FG Hamburg 4. Senat, 2012-05-22, 4 K 267/11

4 K 267/11Steuergericht / 4. Abteilung22.05.2012

Regest

Aus unterschiedlich dickem und unterschiedlich langem Stahldraht gefertigte, u-förmige Verbindungselemente unterschiedlicher Größe, die in Streifen zusammenhängen und zur Verwendung in druckluftbetriebenen Apparaten zum "Einschießen" in Materialien zum Zwecke der Verbindung bestimmt sind und die ihren Einsatz u. a. in der Holzverarbeitung, in der Kunststoffverarbeitung, beim Hausbau (z. B. Montage von Isolierungen), zur Verbindung von Holzstücken, zum Aufpolstern von Sitzen und auch im Automobilbau, nicht jedoch im Bürobereich, finden, sind als "Heftklammern, zusammenhängend in Streifen" in die Unterposition 8503 2000 einzureihen(Rn.18) (Rn.20) (Rn.22) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 267/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-22

Aktenzeichen: 4 K 267/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0522.4K267.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 12 ZK, Pos 8305 UPos 2000 KN, Pos 7317 UPos 0020 KN, EWGV 2913/92

Leitsatz

Aus unterschiedlich dickem und unterschiedlich langem Stahldraht gefertigte, u-förmige Verbindungselemente unterschiedlicher Größe, die in Streifen zusammenhängen und zur Verwendung in druckluftbetriebenen Apparaten zum "Einschießen" in Materialien zum Zwecke der Verbindung bestimmt sind und die ihren Einsatz u. a. in der Holzverarbeitung, in der Kunststoffverarbeitung, beim Hausbau (z. B. Montage von Isolierungen), zur Verbindung von Holzstücken, zum Aufpolstern von Sitzen und auch im Automobilbau, nicht jedoch im Bürobereich, finden, sind als "Heftklammern, zusammenhängend in Streifen" in die Unterposition 8503 2000 einzureihen(Rn.18) (Rn.20) (Rn.22) .

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

2 Sie vertreibt industrielle Geräte und Befestigungsmittel für Handel, Handwerk und Industrie. Unter anderem führt sie Befestigungsmaterialien aus Drittländern ein, die bei der Produktion von Fertighauselementen, Möbeln, Fahrzeugen und in der Holzindustrie zum Einsatz kommen.

3 Für drei verschiedene Typen von Klammern (Typ 16, Typ 246 und Typ 380) beantragte die Klägerin jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft. Es handelte sich jeweils um aus Stahldraht gefertigte, unterschiedlich große, u-förmige Erzeugnisse, die in Streifen zusammenhängend und zur Verwendung in Heftapparaten bestimmt sind. Die Klägerin schlug eine Einreihung in die Codenummer 7317 0020 vor.

4 Am ... 2010 erließ der Beklagte die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte, mit denen die Waren in die Codenummer 8305 2000 0 eingereiht wurden. Wegen der Warenbeschreibung wird auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte nebst den beiliegenden Abbildungen (Sachakte Bl. 83, 85, 89, 91, 95, 97) Bezug genommen.

5 Am ... 2010 legte die Klägerin Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte ein. Darin trug sie vor, es handele sich um Heftklammern, die nicht in die Position 8305 eingereiht werden könnten, weil diese ausdrücklich Material zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken erfasse. Hierzu seien die streitgegenständlichen Heftklammern jedoch nicht gedacht. Aufgrund ihrer Abmessungen würden sie im Heimwerker-, Möbel- und Holzbaubereich eingesetzt. Es handele sich auch deshalb nicht um Heftklammern, weil die Klammerwirkung - anders als bei Heftklammern - nicht durch das Umbiegen der beiden Klammerschenkel entstehe. Die streitgegenständlichen Waren würden stattdessen senkrecht in das Arbeitsmaterial hineingeschossen. Sie arbeiteten nach dem gleichen Prinzip wie ein Nagel. Die Bindungswirkung würde durch den harzhaltigen Überzug der Schenkel, der sich beim Eintritt in das Material erhitze und verflüssige, verstärkt. Dass es auf die Klammerwirkung ankomme, zeige sich auch daran, dass Reißnägel ausdrücklich der Position 7310 zugewiesen seien, obwohl es sich dabei um Büromaterial handele. Die Waren seien am Ende jeweils zugeschnitten und bildeten einen scharfkantigen Abschluss. Insofern seien die streitgegenständlichen Waren Zimmermannskrampen gleichzusetzen, die in die Position 7317 einzureihen seien. Weiter trug sie vor, die britische Zollverwaltung reihe Krampen, unter anderem der Typen 16 und 380 in die Position 7317 ein. Ebenso verfahre die spanische Zollverwaltung. Auf den Schriftsatz der Klägerin (Bl. 172 der Sachakte nebst Anlagen, u. a. verbindliche britische Zolltarifauskünfte vom ... 2011 und ... 2011) wird wegen des weiteren Vortrags verwiesen.

