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2 K 3422/10•VG Hamburg 2. Kammer, 2012-04-04, 2 K 3422/10
2 K 3422/10Verwaltungsgericht / 2. Kammer04.04.2012
1. Resultieren Fehlstunden eines Schülers aus der Teilnahme an einer Versammlung, so ist im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" das Spannungsverhältnis zwischen der im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG verankerten und gesetzlich konkretisierten Schulbesuchspflicht und der grundrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit im Wege der Rechtsgüterabwägung zu lösen.(Rn.36) 2. In der Praxis wird im Regelfall der Schulpflicht der Vorrang gebühren, wenn sich das mit der Demonstration geförderte Anliegen ebenso nachhaltig außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lässt. Ein Vorrang der Versammlungsfreiheit hingegen kommt in Betracht, wenn es sich bei der Demonstration um eine Spontanversammlung handelt, die unaufschiebbar ist, weil sich das mit ihr verfolgte Anliegen nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entstehung fördern lässt.(Rn.37) 3. Die elterliche Gestattung einer Teilnahme an einer Demonstration entbindet den Schüler nicht von der Erfüllung der Schulpflicht.(Rn.40) (Rn.41) 4. Im Einzelfall liegt kein wichtiger Grund wegen der Teilnahme an einer Versammlung vor, wenn sich deren Anliegen nachhaltig und ohne zeitliche Einschränkungen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lässt. Entscheidet sich eine Schülerin für eine nach Zeit und Ort selbstbestimmte Grundrechtswahrnehmung unter Verstoß gegen die Schulpflicht, ist die damit verbundene Belastung durch einen Fehlstundenvermerk im Zeugnis zwangsläufig und erforderlich und nicht übermäßig.(Rn.40) (Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2012-04-04
Aktenzeichen: 2 K 3422/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0404.2K3422.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 6 Abs 2 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, § 28 Abs 3 SchulG HA, § 39 Abs 2 SchulG HA ... mehr
Resultieren Fehlstunden eines Schülers aus der Teilnahme an einer Versammlung, so ist im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" das Spannungsverhältnis zwischen der im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG verankerten und gesetzlich konkretisierten Schulbesuchspflicht und der grundrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit im Wege der Rechtsgüterabwägung zu lösen.(Rn.36)
In der Praxis wird im Regelfall der Schulpflicht der Vorrang gebühren, wenn sich das mit der Demonstration geförderte Anliegen ebenso nachhaltig außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lässt. Ein Vorrang der Versammlungsfreiheit hingegen kommt in Betracht, wenn es sich bei der Demonstration um eine Spontanversammlung handelt, die unaufschiebbar ist, weil sich das mit ihr verfolgte Anliegen nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entstehung fördern lässt.(Rn.37)
Die elterliche Gestattung einer Teilnahme an einer Demonstration entbindet den Schüler nicht von der Erfüllung der Schulpflicht.(Rn.40) (Rn.41)
Im Einzelfall liegt kein wichtiger Grund wegen der Teilnahme an einer Versammlung vor, wenn sich deren Anliegen nachhaltig und ohne zeitliche Einschränkungen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lässt. Entscheidet sich eine Schülerin für eine nach Zeit und Ort selbstbestimmte Grundrechtswahrnehmung unter Verstoß gegen die Schulpflicht, ist die damit verbundene Belastung durch einen Fehlstundenvermerk im Zeugnis zwangsläufig und erforderlich und nicht übermäßig.(Rn.40) (Rn.41)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Änderung eines Fehlstundenvermerks in einem Schulzeugnis dahingehend, dass bislang als unentschuldigt vermerkte Fehlstunden als entschuldigt ausgewiesen werden sollen.
2 Die […] Klägerin besuchte im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe [...] der […]-Schule in […]. Die […]-Schule verfolgt seit dem Jahr 2005 ein Konzept des selbstverantworteten Lernens, bei dem ein vornehmlich von der Lehrperson ausgehender Unterricht im Klassenverband nicht stattfindet, die Schüler vielmehr – geleitet durch Lernzielvereinbarungen mit der Schule – unter besonderer Betonung der Eigenverantwortung verschiedenen Lernvorhaben nachgehen, wobei sie ihren Arbeitsort in einem gewissen Rahmen selbst bestimmen können.
3 Am 26. Mai 2010 teilte die Schulleitung der [...]-Schule in einem Informationsschreiben für Eltern mit, welches auch die Mutter der Klägerin erhielt, die Schülerkammer habe für den 3. Juni 2010 zu einer Schülerdemonstration für die Schulreform, die vormittags während der Schulzeit stattfinden werde, aufgerufen. Weiter heißt es hierin, es gelte wie bisher, dass diese Demonstration keine Schulveranstaltung sei und mit dem Verlassen des Unterrichts unentschuldigte Fehlzeiten entstünden.
4 Am 3. Juni 2010 fand in der Hamburger Innenstadt eine von dem „Jugendbündnis für bessere Schulen“ veranstaltete Demonstration zum Thema „Ja zu besseren Schulen!“ mit rund 4.500 Teilnehmern statt. Zur Teilnahme an dieser Demonstration hatte unter anderen auch die Schülerkammer Hamburg aufgerufen. Die Demonstration begann um 10.00 Uhr und endete mit einer Abschlusskundgebung von 12.30 bis 13.30 Uhr auf dem [...]. An dieser Demonstration nahm die Klägerin in Begleitung von zwei Mitschülerinnen teil. Zu diesem Zweck verließ sie gegen 11.00 Uhr die [...]-Schule. Nach dem Ende der Abschlusskundgebung am [...] gegen 13.30 Uhr trat die Klägerin nicht sogleich mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Rückweg zur Schule an, sondern hielt sich zunächst noch mit ihren Mitschülerinnen im Bereich der U- und S-Bahnhaltestelle [...] auf. Zum Gelände der [...]-Schule kehrte sie erst gegen 16.15 Uhr zurück, um sodann mit ihrem dort abgestellten Fahrrad den Heimweg anzutreten. Nach dem Unterrichtsplan der [...]-Schule lagen die beiden letzten „Arbeitsphasen“ der Jahrgangsstufe [...] am Donnerstag, dem 3. Juni 2010, in den Zeiträumen 14.40 bis 15.10 Uhr und 15.10 bis 16.00 Uhr.
