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4 K 1048/11•VG Hamburg 4. Kammer, 2012-07-05, 4 K 1048/11
4 K 1048/11Verwaltungsgericht / 4. Kammer05.07.2012
1. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sind auch während eines laufenden Asylverfahrens grundsätzlich auf einen Ausländer anwendbar. (Rn.31) 2. Das Asylverfahrensgesetz verdrängt das Aufenthaltsgesetz nur insoweit als die konkreten Verfahrensvorschriften und die Entscheidungsbefugnis über das materielle Asylbegehren betroffen sind. (Rn.31) 3. Ein Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Löschung eines Protokolls über seine Anhörung bei der Ausländerbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen. (Rn.20) Verfahrensgang nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 25. November 2014, 3 Bf 177/12, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: 4 K 1048/11
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0705.4K1048.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 Abs 3 DSG HA, § 7 AsylVfG 1992, § 86 AufenthG 2004
Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sind auch während eines laufenden Asylverfahrens grundsätzlich auf einen Ausländer anwendbar. (Rn.31)
Das Asylverfahrensgesetz verdrängt das Aufenthaltsgesetz nur insoweit als die konkreten Verfahrensvorschriften und die Entscheidungsbefugnis über das materielle Asylbegehren betroffen sind. (Rn.31)
Ein Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Löschung eines Protokolls über seine Anhörung bei der Ausländerbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen. (Rn.20)
Verfahrensgang
nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 25. November 2014, 3 Bf 177/12, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Löschung eines Protokolls, das im Zusammenhang mit seiner Befragung bei der Beklagten erstellt wurde sowie die unverzügliche diesbezügliche Information anderer Stellen, an die das Protokoll übermittelt wurde.
2 Der Kläger, ein nach seinen Angaben im Jahre 1994 geborener somalischer Staatsangehöriger, wurde anlässlich der Zollkontrolle eines aus Kopenhagen kommenden Reisebusses Juli 2010 in Hamburg angetroffen. Da er keinerlei Ausweispapiere bei sich führte und nach eigenen Angaben erst 15 Jahre alt war, wurde er dem Kinder- und Jugendnotdienst übergeben. Juli 2010 wurde er von der Beklagten zum Zwecke der Identitätsfeststellung angehört. Dabei gab er an, die von ihm angegebenen Personalien seien zutreffend. Dokumente, die seine Identität belegen könnten, habe er aber nicht. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 ordnete die Beklagte daraufhin Maßnahmen zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens mit dem Ziel der Feststellung des Lebensalters des Klägers an. Die Einschätzung des Arztes kam zu dem Ergebnis, dass das Alter des Klägers auf 16- bis unter 18 Jahre geschätzt werde. Der Kläger wurde daraufhin erneut am 28. Juli 2010 bei der Beklagten zu den Umständen und Gründen der Einreise in das Bundesgebiet angehört. Dabei erklärte er, dass er sein Land vor ungefähr einem Monat verlassen habe und dann zunächst nach Frankreich geflogen sei. Er habe selbst keinen Pass besessen, sondern sei als Kind einer anderen Frau geflogen. Er brauche im Bundesgebiet Schutz und Hilfe, weil er in sein Land nicht zurückkehren könne; wenn es möglich sei, wolle er hier Asyl beantragen. Der Kläger erhielt darauf von der Beklagten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und über die Aufenthaltsgestattung.
3 Am 3. August 2010 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen förmlichen Asylantrag. Am 9. August 2010 richtete das Amtsgericht Hamburg für den Kläger eine Vormundschaft ein und bestellte das Jugendamt des Bezirksamtes Hamburg zum Vormund.
4 Am 19. August 2010 wurde der Kläger im Beisein seines Betreuers und eines Dolmetschers erneut - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach § 82 AufenthG – von der Beklagten angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde er u.a. über die Umstände seiner Einreise, zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand sowie zu den Gründen der Einreise nach Deutschland befragt.