6 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm mit Schreiben vom 31.01.2011 und vom 30.06.2011 zur Einspruchsbegründung Stellung. Darin führte es aus, es handele sich um Heftklammern im Sinne der Unterposition 8503 2000. In die Position 7317 könnten nur Waren eingereiht werden, bei denen es sich nicht um Heftklammern der Position 8305 handele. In allen Fällen handele es sich entsprechend der Warenbeschreibung der Position 8305 um Heftklammern aus unedlen Materialien, zusammenhängend in Streifen. Aus dem Positionswortlaut ergebe sich, dass es sich nicht zwingend um Büromaterial handeln müsse. Die Aufzählung der Verwendungsmöglichkeiten im Positionswortlaut sei auch nur beispielhaft. Heftklammern für Polsterer und Packer würden nach den Randziffern 18.0 und 22.0 der Erläuterungen zur Position 7317 der Position 8305 zugewiesen. Die Waren entsprächen auch nicht den Beispielen der Randziffern 10.0 und 12.0 der Erläuterungen zur Position 7317. Die Waren erfüllten alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Wortlauts der Position 8305. Dass für die Einreihung als Heftklammern entscheidend sei, dass sich die Schenkel umbögen, ergebe sich weder aus zollrechtlichen Vorschriften, noch aus technisch-physikalischen Erwägungen. Es handele sich auch nicht um Krampen der Position 7317, da es sich dabei um u-förmige Verbindungselemente mit spitzen Enden handele. Die streitgegenständlichen Erzeugnisse hätten keine spitzen Enden.

7 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.

8 Mit ihrer am ... 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Einspruchsbegründung. Ergänzend betont sie, es handele sich schon deshalb nicht um Heftklammern, weil bei der Verwendung der Bauklammern weder geheftet noch klammert werde. Die Heftklammern der Position 8305 müssten von der Art sein, wie sie in Heftmaschinen oder -zangen zum Beispiel für Bürozwecke, zur Dekoration oder zum Verpacken verwendet würden. Die streitgegenständlichen Bauklammern hätten dieselbe Wirkungsweise wie ein herkömmlicher Nagel. Aus der historischen Auslegung des Positionswortlauts ergebe sich, dass die vorhandene Tarifposition "Büromaterialien" dazu geführt habe, Heftklammern eben dieser Tarifposition beizuordnen bzw. anzuhängen.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...-1, DE ...-2 und DE ...-3 vom ... 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zu verpflichten, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die Klammern Typ 16, Typ 246 und Typ 380 der Position 7317 zugewiesen werden.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend betont er, die Waren könnten nur dann in die Position 7317 eingereiht werden, wenn es sich nicht um Heftklammern der Position 8305 handele. Dort seien Heftklammern, zusammenhängend in Streifen indes ausdrücklich erwähnt. Dafür sei mangels entsprechender Hinweise im Wortlaut der Position oder in den dazu ergangenen Erläuterungen nicht Voraussetzung, dass die Klammerwirkung durch Umbiegen der Klammerschenkel zu erzielen sei. Die Klammern seien auch zusammenhängend in Streifen und bestünden aus unedlen Metallen. Die Aufzählung der Verwendungszwecke im Wortlaut der Position sei nur beispielhaft, daher sei eine Verwendung zu Bürozwecken nicht zu verlangen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

16 Die Verbindlichen Zolltarifauskünfte vom ... 2010 sind in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten verbindlichen Zolltarifauskünfte und auf Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Codenummer 73170020.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

18 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die Einreihung in die Unterposition 8305 20.

19 Die Position 8305 erfasst Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen. Die Unterposition 8305 20 beschreibt Heftklammern, zusammenhängend in Streifen. Die von der Klägerin angenommene Position 7317 erfasst Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer. Die Unterposition 7317 00020 00 0 erfasst Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen.

20 Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um aus - je nach Typ - unterschiedlich dickem und unterschiedlich langem Stahldraht gefertigte, u-förmige Erzeugnisse unterschiedlicher Größe, die in Streifen zusammenhängen und zur Verwendung in druckluftbetriebenen Apparaten zum "Einschießen" in Materialien zum Zwecke der Verbindung bestimmt sind. Ihren Einsatz finden sie, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom ... 2012 erläutert hat, u. a. in der Holzverarbeitung, in der Kunststoffverarbeitung, beim Hausbau (z. B. Montage von Isolierungen, zur Verbindung von Holzstücken, zum Aufpolstern von Sitzen (Typ 380) und auch im Automobilbau, nicht jedoch im Bürobereich.