5 Am 4. Juni 2010 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben der [...]-Schule, in dem ihr mitgeteilt wurde, die Teilnahme an der Demonstration am Vortag werde als unentschuldigte Fehlzeit im Zeugnis der Jahrgangsstufe [...] erscheinen. Daraufhin richtete die Mutter der Klägerin unter dem 22. Juni 2010 ein Schreiben an die Schulleiterin und die für die Klägerin zuständigen Klassenlehrerinnen, in dem sie – neben Rechtsausführungen und verschiedenen Handlungsempfehlungen für die Schulleitung – ausführte, es sei altersgemäß, dass die Klägerin an der Demonstration vom 3. Juni 2010 teilgenommen habe und dass sie nach der Teilnahme nicht sofort in den Unterricht zurückgekehrt sei; die unbegleitete Teilnahme an der Demonstration habe für die Klägerin eine eindrucksvolle Erfahrung gebildet und es sei unumgänglich gewesen, dass die Klägerin dieses Ereignis zunächst mit ihren Freundinnen besprochen habe.
6 Die Schulleiterin der [...]-Schule reagierte mit Schreiben vom 1. Juli 2010. Darin teilte sie mit, die Vorgabe, dass die Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 keine Schulveranstaltung gewesen sei und mit dem Verlassen des Unterrichts unentschuldigte Fehlzeiten entstünden, gelte seit vielen Jahren und sei auch im Schülerrat kommuniziert worden. Es dürfe der Schule nicht darum gehen, ob sie eine Demonstration inhaltlich als richtig oder falsch erachte, da sie andernfalls grob gegen das Neutralitätsgebot verstoße. Es habe im Vorfeld der Demonstration vom 3. Juni 2010 eindeutige Schreiben der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie Verlautbarungen der Senatorin gegeben, dass an Schulen so verfahren werden müsse. Es habe sichergestellt werden müssen, dass Kinder nicht instrumentalisiert würden. Eine Entschuldigung der Fehlzeit könne nur in einem Fernbleiben aus zwingendem Grund, nicht aber in einer Erlaubnis durch die Mutter liegen.
7 Im Zeugnis der Jahrgangsstufe […], welches der Klägerin sodann unter dem 7. Juli 2010 erteilt wurde, ist auf Seite 4 unter der Rubrik „Versäumnisse“ unter anderem vermerkt: „3 Stunden, davon 2 unentschuldigt“. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Zeugnis nicht.
8 Mit Schreiben ihrer Mutter vom 20. August 2010 an die Schulleitung der [...]-Schule legte die Klägerin Widerspruch gegen den Fehlstundenvermerk im Zeugnis vom 7. Juli 2010 ein. Dabei brachte sie im Rahmen umfangreicher Rechtsausführungen sinngemäß insbesondere Folgendes vor: Zur Teilnahme an der Demonstration habe auch die Hamburgische Schülerkammer aufgerufen. Weder die Beklagte noch die [...]-Schule hätten eine Befugnis, in die Arbeitsweise der „landesschülerInnenkammer“ (im Folgenden, entsprechend dem in § 80 HmbSG verwandten Begriff: Schülerkammer) hinein zu dirigieren. Die Hamburger Schülerinnen und Schüler hätten in der Schülerkammer eine Interessenvertretung, die der Vertretung durch Personalräte nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz vom 16. Januar 1979 vergleichbar sei. Aktivitäten der Schülerkammer seien dem Schulbetrieb zuzuordnen. Das Handeln der Schülerkammer begründe nicht (nur) eine Schulveranstaltung einer bestimmten Schule, es begründe „eine kollektive Schulveranstaltung aller Hamburger Schulen“. Durch einen Fehlstundenvermerk im Zeugnis würden die Teilnehmer der Demonstration vom 3. Juni 2010 mit „Leistungsverweigerern und Schulschwänzern“ gleichgesetzt. Sie, die Klägerin, fasse den Fehlstundenvermerk als Kritik auf, dies belaste sie unverhältnismäßig. Sie fürchte nun, dass die Aktivitäten ihrer Mutter dazu führen könnten, dass sie „von der Schule flieg[e] und keine Schule sie mehr haben“ wolle. Sie habe zudem ein Recht auf freie Meinungsäußerung; ein anderes Mittel als die Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 habe ihr zur Bekundung ihrer Meinung zum Thema Schulreform nicht zur Verfügung gestanden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 21. Januar 1991 – Az. 6 B 823/91 – entschieden, dass die Teilnahme an einer Demonstration eine Befreiung vom Unterricht rechtfertige. Weiter folge aus dem elterlichen Sorgerecht gemäß Art. 6 GG, dass die Schule ihr, der Klägerin, gegenüber keine Sanktion für die Teilnahme an einer Demonstration habe verhängen dürfen, für welche die Erlaubnis der Mutter vorgelegen habe. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Demonstration keine Schulveranstaltung darstelle, sei auch daraus ersichtlich, dass im Schreiben der Schulleiterin vom 26. Mai 2010 sieben Termine aufgeführt seien, die den regulären Unterricht tangierten, von denen jedoch nur ein Termin die Demonstration betreffe.