5 Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Löschung des Protokolls der Befragung vom 19. August 2010 und auf Unterrichtung anderer Stellen über die Löschung für den Fall der Übermittlung der Daten. Zur Begründung gab er an, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten in dem Protokoll nach § 19 Abs. 3 HmbDSG unzulässig sei. Eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der in dem Protokoll gewonnenen personenbezogenen Daten sei nicht ersichtlich. Zwar werde insoweit in dem Protokoll auf § 82 AufenthG verwiesen, diese Vorschrift werde aber im konkreten Fall von den spezielleren Regelungen des Asylverfahrensgesetzes verdrängt. Er habe mehrere Wochen vor der Anhörung einen förmlichen Asylantrag gestellt. Darüber sei die Ausländerbehörde auch informiert gewesen. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz fehle eine Rechtsgrundlage.
6 Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Löschung des Protokolls vom 19. August 2010 und die Unterrichtung anderer Stelle bezüglich der Löschung ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Ausländer eine allgemeine und persönliche Verpflichtung zur Mitwirkung, insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung, bestehe. Diese asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten bestünden gegenüber allen mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden und damit nicht nur gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die genannte gesetzliche Mitwirkungspflicht gelte daher auch gegenüber den Ausländerbehörden, wobei der Aufgabenbereich der Ausländerbehörden in derartigen Fällen in der Vorbereitung der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers bestehe. Diese Zuständigkeit gelte bereits vor der Bestandskraft eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2011 Widerspruch ein.
7 Der Kläger hatte bereits am 9. Mai 2011 - zunächst im Wege der Untätigkeitsklage - Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es fehle im Zusammenhang mit der Anfertigung des Protokolls vom 19. August 2010 an einer Rechtsgrundlage zur Datenerhebung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei nämlich nur zulässig, wenn das hamburgische Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaube oder der Betroffene eingewilligt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für eine Anhörung des Klägers bei der Beklagten als Ausländerbehörde habe am 19. August 2010 nicht bestanden. Die Vorschrift über die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 AsylVfG sei nicht einschlägig, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Asylantrag gestellt habe. Die Anhörung und Prüfung der Fluchtgeschichte sei primäre Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und nicht der Beklagten als Ausländerbehörde. Ausweislich des hier infrage stehenden Anhörungsprotokolls habe die Beklagte den Kläger aber direkt zur Fluchtgeschichte befragt, bevor sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen eigenen persönlichen Eindruck in der vorgesehenen Anhörung habe machen können. Die Beklagte habe somit außerhalb ihrer Zuständigkeit und ohne Rechtsgrundlage gehandelt. Dies werde auch aus unionsrechtlichen - und damit mit Vorrang zu beachtenden - Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2005/85/EG über Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, deutlich. In der Sache führe die Beklagte als Behörde eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen des Asylverfahrens Unionsrecht durch. Dieses Handeln wiederum müsse mit den Grundrechten der Union im Einklang stehen, Art. 51 Abs. 1 GR-Charta. Die GR-Charta beinhalte aber insbesondere in Art. 8 eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten. Da die Datenerhebung und Verarbeitung ohne gesetzliche Grundlage und unter Überschreitung der Kompetenzen der Beklagten, sie sei nämlich nicht "Asylbehörde" im Sinne des Sekundärrechts, Unionsrecht verletze, sei die Klage auch aus diesem Grunde begründet.
8 Die Anhörung vom 19. August 2010 genüge nicht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt habe, insbesondere verstoße die streitgegenständliche Anhörung gegen das Gebot, sich bei der Datenerhebung auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Minimum zu beschränken. Es sei in keiner Weise ersichtlich und werde auch nicht dargetan, wofür die Kenntnis der erhobenen Daten für die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erforderlich gewesen sein solle. Die Daten seien daher zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig gewesen. Sie sei vielmehr auf Vorrat erfolgt und habe dem vornehmlichen Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gedient, um diesem mögliche Anhaltspunkte für Widersprüche im Sachvortrag des Klägers zu geben. Die Beklagte selbst habe ausgeführt, dass es um die Vorbereitung der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers gegangen sei. Ein Asylantragsteller, über dessen Asylantrag noch nicht entschieden worden sei, sei aber gerade nicht ausreisepflichtig. Andere Aufgaben, die der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einem Asylverfahren zukommen könnten, seien nicht einschlägig, auch nicht im Hinblick auf § 19 Abs. 3 AsylVfG. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beklagte in keiner Weise dargelegt habe, wofür sie in dem konkreten Fall die Informationen erfragt und für welche in ihrem Aufgabenbereich liegenden notwendigen Maßnahmen sie diese verwandt habe. Unabhängig von der fehlenden Rechtmäßigkeit der Datenerhebung sei in jedem Fall die Weitergabe der erhobenen Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig. Die mögliche Rechtsgrundlage des § 8 AsylVfG sei nicht einschlägig.
