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4 K 254/11•FG Hamburg 4. Senat, 2012-05-22, 4 K 254/11
4 K 254/11Steuergericht / 4. Abteilung22.05.2012
Klarsichtige, sterile Pinzetten (Einwegpinzetten), ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff, die einzeln in einem Beutel aus Polyfolie steril verpackt in einer 52 Pinzetten fassenden Dispenserbox mit der Aufschrift "Einweg-Pinzetten, steril, einzeln verpackt" und mit einer Öffnung für die Entnahme einzelner Pinzetten vertrieben werden, sind als medizinische bzw. chirurgische Instrumente bzw. Geräte in die Position 9018 einzureihen(Rn.19) .
Entscheidungsdatum: 2012-05-22
Aktenzeichen: 4 K 254/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0522.4K254.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 12 ZK, Pos 3926 KN, Pos 9018 KN, Pos 9018 UPos 010 KN, Pos 9018 UPos 190 KN ... mehr
Klarsichtige, sterile Pinzetten (Einwegpinzetten), ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff, die einzeln in einem Beutel aus Polyfolie steril verpackt in einer 52 Pinzetten fassenden Dispenserbox mit der Aufschrift "Einweg-Pinzetten, steril, einzeln verpackt" und mit einer Öffnung für die Entnahme einzelner Pinzetten vertrieben werden, sind als medizinische bzw. chirurgische Instrumente bzw. Geräte in die Position 9018 einzureihen(Rn.19) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VII B 124/12).
Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 25/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 13.5.2013 VII B 124/12, nicht dokumentiert).
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