9 Zum Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2010, indem sie darlegte, der Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg und werde zurückzuweisen sein. Die Qualifizierung der Demonstrationsteilnahme als unentschuldigte Fehlstunden sei rechtmäßig erfolgt. Der Meinungsäußerungs- und der Versammlungsfreiheit der Klägerin stehe deren gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an Unterricht und Schulveranstaltungen gegenüber; diese Pflicht werde durch Art. 8 GG nicht beseitigt. Der staatliche Erziehungsauftrag und das Recht der anderen Schüler an einem ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf verböten es grundsätzlich, den Fortgang des Unterrichts zur Disposition demonstrationsfreudiger Schüler zu stellen. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn es sich um eine sog. unaufschiebbare Spontandemonstration handele, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 16. November 2010 und wies ergänzend darauf hin, eine Befreiung seitens der Schule habe für den als Fehlstunden vermerkten Zeitraum nicht vorgelegen.
11 Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 14. Dezember 2010 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:
12 Ihre Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 habe in keiner Weise den „konzeptionellen Lehrauftrag“ der Schule tangiert. Es gebe an der [...]-Schule kaum Vorgaben durch das Lehrpersonal für einen „individualisierten Lernerfolg“ der Schüler. Die Schüler hätten auch ohne Anwesenheit des Personals ihrer Leistungspflicht und den Zielvereinbarungen nachzukommen. Für eine „Bewertung“ von unentschuldigten Fehlzeiten sei daher im Konzept der [...]-Schule kein Raum, solange die Schülerinnen und Schüler ihren Zielvereinbarungen nachkämen. Die Beklagte trage nicht dazu vor, dass die Klägerin infolge der Teilnahme an der Demonstration eine Zielvereinbarung nicht erfüllt habe oder dass ihre Abwesenheit zu einer Leistungsminderung in einem Lernteam geführt habe. Die Teilnahme an der Demonstration falle neben Unterrichtsausfall aus schulorganisatorischen Gründen auch nicht ins Gewicht. Auch müsse die Teilnahme an der Demonstration genauso behandelt werden wie die von der [...]-Schule im Mai 2009 organisierte „Spaßparade“ durch den Stadtteil […], die als schulische Veranstaltung gegolten habe.
13 Der Vermerk über unentschuldigte Fehlzeiten habe bei ihr zu einer schweren Kränkung geführt, weil ihre Mutter ihr durch die Gestattung der Demonstrationsteilnahme zwei Stunden zum selbständigen Lernen genehmigt habe und sie, die Klägerin, sich eigenverantwortlich und selbständig dafür entschieden habe, „wo sie wann was wie“ habe lernen wollen. Die Folgen der Kränkung seien für sie katastrophal. Sie mache sich nun Sorgen, dass sie an der [...]-Schule niemals das Abitur schaffen könne, wenn sich ihre Mutter weiterhin für sie engagiere. Die Feststellung von Fehlzeiten habe bei ihr einen nachhaltigen Motivationsschaden verursacht, sie zutiefst verletzt und verunsichert. Zur Vorbereitung des ersten Schulpraktikums habe die [...]-Schule seinerzeit einen Personalmanager der […] eingeladen. Dieser habe erklärt, bei Bewerbungen für Praktika würden unentschuldigte Fehlzeiten zur Ablehnung der Bewerbung führen. Seither sei sie sehr verunsichert, sie habe eine Bewerbungsblockade.
14 Ihre schwere Kränkung durch den Fehlstundenvermerk und die dadurch bei ihr hervorgerufenen Sorgen belasteten auch das Eltern-Kind-Verhältnis, denn sie stellten ihre Mutter als Erziehungsberechtigte „fast täglich vor fast unlösbare“ Konflikte mit ihr. Damit sei auch das elterliche Sorgerecht betroffen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates gemäß Art. 7 Abs. 1 GG stehe nicht über dem Elternrecht aus Art. 6 GG, weil „Art. 6 GG über die Nummerierung im Grundgesetz eine höhere Bedeutung“ habe.
15 Vornehmlich jedoch sei ihre Versammlungsfreiheit durch den Fehlstundenvermerk beeinträchtigt. Bei der Demonstration vom 3. Juni 2010 habe es sich um die einzige Gelegenheit für sie gehandelt, öffentlich ihre Meinung zugunsten der Schulreform kundzutun. Eine Schülerin daran zu hindern, eine eigene Meinung und ein eigenes Anliegen öffentlich kundzutun, stelle einen Machtmissbrauch dar, welcher einen „politischen, geistigen und seelischen Missbrauch durch das Schulsystem selbst zur Grundlage“ habe. Ihre Versammlungsfreiheit erfasse in zeitlicher Hinsicht auch den als Fehlstunden vermerkten Zeitraum am Nachmittag des 3. Juni 2010, denn eine Versammlung sei erst dann zu Ende, wenn die Demonstrantin aufgehört habe, ihre Meinung kundzutun. Aufgrund des Fehlstundenvermerks sei sie, die Klägerin, nun tief verunsichert, werde von Gleichgültigkeit beherrscht, nehme politische Informationen nur noch zur Kenntnis und sei sich sicher, dass sie nie wieder demonstrieren gehen werde.
16 Ferner genieße sie ein informationelles Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf ihre persönlichen Daten, wozu auch die vermerkten Fehlzeiten zählten. Eine Dokumentation von politischer Aktivität in einer staatlichen Urkunde stelle an sich schon eine politische Diskriminierung dar. Wenn diese Dokumentation dann noch „undifferenziert“ dazu führen könne, dass sich die betroffene Person der „Assoziation der 'rechtswidrigen Leistungsverweigerung'“ ausgesetzt sehe, so sei dies verfassungsrechtlich nicht haltbar.
