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4 K 71/11•FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-11, 4 K 71/11
4 K 71/11Steuergericht / 4. Abteilung11.01.2012
1. Die Einreihung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung in Position 3304 KN setzt eine entsprechende Aufmachung voraus(Rn.39) . 2. Erfolgt die Einreihung einer Warenzusammenstellung nach ihrem charakterbestimmten Bestandteil (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - 3b), so ist die Aufmachung der Warenzusammenstellung maßgebend(Rn.42) . 3. Die Aufmachung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung als einer beim Liebesspiel stimulierenden Substanz steht einer Einreihung in Position 3304 KN entgegen, nicht aber einer Einreihung in Position 3307 KN(Rn.31) (Rn.55) (Rn.57) .
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: 4 K 71/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0111.4K71.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 12 Abs 4 ZK, Pos 3304 KN, Pos 3307 KN, AllgVorschr 3 Buchst b KN, Art 12 Abs 4 EWGV 2913/92
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 104/12).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.7.2013 VII B 104/12, nicht dokumentiert).
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