9 Es liege auch keine Einwilligung des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbDSG vor. Eine solche sei weder schriftlich erteilt worden noch sei der Kläger vor der Erhebung der Daten über die Tragweite seiner Einwilligung aufgeklärt worden.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2011 zu verpflichten, das Protokoll über die Befragung vom 19. August 2010 zu löschen,
12 sowie andere Stellen, an welche die Daten aus der Befragung vom 19. August 2010 übermittelt worden sind, unverzüglich über die Löschung zu verständigen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte ist der Auffassung, das Erstellen eines Protokolls über die Befragung des Klägers vom 19. August 2010 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie weist erneut auf die Rechtsgrundlage des § 15 AsylVfG hin, die nicht nur im eigentlichen Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sondern auch für alle mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes befassten bzw. betrauten Behörden gelte, mithin auch für die allgemeinen Ausländerbehörden. Die Vorschrift lege den Asylbewerbern eine umfassende Mitwirkungspflicht hinsichtlich aller denkbaren Gesichtspunkte einer erforderlich werdenden Sachverhaltsaufklärung sowie hinsichtlich sonstiger die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse betreffenden Aspekte auf.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
I.
17 Die zulässige (1) Klage hat in der Sache keinen Erfolg (2). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, das Protokoll der Befragung vom 19. August 2010 zu löschen und andere Stellen über die Löschung zu informieren, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Entscheidung über einen Antrag auf Löschung personenbezogener Daten ist als Regelung mit Außenwirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG zu sehen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 14.9.2005, 6 E 2129/04, Juris). Entsprechend hat die Beklagte den Antrag des Klägers in Form eines Bescheides (hier vom 16. Mai 2011) abgelehnt.
19 Die Klage ist auch nicht mangels eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Zwar hat die Beklagte über den Widerspruch des Klägers nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger aber zunächst eine zulässige Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben, nachdem die Beklagte seinen Antrag vom 26. Januar 2011 bis zur Klageerhebung am 9. Mai 2011 nicht beschieden hatte. Gründe für eine Nichtbescheidung des Antrags binnen einer Frist von 3 Monaten hat die Beklagte insoweit nicht geltend gemacht. In Fallkonstellationen dieser Art – d.h. die Klage war als Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits zulässig - bedarf es aber dann nicht mehr der Durchführung eines Vorverfahrens (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 75 Rn. 23; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 75 Rn. 72 m.w.N.); vielmehr kann der Kläger – wie hier – die Klage als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des erlassenen Verwaltungsaktes fortführen.
20 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 19 Abs. 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes – HmbDSG - vom 5. Juli 1990 (GVBl. S. 133, 165, 226 m.Ä.) die Löschung des Protokolls über seine Befragung vom 19. August 2010 verlangen. Dann aber hat er auch keinen Anspruch darauf, dass andere Stellen, an die das Protokoll übermittelt wurde, über die Löschung informiert werden.
21 Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HmbDSG – der mangels einer bereichsspezifischen Regelung im Asylverfahrensgesetz bzw. im Aufenthaltsgesetz ergänzend Anwendung findet (vgl. Petri in GK-AsylVfG, § 7 Rn. 43 f.; ders. in GK-AufenthG, vor §§ 86 ff., Rn. 57 f.) sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:
22 Es handelt sich bei den Angaben des Klägers auf Befragen der Beklagten zwar um personenbezogene Daten (vgl. § 4 Abs. 1 HmbDSG). Die Verarbeitung - wobei der Begriff der "Verarbeitung“ das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten umfasst (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HmbDSG) - dieser personenbezogenen Daten durch die Beklagte ist aber zulässig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbDSG, weil eine besondere Rechtsvorschrift dies erlaubt.