17 Nach dem Ende der Abschlusskundgebung hätte sie, die Klägerin, auch bei optimalen Verkehrsbedingungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde für die Rückkehr zur [...]-Schule gebraucht. Aus Gründen des Unfallschutzes, nämlich angesichts der Gefahr einer Massenpanik, sei zwischen ihrer Mutter und ihr vereinbart gewesen, dass sie mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an der U- und S-Bahnhaltestelle [...] warten solle, bis der Andrang der sich entfernenden Demonstrationsteilnehmer vorüber sei. Deshalb hätten sie und ihre Freundinnen sich an den Rand gesetzt, sich über die Veranstaltung unterhalten und gewartet. Damit habe sie auch von ihrem Recht zum Besprechen des Erlebten, auf Kommunikation und Erlebnisverarbeitung Gebrauch gemacht.
18 Die Klägerin beantragt,
19 die Beklagte unter Änderung des Zeugnisses vom 7. Juli 2010, soweit es entgegensteht, und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010 zu verpflichten, in dem Zeugnis vom 7. Juli 2010 die beiden bisher als unentschuldigt ausgewiesenen Fehlstunden als entschuldigt zu kennzeichnen.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Erstmals im Prozess trägt die Beklagte vor, die am 3. Juni 2010 entstandenen Fehlstunden hätten nicht nur zwei, sondern insgesamt fünf Stunden umfasst. Es seien nämlich lediglich die beiden Stunden als Fehlzeiten im Zeugnis vom 7. Juli 2010 vermerkt worden, welche die Klägerin nach Ende der Demonstration nicht in der Schule verbracht habe. Dies seien die achte und neunte Arbeitsphase, der Zeitraum von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr, gewesen. Wenn schon für die Dauer der Versammlung die Versammlungsfreiheit der Klägerin deren Schulpflicht nicht zu beseitigen vermöge, so gelte dies erst recht für die Zeit nach der Versammlung. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, die „Spaßparade“ der [...]-Schule im Mai 2009 sei eine schulische Veranstaltung gewesen und daher nicht mit der Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 vergleichbar.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
24 Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
I.
25 Die Klage ist zulässig.
26 1. Das Begehren der Klägerin, die beiden im Zeugnis der Jahrgangsstufe [...] als unentschuldigt vermerkten Fehlstunden als entschuldigt auszuweisen, ist als Verpflichtungsantrag statthaft. Bei dem Fehlstundenvermerk in einem Schulzeugnis handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der ein schulrechtswidriges Verhalten, nämlich einen Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zum Schulbesuch, rechtsverbindlich konstatiert (VG Saarlouis, Urt. v. 28.8.2000, 1 K 275/08, juris, Rn. 15 f.).
27 2. Für den geltend gemachten Umwandlungsanspruch verfügt die Klägerin auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Gericht kann offen lassen, ob der Vermerk von zwei unentschuldigten Fehlstunden im Zeugnis der Jahrgangsstufe [...] für die Klägerin mit spürbaren tatsächlichen Belastungen, etwa in Gestalt von gegenwärtigen oder zukünftig zu erwartenden Nachteilen bei Bewerbungen, verbunden ist. Denn ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Umwandlung des Fehlstundenvermerks setzt solche spürbaren tatsächlichen Belastungen nicht voraus. Vielmehr muss es einem Schüler jedenfalls dann, wenn möglich erscheint, dass ein Fehlstundenvermerk in einem Zeugnis im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Belange ungerechtfertigt ist, auch möglich sein, den Eindruck eines – wenn auch nur geringfügigen – Verstoßes gegen die Schulpflicht zu beseitigen (vgl. VG Saarlouis, a.a.O., Rn. 22).
28 3. Auch das nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Zwar ist die Klage bereits am 14. Dezember 2010 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet war. Mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2010 ist die Klage jedoch zulässig geworden.
II.
29 Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Umwandlungsanspruch nicht zusteht; der Fehlstundenvermerk im Zeugnis vom 7. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30 1. Zwar bestünde für das klägerische Begehren eine Anspruchsgrundlage in Gestalt von § 20 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule – Jahrgangsstufe 5 bis 10 – vom 22. Juli 2003 in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 4. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 382, 389; im Folgenden: APO-iGS). Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden in den Jahreszeugnissen die im jeweiligen Beurteilungszeitraum von der Schülerin versäumten Unterrichtstage und –stunden mit der Unterscheidung „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ angegeben. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Versäumnisse entschuldigt, wenn die Schülerin aus wichtigem Grund nicht oder nicht rechtzeitig zum Unterricht erscheinen konnte. Satz 3 der Vorschrift bestimmt die entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 3 APO-iGS, nach dessen Satz 1 die Erziehungsberechtigten der Schülerin das Vorliegen des wichtigen Grundes unverzüglich anzuzeigen haben.
31 Um ein unentschuldigtes Fehlen im Sinne von § 20 Abs. 2 APO-iGS kann es sich allerdings auch dann nicht handeln, wenn bereits die Voraussetzungen einer Beurlaubung gemäß § 28 Abs. 3 HmbSG oder einer Befreiung vom Unterricht gemäß §§ 28 Abs. 3, 39 Abs. 2 HmbSG vorliegen. Allerdings ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für die Klägerin vor deren Demonstrationsteilnahme ein Antrag auf Befreiung oder Beurlaubung gestellt worden ist und diesem Antrag durch die Schule hätte entsprochen werden müssen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn alle drei hier in Betracht kommenden Durchbrechungen des Grundsatzes der Schulpflicht gemäß § 28 Abs. 2 HmbSG – die Beurlaubung gemäß § 28 Abs. 3 HmbSG, die Befreiung gemäß §§ 28 Abs. 3, 39 Abs. 2 HmbSG und die Entschuldigung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 APO-iGS – setzen auf Tatbestandsebene einen „wichtigen Grund“ voraus. Bei dieser Voraussetzung eines wichtigen Grundes handelt es sich in allen drei Regelungszusammenhängen – der Beurlaubung, der Befreiung und der Entschuldigung – um ein materielles Erfordernis in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs, dessen Auslegung und Anwendung in vollem Umfang gerichtlich kontrollierbar ist. Wenngleich grundsätzlich denkbar erscheint, den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes abhängig von der Natur des Hinderungsgrundes, der einem Unterrichtsbesuch entgegensteht, im Rahmen der Institute der Beurlaubung, der Befreiung und der Entschuldigung unterschiedlich auszulegen, so erscheint es jedenfalls für die Teilnahme an einer Demonstration als möglichen Hinderungsgrund angezeigt, den Begriff des wichtigen Grundes in allen drei Regelungskontexten in gleicher Weise auszulegen. Auf Grundlage einer solchen einheitlichen Auslegung kommt eine Ausnahme von der Pflicht zum Unterrichtsbesuch vorliegend nicht in Betracht, da ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Unterricht weder in der elterlichen Gestattung (hier 2.a)) noch – bei Gesamtabwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter – in der Demonstrationsteilnahme der Klägerin (hierzu 2.b)) liegt.
