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322 O 195/11•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2012-04-11, 322 O 195/11
322 O 195/11Kantonsgericht11.04.2012
Die Haftung des Klägers als Antragsschuldner nach § 22 GKG für die gesamten Gerichtskosten fällt nicht nachträglich durch einen mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich wieder anteilig weg, wenn die anteilige Inanspruchnahme des Beklagten als Vergleichsschuldner durch die Staatskasse nach § 29 Nr. 2 GKG mit Rücksicht auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 24. Juli 2012, 4 W 64/12, Beschluss nachgehend LG Hamburg 22. Zivilkammer, 26. Juni 2012, 322 O 195/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-11
Aktenzeichen: 322 O 195/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0411.322O195.11.0A
Dokumenttyp: Verfügung
Normen: § 22 GKG, § 29 Nr 2 GKG
Die Haftung des Klägers als Antragsschuldner nach § 22 GKG für die gesamten Gerichtskosten fällt nicht nachträglich durch einen mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich wieder anteilig weg, wenn die anteilige Inanspruchnahme des Beklagten als Vergleichsschuldner durch die Staatskasse nach § 29 Nr. 2 GKG mit Rücksicht auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 24. Juli 2012, 4 W 64/12, Beschluss nachgehend LG Hamburg 22. Zivilkammer, 26. Juni 2012, 322 O 195/11, Beschluss
1 Bezug nehmend auf Ihre Schreiben vom 04.04. und 21.03.2012 wird Ihnen folgendes mitgeteilt: Die vorsorglich eingelegte Erinnerung wird nicht abgeholfen.
2 Vergeblich beanstandet die Klägerin, dass sie auf Zahlung der gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen worden ist. Allerdings haben sich die Parteien durch einen Vergleich dahingehend geeinigt, dass die gesamten Gerichtskosten auch anteilig von der Beklagten geholt werden sollen, was mithin auch die anteilige Teilung der gesamten Gerichtskosten bedeutet. Dieser Umstand steht indessen der Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung der gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht entgegen. Die Klägerin haftet nämlich vollen Umfangs gemäß § 49 Satz 1 GKG aF, § 22 GKG nF für die Gerichtskosten. Diese Haftung der Klägerin als Antragsschuldnerin nach § 22 GKG ist auch nicht nachträglich durch den geschlossenen Vergleich wieder anteilig entfallen. Aus der Regelung in § 31 Abs. 3 GKG kann insoweit nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden; denn die anteilige Inanspruchnahme der Beklagten als Vergleichsschuldnerin nach § 29.2 GKG kommt hier mit Rücksicht auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Zugunsten der Klägerin greift schließlich auch nicht die Bestimmung des § 31 Abs. 3 GKG ein; denn diese Bestimmung findet nur im Falle der Haftung der bedürftigen Gegenpartei als Entscheidungsschuldner nach § 29.1 GKG Anwendung, sie erstreckt sich indessen nicht auf Übernahmeschuldner, und zwar namentlich Vergleichsschuldner, nach § 29.2 GKG (BVerfG in MDR 2000, S. 1157 = NJW 2000, S. 3271, HansOLG 4 W 198/09).
3 Wird die Klägerin in vollem Umfang der Gerichtskosten in Anspruch genommen, so bleibt es der Klägerin überlassen, nunmehr ihrerseits die hier strittigen Gerichtskosten gegen die Beklagte festsetzen zu lassen; denn insoweit ist die mittellose Beklagte als Vergleichsschuldnerin vor einer Inanspruchnahme durch die Klägerin nach §§ 58 Abs. 2 Satz 2 aF, § 31 Abs. 3 GKG nF, 123 Abs. 3 ZPO nicht geschützt.
4 Es wird um Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten, ob die vorsorglich eingelegte Erinnerung aufrechterhalten bleibt.
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