23 a) Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht bereits aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HmbDSG zulässig ist. Dies würde voraussetzen, dass der Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Zwar hat der Kläger vorliegend im Rahmen seiner Anhörung am 19. August 2010 freiwillige Angaben gemacht. Eine wirksame Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne setzt aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbDSG voraus, dass die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten grundsätzlich der Schriftform bedarf, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Weiter setzt Satz 2 der Norm voraus, dass Gegenstand, Inhalt und Umfang der erlaubten Verarbeitung, insbesondere die Art der Daten, die Adressaten der Übermittlung, der Verwendungszweck und die Dauer der Aufbewahrung, in der Einwilligungserklärung klar und verständlich bezeichnet sind; der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ausweislich des Protokolls vom 19. August 2010 wurde der Kläger unter Beiziehung eines Sprachmittlers vor dem Beginn der Anhörung belehrt und darauf hingewiesen, dass er das Recht habe auf eine Frage nicht zu antworten, wenn er sich mit der Frage einer Straftat bezichtigen würde. Weiter wurde er auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 AufenthG hingewiesen und aufgefordert, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Damit dürften die oben genannten Voraussetzungen einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligungserklärung - insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Belehrungspflichten - nicht vorliegen.
24 b) Die Anhörung des Klägers war aber nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSG zulässig. Zweifelhaft ist allerdings, ob die Beklagte sich im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Befragung am 19. August 2010 auf §§ 7 Abs. 1, 15 AsylVfG als Rechtsgrundlage berufen kann.
25 aa) Gemäß § 7 Abs. 1 AsylVfG dürfen die mit der Ausführung dieses Gesetzes – d.h. des Asylverfahrensgesetzes - betrauten Behörden zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Mit § 7 AsylVfG wurde eine bereichsspezifische Datenschutzvorschrift im Asylverfahrensgesetz geschaffen, um den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. Die genannte Norm genügt nach Überzeugung des Gerichts trotz der generalklauselartigen Fassung auch dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG folgenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil im Einzelfall Unsicherheiten darüber, für welchen konkreten Zweck und in welchem Umfang Datenerhebungen im Asylverfahren zulässig sind, im Wege der verfassungskonformen Auslegung aufgelöst werden können (vgl. Hailbronner, AuslR, § 7 AsylVfG, Rn. 2). Mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betraut sind nicht nur das Bundesamt und seine Außenstellen (§ 5 AsylVfG), sondern auch die Ausländerbehörden gemäß § 19 AsylVfG. Insoweit ist nach § 19 Abs. 1 AsylVfG im Wesentlichen die Pflicht der Ausländerbehörden geregelt, um Asyl nachsuchende Ausländer an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. In Hamburg ist mit der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 17. Dezember 2004 (Amt. Anz. S. 2621) die Durchführung des Asylverfahrensgesetzes gemäß II. Abs. 1 Nr. 21 der Behörde für Inneres und Sport zugewiesen.
26 bb) In Abgrenzung zu den aufenthaltsrechtlichen Datenschutzbestimmungen gilt, dass diese - auch auf Asylbewerber - dann anzuwenden sind, soweit im konkreten Fall eine ausländerrechtliche Entscheidung oder Maßnahme zu treffen ist und andererseits die asylverfahrensrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung finden, soweit im konkreten Fall eine asylverfahrensrechtliche Entscheidung oder Maßnahme nach dem Asylverfahrensgesetz zu treffen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 7 AsylVfG Rn. 7f.). Diese Abgrenzung dürfte daraus folgen, dass sich der Gesetzgeber in Bezug auf das Asylverfahren für die Schaffung selbstständiger Datenverarbeitungsvorschriften entschieden hat und nicht die ausländerrechtlichen Datenverarbeitungsbestimmungen mittels eines pauschalen Verweises auf das Asylverfahrensgesetz für anwendbar erklärt hat.