32 2.a) Aufgrund der Umstände, dass es sich bei dem Erfordernis eines wichtigen Grundes um eine materielle Voraussetzung handelt und dieses Erfordernis darüber entscheidet, ob eine Durchbrechung der Schulpflicht, die der Verwirklichung des durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages dient, gerechtfertigt ist, erfüllt allein das Vorliegen einer elterlichen Gestattung für ein bestimmtes Verhalten nicht die Anforderungen an einen wichtigen Grund. Andernfalls würde die Schulpflicht zur alleinigen Disposition der Erziehungsberechtigten gestellt. Der bloße Umstand also, dass das Fernbleiben vom Unterricht durch die Klägerin am 3. Juni 2010 in der Zeit von 14.40 Uhr bis 16.00 Uhr die Billigung der Mutter der Klägerin hatte, stellt einen wichtigen Grund für das Unterrichtsversäumnis nicht dar.
33 b) Auch die Teilnahme der Klägerin an der Demonstration vom 3. Juni 2010 bildet – bei einer Gesamtabwägung der auf Klägerseite betroffenen Grundrechtsbelange, insbesondere der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG – keinen wichtigen Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht.
34 aa) Im Rahmen der Beurteilung, ob die Teilnahme der Klägerin an der Demonstration vom 3. Juni 2010 einen wichtigen Grund für das Fernbleiben vom Unterricht bilden kann, bedarf keiner Entscheidung, ob die im Zeugnis vom 7. Juli 2010 als unentschuldigt vermerkten zwei Fehlstunden einen Zeitraum betreffen, in dem die Klägerin (noch) in Ausübung ihrer durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit handelte. Eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG endet mit dem Wegfall ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen, also insbesondere dann, wenn die Teilnehmer ihre gemeinsame Meinungskundgabe einstellen und auseinanderstreben. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit daher nicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine einzelne Teilnehmerin ihre öffentliche Meinungskundgabe beendet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Feststellung unentschuldigter Fehlstunden im Zeugnis den Zeitraum von 14.40 Uhr bis 16.00 Uhr am 3. Juni 2010 betrifft. Damit bezieht sich der Vermerk auf einen Zeitraum, in dem die Demonstration des „Jugendbündnisses für bessere Schulen“ in der Hamburger Innenstadt bereits beendet war. Denn die Abschlusskundgebung auf dem [...] endete einer vom Gericht eingeholten Auskunft der Behörde für Inneres – Versammlungsbehörde – vom 23. März 2012 zufolge gegen 13.30 Uhr. Dass die Klägerin und ihre beiden Mitschülerinnen über das Ende der Abschlusskundgebung hinaus am Versammlungsort verblieben wären und dort die öffentliche Kundgabe ihrer Meinung fortgesetzt hätten, ist weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich.
35 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wie es sich auswirkt, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen selbst bei einem sofortigen Verlassen des Versammlungsortes und einer schnellstmöglichen Rückkehr zur [...]-Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde gebraucht hätte, um das Schulgelände zu erreichen. Einer Würdigung bedürfte dieser Gesichtspunkt nur dann, wenn der Zeitraum, in dem die Klägerin an der Demonstration teilnahm, im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben vom Unterricht anders zu bewerten wäre als der Zeitraum nach Ende der Versammlung. Dies ist jedoch nicht der Fall, da bei einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtsbelange und sonstigen Verfassungsrechtsgüter auch während des Zeitraums, in dem die Klägerin an der Demonstration teilnahm, ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Unterricht nicht vorlag und auch in diesem Zeitraum folglich unentschuldigte Fehlstunden anfielen. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:
36 bb) Die durch § 20 Abs. 2 Satz 1 APO-iGS begründete Befugnis, im Jahreszeugnis die im jeweiligen Beurteilungszeitraum unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden anzugeben, dient der Sicherung der gesetzlichen Schulpflicht, indem sie es der Schule ermöglicht, etwaige im Beurteilungszeitraum eingetretene Verstöße festzustellen. Als Mittel zur Sicherung der gesetzlichen Schulpflicht wiederum dient das Instrument des Fehlstundenvermerks der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 Abs. 1 GG. Resultieren Fehlstunden aus der Teilnahme an einer Versammlung, so ist im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ das Spannungsverhältnis zwischen der im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag verankerten und gesetzlich konkretisierten Schulbesuchspflicht auf der einen Seite und der grundrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit im Wege der Rechtsgüterabwägung zu lösen (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Tz. 21.242; VG Berlin, Beschl. v. 30.9.1997, VG 3 A 1768.97 (unveröffentlicht)). Die Kollision zwischen den Rechtspositionen aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG ist daher nicht generell dadurch zu lösen, dass einer Position Vorrang eingeräumt wird (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 24.2.1991, 6 B 823/91, NJW 1991, 1000, 1001; vgl. auch Avenarius, a.a.O.). Allein eine Einzelfallbetrachtung wird dem hohen Rang gerecht, den das Grundgesetz dem Recht auf Versammlungsfreiheit einräumt, und berücksichtigt, dass die der Schule durch Art. 7 Abs. 1 GG aufgetragene Erziehung zum mündigen Staatsbürger grundsätzlich auch die Gestattung zu politischer Betätigung einschließt (vgl. VG Hannover, a.a.O.).
