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318 T 9/12•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-02-29, 318 T 9/12
318 T 9/12Kantonsgericht29.02.2012
1. Die Verurteilung zur Duldung kann auch die Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten.(Rn.3) 2. Das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers entfällt nicht, wenn nach Androhung aber vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses die Arbeiten geduldet wurden.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2012-02-29
Aktenzeichen: 318 T 9/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0229.318T9.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 888 ZPO, § 890 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Verurteilung zur Duldung kann auch die Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten.(Rn.3)
Das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers entfällt nicht, wenn nach Androhung aber vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses die Arbeiten geduldet wurden.(Rn.4)
Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, 20. Februar 1990, 14 W 94/89, NJW-RR 1990, 1086; entgegen OLG Bremen, 28. Juni 1991, 3 W 71/89.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 16. Dezember 2011, 407a C 24/10
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 875,63 festgesetzt.
1 Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.12.2011, durch den ein Ordnungsgeld von € 500,- gegen sie verhängt worden ist.
2 Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 891 Satz 1, 793 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die titulierte Duldungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,- verhängt.
3 Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12.04.2011 nach § 890 ZPO richtet. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin liegt kein Fall des § 888 ZPO vor. Denn die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Pflicht zu einem positiven Tun enthalten, selbst wenn dies - anders als im vorliegenden Fall - im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist (BGH NJW-RR 2007, 863). Dies hat der BGH etwa bei der Verurteilung des Schuldners angenommen, es zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der Außenwand des Gläubigers Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Die Duldungspflicht beinhalte die Verpflichtung des Schuldners, den Durchgang durch das Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen, da er anders seiner Duldungspflicht nicht sinnvoll nachkommen könne (BGH a.a.O. - Tz. 17 f.). Diese Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Fall Anwendung, in dem die Schuldnerin Handwerkern zur Durchführung von Arbeiten gemäß ausdrücklicher Anordnung im Urteil Zutritt zu ihrer Sondernutzungsrechtsfläche gewähren muss.
4 Das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Schuldnerin nach Androhung des Ordnungsgeldes, aber vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses dem von der Gläubigern beauftragten Werkunternehmen den Zutritt zu ihrer Sondernutzungsrechtsfläche gewährt und die Durchführung der Arbeiten geduldet hat. Das Gericht folgt der Auffassung, dass es genügt, dass das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und des Bestrafungsantrags vorgelegen hat, selbst wenn - ohne Aufhebung des Titels - feststeht, dass ein weiterer Verstoß zukünftig ausgeschlossen ist (Hanseatisches OLG, MDR 1972, 323; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1086; Zöller-Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 890 Rdnr. 10). Dies hat seinen Grund in der doppelten Natur des Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO, das nicht nur Beugung des Willens dient, sondern auch repressive Elemente enthält (Zöller-Stöber, § 890 Rdnr. 5). Darauf hat das Amtsgericht bereits hingewiesen. Der abweichenden Auffassung des OLG Bremen (Beschluss vom 28.06.1991 - 3 W 71/89) folgt das Gericht nicht, auch wenn der Schwerpunkt der Funktion des Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO auf der Willensbeugung des Schuldners liegen mag. Die Sonderfälle der Aufhebung des Schuldtitels oder des Wirkungsloswerdens des noch nicht rechtskräftigen Schuldtitels liegt hier nicht vor.
5 Schließlich folgt das Gericht auch nicht dem Vortrag der Beklagten, dass kein Verstoß gegen die titulierte Duldungspflicht vorgelegen habe. Der Mitteilung durch die Gläubigerin, welches Unternehmen die Arbeiten durchführen werde, bedurfte es nicht. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus dem Erfordernis der "vorhergehenden Ankündigung" herleiten. Da die Schuldnerin lediglich das Betreten ihrer Sondernutzungsrechtsfläche zur Durchführung von Arbeiten zu dulden und keine gesteigerte Mitwirkungshandlung zu erbringen hatte, war die Gläubigerin auch nicht verpflichtet, der Schuldnerin Alternativtermine für die Durchführung der Arbeiten aufzugeben.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.
7 Hinsichtlich der Gerichtskosten ist die Festsetzung des Beschwerdewertes nicht erforderlich, da insoweit eine Festgebühr anfällt (Nr. 2121, 2124 KV-GKG). Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren bedarf es dagegen der Wertfestsetzung. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 3 ZPO nach dem Wert von 1/3 des Hauptsachewerts (vgl. Zöller- Vollkommer, § 3 Rdnr. 16 "Ordnung- und Zwangsmittelfestsetzung").
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