27 Zum Zeitpunkt der Anhörung des Klägers (und Anfertigung des Protokolls) am 19. August 2010 war allerdings für die Ausländerbehörde und damit die Beklagte eine konkrete asylverfahrensrechtlich relevante Entscheidung nicht zu treffen. Der Kläger hatte bereits am 3. August 2010 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt, nachdem er von der Beklagten gemäß § 19 AsylVfG aufgrund seiner Minderjährigkeit ohne Anrechnung auf die Quote Hamburg zugewiesen worden war. Die Zuständigkeit im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag liegen dann zunächst – unstreitig - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das nach § 24 AsylVfG verpflichtet ist, den Sachverhalt zu klären und die erforderlichen Beweise zu erheben, wobei den Asylbewerber eine besondere Mitwirkungspflicht (§ 25 AsylVfG) obliegt. Danach ist allein – auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – das Bundesamt für die Entscheidung über den Asylantrag einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); gleiches gilt für die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und den Erlass einer ggf. erforderlichen Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG).
28 Die möglicherweise nach § 63 Abs. 3 AsylVfG gegebene Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dürfte in diesem Zusammenhang nicht ausreichend für die Begründung einer asylverfahrensrechtlichen Entscheidungszuständigkeit sein, weil die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ein gesetzliches Aufenthaltsrecht darstellt, dass allein an den Zweck - nämlich die Durchführung eines Asylverfahrens - geknüpft ist. Die Bescheinigung gemäß § 63 AsylVfG hat insoweit rein deklaratorische Funktion.
29 Zu Recht hat die Beklagte dagegen darauf hingewiesen, dass sie zuständig ist für die Durchführung der Aufenthaltsbeendigung, sollte der Kläger infolge der Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig werden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass eine Datenerhebung für diese Aufgabenzuweisung zum Zeitpunkt der Anhörung am 19. August 2010 nicht erforderlich gewesen und insbesondere eine Datenerhebung „auf Vorrat“ unzulässig sei, so ist dem insoweit zuzustimmen als eine Vorratssammlung von Daten zu unbestimmten oder nicht bestimmbaren Zwecken unzulässig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 46). Allerdings handelte es sich bei der hier streitigen Anhörung des Klägers nicht um eine „zweckfreie“ Datenerhebung. Der Zweck – die Voraussetzungen für eine Durchführung der möglichen Ausreisepflicht zu schaffen - war zumindest bestimmbar, wenn auch abhängig von einer vorherigen (negativen) Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Letztlich kann es dahinstehen, ob insoweit während eines noch laufenden Asylverfahrens die Erhebung personenbezogener Daten durch die Beklagte zur Durchsetzung einer nur möglichen Ausreiseverpflichtung „erforderlich“ im Sinne des Datenschutzrechtes ist, weil die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Verfahren eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anhörung bieten. Im Einzelnen:
30 c) Die Beklagte war nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 86 Satz 1 AufenthG berechtigt, den Kläger – auch am 19. August 2010 – anzuhören und diese Anhörung zu protokollieren. Nach § 86 Satz 1 AufenthG dürfen die mit der Ausführung dieses Gesetzes – des Aufenthaltsgesetzes – betrauten Behörden zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
31 (aa) Das Gericht teilt zunächst nicht die Auffassung des Klägers, dass nach dem Stellen eines Asylantrags die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes generell nicht anwendbar, sondern verdrängt sind und damit eine aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht in Betracht kommen kann.
32 Die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG normiert die Fälle, in denen das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet – Ausländer, die ein Asylverfahren führen, sind dort gerade nicht aufgeführt, woraus im Umkehrschluss folgt, dass das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich auch auf Asylbewerber Anwendung findet. Ausländer unterliegen daher regelmäßig nicht nur und ausschließlich dem Asylverfahren, sondern auch den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, dessen Durchführung den Ausländerbehörden obliegt (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Die aufenthaltsrechtlichen Regelungen werden von den asylverfahrensrechtlichen Regelungen (nur) insoweit überlagert, als die konkreten Verfahrensvorschriften und die Entscheidungsbefugnis über das materielle Asylbegehren betroffen sind.
33 Die enge Verzahnung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Befugnisse zeigt sich beispielhaft auch in der Regelung des § 8 Abs. 3 AsylVfG, nach der die nach dem Asylverfahrensgesetz erhobenen Daten auch zum Zwecke der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und der gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern, soweit erforderlich, übermittelt bzw. verarbeitet und genutzt werden können.