37 In der Praxis wird allerdings im Regelfall der Schulpflicht der Vorrang gebühren, nämlich dann, wenn sich das mit der Demonstration geförderte Anliegen ebenso nachhaltig außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lässt (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 297, 523; VG Saarlouis, Urt. v. 28.8.2000, 1 K 257/98, juris, Rn. 30). Ein Vorrang der Versammlungsfreiheit hingegen kommt in Betracht, wenn es sich bei der Demonstration um eine Spontanversammlung handelt, die unaufschiebbar ist, weil sich das mit ihr verfolgte Anliegen nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entstehung fördern lässt (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 298, 524).
38 cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Versammlungsfreiheit der Klägerin hier hinter der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages zurückzutreten. Die genannte Ausnahmekonstellation, bei der eine Spontanversammlung ein Anliegen verfolgt, welches sich nur während der Unterrichtszeit fördern lässt, liegt nicht vor. Denn bei der Schulreform, auf deren Unterstützung die Demonstration vom 3. Juni 2010 abzielte, handelte es sich um ein Anliegen, das im Jahr 2010 über mehrere Monate einen Gegenstand der bildungspolitischen Diskussion in Hamburg bildete. Das Anliegen, die Schulreform in Hamburg zu unterstützen, ließ sich vor diesem Hintergrund ebenso nachhaltig und ohne zeitliche Einschränkungen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen.
39 Eine andere Würdigung erscheint auch nicht deshalb angezeigt, weil die Veranstalter der Demonstration diese in den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr und damit in die Unterrichtszeit der Schulen gelegt hatten. Da für die Veranstalter ohne weiteres erkennbar war, dass die Demonstration aufgrund der Wahl des Zeitraums mit der Schulpflicht jedenfalls eines Großteils der teilnehmenden Schüler kollidierte, hätte von ihnen erwartet werden können, den Beginn der Demonstration in die Nachmittagsstunden zu verlegen (vgl. zur Würdigung eines ähnlichen Falles VG Berlin, a.a.O.). Ein solcher Veranstaltungsrahmen hätte auch die Verwirklichung des Demonstrationsanliegens in keiner Weise beeinträchtigt, sodass sich die entstandene Kollision zwischen Schulpflicht und Versammlungsfreiheit in zumutbarer Weise hätte vermeiden lassen (vgl. VG Berlin, a.a.O.).
40 Soweit die Klägerin geltend macht, bei der Demonstration vom 3. Juni 2010 habe es sich um die einzige Gelegenheit für sie gehandelt, öffentlich ihre Meinung zugunsten der Schulreform kundzutun, erachtet das Gericht dies für unzutreffend. Dabei kann dahinstehen, ob sich tatsächlich, wie die Klägerin weiter vorbringt, im damaligen Zeitraum sämtliche anderen Großdemonstrationen zum Thema Schulreform, insbesondere solche im Zentrum Hamburgs, inhaltlich gegen die Schulreform richteten und daher zur Erfüllung des Versammlungswunsches der Klägerin nicht in Betracht kamen. Denn jedenfalls hätte es der Klägerin jederzeit – außerhalb der Unterrichtszeiten – freigestanden, sich mit Gleichgesinnten, gegebenenfalls in Begleitung Erwachsener, in der Öffentlichkeit zusammenzufinden, um dort ihre Meinung zum Thema Schulreform kundzutun. Eine Notwendigkeit, sich zu diesem Zweck gerade der Demonstration vom 3. Juni 2010 anzuschließen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
41 Soweit sich die Klägerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 1991 (6 B 823/91, NJW 1991, 1000) beruft, mit dem im Einzelfall ein Vorrang der Versammlungsfreiheit gegenüber der Schulpflicht angenommen worden ist, erscheint auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung keine andere Würdigung angezeigt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in dem angeführten Eilverfahren, in dem ein Schüler die Beurlaubung vom Unterricht zum Zweck der Demonstrationsteilnahme begehrte, auf die verfassungsrechtliche Wertigkeit des dort verfolgten Versammlungsanliegens – der Wiederherstellung des Friedens zwischen Staaten – als zentralen Gesichtspunkt abgestellt. Wollte man diese Würdigung auf den vorliegenden Fall übertragen, so würde hierbei übersehen, dass auch solche Versammlungsanliegen, die das Grundgesetz als in besonderem Maße schützenswert anerkennt, nicht ein Zurücktreten des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages rechtfertigen können, wenn sie sich – wie für den vorliegenden Fall bereits ausgeführt – ebenso nachhaltig außerhalb der Unterrichtszeit verfolgen lassen.
42 dd) Soweit die Klägerin vorbringt, einerseits sei die Beeinträchtigung ihrer Versammlungsfreiheit vorliegend besonders intensiv, weil die Feststellung unentschuldigter Fehlstunden sie seelisch besonders stark belaste (hierzu (1)), andererseits sei eine konkrete Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag hier nicht zu erkennen (hierzu (2)), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
43 (1) Soweit die Klägerin geltend macht, die Feststellung unentschuldigter Fehlstunden habe bei ihr zu einer „schweren Kränkung“ geführt, weil sie sich durch die Entscheidung für die Demonstrationsteilnahme selbständig dafür entschieden habe, „wo sie wann was wie lernen“ wolle, ergibt sich hieraus nicht die Rechtswidrigkeit, insbesondere nicht eine Unverhältnismäßigkeit, des Fehlstundenvermerks. Vielmehr dürfte es sich bei dieser empfundenen Belastung in Fällen, in denen eine Schülerin sich im Entscheidungskonflikt zwischen Erfüllung der Schulpflicht und einer nach Zeit und Ort selbstbestimmten Grundrechtswahrnehmung für einen Verstoß gegen die Schulpflicht entscheidet, um eine zwangsläufige, erforderliche und daher nicht übermäßige Belastung handeln.
