustufen. Die Entfernung zum Büro des Dienststellenleiters hat - auch dies hat der Anhörungstermin gezeigt - tatsächlich keine Bedeutung. Denn angesichts der Größe der Dienststelle und ihrer räumlichen Ausdehnung auf über 90 Gebäude wird weder vom Beteiligten zu 1) noch vom Beteiligten zu 2) geltend gemacht, dass sie für ihre Arbeit auf die unmittelbare räumliche Nähe zu Dienststellenleitung durch Ansiedlung in demselben Gebäude angewiesen seien (vgl. dazu aber VG Dessau, Beschluss vom 21.11.2003 a.a.O.).

19 Vielmehr steht - wie der Vertreter der Beteiligten zu 1) und 2) im Anhörungstermin hervorhob – hier im Focus, dass der Beteiligte zu 2) aufgrund u.a. der unmittelbaren räumlichen Nähe zu den Arbeitsräumen des Beteiligten zu 1) derzeit auf eine sehr effektiv funktionierende Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) zurückgreifen kann. In diesem Focus ist daher jeder Raum, der sich nicht in dem Gebäude XXX befindet, nicht gleichwertig. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein dauerhaftes Verbleiben in den einmal zugewiesenen Räumlichkeiten die gebotene rechtliche Konsequenz ist (a.A. wohl etwa Altvater, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 48, der auf die Gleichwertigkeit der neuen Räumlichkeit als Voraussetzung für einen Umzug abstellt).

20 Es konnte dem Gericht bereits nicht plausibel gemacht werden, dass bei einem Umzug die Zusammenarbeit zwischen dem Beteiligten zu 1) und 2) gravierend gestört werden würde. Zum Beispiel konnte nicht erklärt werden, dass die Inanspruchnahme der Assistenzkräfte des Beteiligten zu 1) im Zeitalter moderner Telekommunikationstechniken bei größerer räumlicher Distanz auf ernsthafte Schwierigkeiten stoßen würde. Bereits unter den jetzigen räumlichen Bedingungen müssen die Assistenzkräfte die nicht freigestellten Mitglieder des Beteiligten zu 2) in der Regel durch Inanspruchnahme moderner Telekommunikationseinrichtungen informieren, wenn etwa ein besonders eiliges Telefonat aufgelaufen oder ein eingegangenes Schriftstück ad hoc zu bearbeiten ist. So berichtete der Vorsitzende des Beteiligten zu 2), dass bereits jetzt eilige Schriftstücke per Mail an die Smartphones der Mitglieder des Beteiligten zu 2) übermittelt werden (müssen), weil diese Mitglieder in aller Regel an ihren Arbeitsplätzen und nicht in den Arbeitsräumen der JAV sind. Für das Gericht plausibel ist indes, dass sich die Durchführung von Spontanbesprechungen zwischen Mitgliedern des Beteiligten zu 1) und 2) leichter und einfacher gestaltet, als es bei räumlicher Distanz der Fall wäre. Insofern bedarf es bei räumlicher Distanz eines erhöhten organisatorischen Aufwandes, etwa durch Anberaumung regelmäßiger fester Besprechungstermine. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass dieses zukünftige Erschwernis das entscheidungserhebliche Argument dafür sein kann, um die dienstlichen Belange des Antragstellers gegenüber den Interessen der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzustellen. Es ist im Gegenteil so, dass bei einer Konkurrenzlage zwischen dienstlichen und personalvertretungsrechtlichen Belangen, die in etwa gleichwertige Vor- und Nachteile für beide Seiten beinhaltet, die dienstlichen Belange den Vorrang haben. In dem gleichen Maße wie die Beteiligten zu 1) und 2) für sich in Anspruch nehmen, dass eine optimale räumliche Nähe zugunsten ihrer reibungslosen Zusammenarbeit erforderlich ist, steht dieses Argument auch dem Antragsteller zur Verfügung. Auch er kann darauf verweisen, dass eine unmittelbare räumliche Eingliederung einer Mitarbeiterin in ihre Abteilung für alle sich im Arbeitsprozess kurzfristig ergebenden Nachfragen oder Diskussionsbedarfe die optimale räumliche Arbeitsorganisation darstellt. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, die Zusammenarbeit funktioniere auch jetzt unter den erschwerten Bedingungen der räumlichen Distanz. Bei einer Konkurrenz zwischen dem dienstlichen Belang, die Arbeitsabläufe der Dienstgeschäfte räumlich möglichst effektiv zu gestalten und dem Belang, die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung räumlich so eng wie möglich an den Personalrat anzubinden, haben die dienstlichen Belange nach Auffassung der Kammer Vorrang.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.