34 (bb) Die Beklagte, der gem. § 71 Abs. 1 AufenthG die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes obliegt, kann aber auch während eines noch anhängigen Asylverfahrens in vielfältiger Hinsicht aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zu treffen haben. Dies gilt etwa im Hinblick darauf, dass die (ausschließliche) Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-5, Abs. 7 AufenthG nur für die Fälle zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gilt, während für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungsverbote das Aufenthaltsgesetz maßgeblich und insoweit die Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322). Insoweit dürfte der Beklagten als Ausländerbehörde im Rahmen des verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes, der im Ausländerrecht durch die Vorschrift des § 82 AufenthG lediglich einer Modifizierung unterliegt, indem dem Ausländer eine Darlegung- und Nachweisverpflichtung im Hinblick auf die ihm günstigen Umstände aus seinem eigenen Kenntnis- und Einflussbereich auferlegt wird (Renner, AuslR, § 82 AufenthG, Rn. 2, 4), auch die Verpflichtung zukommen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dies schließt die Möglichkeit ein, gerade vor der eben erwähnten Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 AufenthG, den Ausländer auch zu den Gründen der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet zu befragen. Dass eine entsprechende Befragung vor dem Hintergrund möglicherweise erforderlicher Entscheidungen geboten erscheint, zeigt auch die Vorschrift des § 10 AufenthG.
35 Gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG kann zwar einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht erteilt werden. Dies gilt jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs. Die Vorschrift zeigt daher gerade, dass der Status des Asylbewerbers die Beantragung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts nicht völlig ausschließt, sondern zum Beispiel dann Erfolgsaussichten haben kann, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis z.B. nach Familiennachzugsvorschriften besteht (vgl. Hailbronner, AuslR, § 10 AufenthG, Rn. 4). Die eng begrenzte Ausnahmebefugnis des § 10 AufenthG verdeutlicht zwar insoweit, dass es grundsätzlich keine legale Möglichkeit geben soll, im Wege eines unbegründeten Asylbegehrens einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen und damit dass grundsätzlich die Ausreisepflicht die zwingende Rechtsfolge der Ablehnung eines Asylantrags sein soll. Dennoch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es zumindest in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Nebeneinander von asylverfahrensrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltsstatus geben kann. Gleichermaßen zeigt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG, dass auch in den Fällen eines Asylverfahrens die Verlängerung eines aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels möglich ist.
36 Weiterhin kann beispielhaft auf die Vorschrift des § 56 Abs. 4 AufenthG verwiesen werden. Danach kann nach Satz 1 der Vorschrift ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, zwar nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgeschlossen ist. Nach Satz 2 der Norm kann jedoch die Beklagte von dieser Bedingung unter bestimmten Voraussetzungen absehen, d. h. eine Ausweisung eines Asylbewerbers ist nach der Gesetzeskonzeption möglich und von der Beklagten ggf. zu prüfen.
37 Hinzuweisen ist etwa auch auf die Vorschrift des § 60 Abs. 9 AufenthG, nach der einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, in bestimmten Fällen abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden kann.
38 Ein Grundsatz derart, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre aufenthaltsrechtlichen Entscheidungsbefugnisse in zeitlicher Hinsicht erst dann im Rahmen des ihr obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes tätig werden dürfte, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinerseits erforderliche Anhörungen für die ihm obliegenden asylverfahrensrechtlichen Entscheidungen durchgeführt hat, ist nicht ersichtlich und dürfte vor allem vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes auch nicht geboten sein.
39 c) Einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften kann das Gericht nicht erkennen. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326/13 v. 13.12.2005) bezieht ist diese nach Überzeugung des Gerichts nicht verletzt. Zwar legt die genannte Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten eine „Asylbehörde“ benennen (Art. 4) und ist in § 5 AsylVfG festgelegt, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in alleiniger Entscheidungskompetenz über Asylanträge befindet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte in diese Entscheidungskompetenz eingegriffen oder sich diese angemaßt haben könnte. Die genannte Richtlinie enthält keine Vorgaben für die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den genannten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungsbefugnissen im allgemeinen Ausländerrecht.
II.
40 Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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