44 Soweit die Klägerin vorbringt, durch den Fehlstundenvermerk werde sie aufgrund der Demonstrationsteilnahme mit „Leistungsverweigerern und Schulschwänzern“ gleichgesetzt, erscheint dies nicht zutreffend. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Feststellung unentschuldigter Fehlstunden in einem Zeugnis überhaupt dazu führen kann, dass in einer Person, die von dem Zeugnisvermerk Kenntnis nimmt, die genannten und von der Klägerin befürchteten Assoziationen ausgelöst werden. Denn jedenfalls angesichts des äußerst geringen Umfangs, in dem vorliegend unentschuldigte Fehlstunden festgestellt wurden – zwei Stunden –, erscheint diese Gefahr dem Gericht im Falle der Klägerin fernliegend.
45 (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, welche die Beeinträchtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule durch das Fernbleiben vom Unterricht ausnahmsweise als besonders gering erscheinen lassen.
46 Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, der Bildungsauftrag der Schule könne schon deshalb durch die Demonstrationsteilnahme nicht beeinträchtigt worden sein, weil es an der von ihr besuchten Schule einen Unterricht im Klassenverband unter ständiger Begleitung durch eine Lehrperson ohnehin nicht gebe, greift dies nicht durch. Denn der Umstand, dass an einer Schule innovative Methoden der Kompetenzvermittlung sowie der Planung und Steuerung von Lernfortschritten zur Anwendung kommen, die eine eigenverantwortliche Planung und Zeitgestaltung durch die Schülerin betonen, bedeutet nicht, dass es einer Schülerin freisteht, unter Überwindung bestehender schulischer Vorgaben – den Eltern und Schülern war hier mitgeteilt worden, dass eine Demonstrationsteilnahme keine schulische Veranstaltung bilden werde – selbstgesetzte Lernziele außerhalb des von der Schule bereitgestellten institutionellen Rahmens zu verfolgen. Dies wird auch daran deutlich, dass zum Zeitpunkt der Demonstrationsteilnahme keine Lernzielvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Schule bestanden, deren Erfüllung die Klägerin mit der Teilnahme an der Demonstration anstrebte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin – unter Bezug auf ein Schreiben der Schulleitung vom 26. Mai 2010 – hervorgehobenen Umstand, dass an der von ihr besuchten Schule regelmäßig Zeiträume aufgrund von schulorganisatorischen Abläufen nicht als Unterrichtszeit zur Verfügung stehen, da es sich bei diesem Befund um eine Funktionsgegebenheit einer jeden Institution mit internem Verwaltungsaufwand handeln dürfte.
47 Der Verstoß der Klägerin gegen die Schulpflicht und die darin liegende Beeinträchtigung des Bildungsauftrages der Schule lässt sich auch nicht dadurch in Abrede stellen, dass von Klägerseite geltend gemacht wird, es sei von der Beklagten verfehlt und sogar rechtswidrig gewesen, die Demonstration nicht als schulische Veranstaltung anzuerkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund des Aufrufes der Hamburgischen Schülerkammer zur Teilnahme an der Demonstration habe es sich bei dieser Versammlung um eine gemeinsame schulische Veranstaltung aller Hamburgischen Schulen gehandelt, verkennt die Klägerin Aufgabe und Kompetenzen der Schülerkammer. Zwar sieht § 79 Abs. 1 Satz 1 HmbSG eine Mitwirkung auch der Schülerkammer an allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich aus Initiativen der Schülerkammer unmittelbar verbindliche Vorgaben für das Handeln der Schulbehörde oder einer bestimmten Schulleitung ergeben. Aus § 79 Abs. 1, 2 und 4 HmbSG wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber lediglich beratende und vorschlagende Befugnisse der Schülerkammer und eine damit in Verbindung stehende Pflicht der Schulbehörde zur Beteiligung der Schülerkammer, nicht jedoch eine Kompetenz der Schülerkammer zu Entscheidungen mit unmittelbarer Bindungswirkung für die Schulbehörde oder Schulleitungen vorgesehen hat.
48 Soweit die Klägerin vorbringt, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Schulleitung zwar die im Mai 2009 von der Schule ausgerichtete „Spaßparade“, nicht jedoch die Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 als schulische Veranstaltung anerkannt habe, greift sie der Sache nach bereits die Qualifizierung der Demonstrationsteilnahme als Fehlstunden an. Mit diesem Einwand vermag sie indes nicht durchzudringen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schulleitung und das übrige Lehrpersonal bei der Planung und inhaltlichen Gestaltung von schulischen Veranstaltungen, die der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule dienen, über ein weites pädagogisches Ermessen verfügen. Dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Entscheidung, welche Ereignisse und Lebenssachverhalte sich dazu eignen, zum Inhalt einer schulischen Veranstaltung gemacht zu werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die handelnden Funktionsträger das ihnen in dieser Hinsicht eingeräumte Ermessen durch die Entscheidung, die Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 – anders als die von der [...]-Schule selbst veranstaltete „Spaßparade“ im Mai 2009 – nicht als schulische Veranstaltung zu qualifizieren, überschritten haben sollten.
49 ee) Soweit die Klägerin neben ihrer Versammlungsfreiheit noch weitere Grundrechtspositionen – ihre Meinungsfreiheit (hierzu (1)), ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (hierzu (2)) sowie das elterliche Sorgerecht der Mutter (hierzu (3)) – durch den Fehlstundenvermerk verletzt sieht, sind solche Grundrechtsverletzungen nicht festzustellen.
50 (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin berührt der Fehlstundenvermerk im Zeugnis ihre Meinungsäußerungsfreiheit nicht. Zwar schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Klägerin geht jedoch erkennbar davon aus, Art. 5 Abs. 1 GG gewährleiste zudem die Freiheit, zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen tatsächlichen – möglicherweise auch gesetzlich vorgeschriebenen – Aufenthaltsort zu verlassen, um an einem anderen Ort seiner Wahl seine Meinung zu äußern. Dies gewährleistet die Meinungsäußerungsfreiheit jedoch nicht.
51 (2) Soweit die Klägerin in der Feststellung unentschuldigter Fehlstunden im Zeugnis einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung erblickt, ergibt sich auch hieraus nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Fehlstundenvermerks. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich selbst aus einem ungerechtfertigten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf die begehrte Umwandlung des Vermerks in eine Feststellung zweier entschuldigter Fehlstunden, sondern lediglich ein Anspruch auf Nichtdarstellung unentschuldigter Fehlstunden im Zeugnis ergeben könnte. Darüber hinaus ist eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung der Klägerin durch den Vermerk nicht festzustellen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 42). Vorliegend erscheint bereits die Betroffenheit eines persönlichen Lebenssachverhalts zweifelhaft, da zum einen ein Fehlstundenvermerk nur besagt, dass ein Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht im Unterricht anwesend war, wobei es sich um einen öffentlichen, nicht persönlichen Sachverhalt handeln dürfte, und zum anderen die Feststellung einer fehlenden Entschuldigung eine rechtliche Bewertung darstellt, die keine Aussage zu den Gründen des Fehlens und damit zu persönlichen Verhaltensweisen des Schülers trifft. Jedenfalls aber wäre ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch einen Fehlstundenvermerk zur Sicherung der Schulbesuchspflicht gerechtfertigt, da die betroffenen Daten der Sozialsphäre des Schülers als der Persönlichkeitssphäre mit dem geringsten Schutzbedürfnis entstammen und sich die Eingriffsintensität mangels Offenbarung konkreter Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweisen als äußerst gering darstellt.
52 (3) Soweit die Klägerin in dem Fehlstundenvermerk eine besonders intensive und darin unverhältnismäßige Beeinträchtigung des elterlichen Sorgerechts ihrer Mutter erkennt, kann sie daraus keine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herleiten. Die verbleibende Frage, ob und inwieweit bei der Überprüfung einer behördlichen Maßnahme auf deren Rechtmäßigkeit auch Grundrechte Dritter als Maßstab heranzuziehen sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, BVerfGE 61, 82, 112 f.; Beschl. v. 6.10.1987, BVerfGE 77, 84, 101; Urt. v. 28.1.1992, BVerfGE 85, 191, 205 f.; Beschl. v. 12.11.1997, BVerfGE 96, 375, 398 f.; Übersicht zum Gang der Rspr. bei Kube, JuS 2003, 461, 463), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Grundrechts ihrer Mutter aus Art. 6 Abs. 2 GG, aus der sich eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme wegen Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte, nicht festzustellen. Dabei gilt – wie bereits für das Verhältnis von Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG ausgeführt – auch für das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Bildungs- und Erziehungsauftrag und dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten elterlichen Sorgerecht, dass dieses nicht einseitig zu Lasten einer der beiden Rechtspositionen, sondern nur durch Rechtsgüterabwägung im Einzelfall aufzulösen ist. Insofern trifft die Rechtsauffassung der Klägerin, das Grundgesetz habe durch die Nummerierung der Grundrechtsbestimmungen bereits eine Vorentscheidung im Sinne eines allgemeinen Bedeutungsvorrangs des elterlichen Sorgerechts gegenüber dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag getroffen, nicht zu.
53 Soweit die Klägerin vorbringt, sie befürchte aufgrund des Fehlstundenvermerks nunmehr, dass sie „von der Schule fliegen“ oder „das Abitur nicht schaffen“ werde, wenn sich ihre Mutter weiterhin für sie engagiere, so wird damit der Sache nach vorgetragen, dass die gefühlten Belastungswirkungen des Fehlstundenvermerks auch das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht unerheblich belastet haben. Das Gericht interpretiert das klägerische Vorbringen dahin, dass die Klägerin sich aufgrund des Umstandes, dass ihre Mutter die Teilnahme an der Demonstration vom 3. Juni 2010 gestattet hatte, darauf verlassen habe, es würden auch keinerlei Sanktionen von Seiten der Schule folgen, und durch die Feststellung unentschuldigter Fehlstunden nun verunsichert sei, inwieweit der elterliche Rat in schulischen Angelegenheiten als Handlungsempfehlung geeignet ist. Auch vor dem Hintergrund des so verstandenen Klägervorbringens ist eine unverhältnismäßige Belastung des elterlichen Sorgerechts durch den angegriffenen Fehlstundenvermerk jedoch nicht zu erkennen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Befürchtung der Klägerin, sie könne bei weiterer Befolgung von Handlungsempfehlungen ihrer Mutter in schulischen Angelegenheiten von der Schule verwiesen werden oder im Abitur scheitern, durch die Feststellung von zwei unentschuldigten Fehlstunden im Zeugnis der Jahrgangsstufe [...] nach Einschätzung des Gerichts offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine Belastung des Eltern-Kind-Verhältnisses, in der die Klägerin hier einen der Beklagten zurechenbaren Eingriff in das elterliche Sorgerecht erkennt, sich vorliegend hätte vermeiden lassen, wenn innerhalb der Familie bereits vor der Demonstrationsteilnahme noch einmal klar kommuniziert worden wäre, dass die Teilnahme zwar elterlich gestattet sei, die Schule jedoch die Feststellung unentschuldigter Fehlstunden mit Schreiben vom 26. Mai 2010 bereits klar in Aussicht gestellt hatte.
III.
54 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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