21 Eine Einreihung in die Position 7317 kommt nicht in Betracht. Es handelt sich weder um Stifte, Nägel, Reisnägel, Krampen noch um ähnliche Waren. Bei Stiften, Nägeln und Reißnägeln handelt es sich um stiftförmige Verbindungselemente, die einen flachen oder gewölbten Kopf haben und an einem Ende zugespitzt sind, aber auch an beiden Enden zugespitzt sein können (Erläuterung 03.3 zur Position 7317). U-förmige Verbindungselemente - wie sie im Streitfall vorliegen - stellen schon aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit weder Stifte noch Nägel oder Reißnägel dar. Es handelt sich auch nicht um Krampen im Sinne der Position 7317. Krampen sind einem gebogenen Nagel ähnlich (Suchbegriff Krampe in wikipedia.de), sie weisen an beiden Enden Zuspitzungen auf, die denen von Nägeln entsprechen, werden typischerweise mit einem Hammer in das zu verbindende Material getrieben (vgl. auch die Beispiele in Rn. 12.0 die Erläuterungen zur Position 7317) und einzelnen - also nicht zusammenhängend in Streifen - vertrieben. Die vorliegenden Waren sind jedoch ausweislich der vorliegenden Warenproben (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom ... 2012) nur geringfügig und nicht in einer Weise zugespitzt, dass sie einer Krampe vergleichbar wären, werden zusammenhängend in Streifen vertrieben und nicht mit einem Hammer eingebracht. Aufgrund der genannten Unterschiede besteht auch keine hinreichende Ähnlichkeit mit Stiften, Nägeln, Reisnägeln oder Krampen. Insofern verbleibt nur eine Einreihung als Klammer. Da der Wortlaut der Position 7317 Klammern der Position 8305 ausdrücklich ausnimmt, kommt eine Einreihung in die Position 7317 systematisch nur dann in Betracht, wenn eine Einreihung in die Position 8305 ausscheidet. Dies ist indes nicht der Fall.

22 Die streitgegenständlichen Waren entsprechen dem Wortlaut der Position 8305.

23 Unstreitig sind sie aus unedlen Metallen hergestellt und hängen in Streifen zusammen.

24 Es handelt sich auch um Heftklammern. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass sie Gegenstände verbinden, indem sich die Schenkel der Klammern verbiegen. Eine derartige einschränkende Voraussetzung findet sich weder im Wortlaut der Position noch in den entsprechenden Erläuterungen. Im Gegenteil gehören nach dem Positionswortlaut Briefklammern, bei denen sich die Verbindungswirkung durch die Festigkeit des Materials ergibt, ohne dass das Material verbogen würde, in die Position 8305. Auch werden Heftklammern für Polsterer der Position 8305 zugewiesen, wie sich aus Rn. 22 der Erläuterungen zur Position 7317 ergibt. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Heftklammern für Polsterer zumindest auch der Verbindung des Polsterstoffes mit dem Holz dienen, indem sie in das Holz getrieben werden. Die Klägerin selbst hat in Bezug auf die Waren des Typs 380 ausgeführt, dass diese zum Aufpolstern von Sitzen verwendet würden, dann kann zumindest für die Waren diesen Typs nicht zweifelhaft sein, dass sie der Position 8305 zuzuweisen sind. Dies spricht dann auch für die Einreihung der anderen Waren (Typ 16 und Typ 246) in die Position 8305, weil sich diese Waren nur durch die Dicke des Drahtes sowie die Länge von Rücken und Schenkel, nicht aber in ihrer sonstigen Funktionalität unterscheiden. Eine Differenzierung ausschließlich im Hinblick auf die Abmessungen ist nach dem Wortlaut der Warenbeschreibung in den Positionen und den Erläuterungen nicht geboten und würde auch zu erheblichen praktischen Abgrenzungsproblemen führen.

25 Schließlich ist eine Verwendung im Bürobereich nicht einreihungserheblich. Nach dem Wortlaut der Position 8305 gibt es zwei Fallgruppen, die unter diese Position fallen, wobei die Auflistungen durch ein Semikolon getrennt sind. Zum einen sind Mechaniken ... und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen erwähnt, zum anderen sind Heftklammern, zusammenhängend in Streifen, aus unedlen Metallen erwähnt. Bereits die Erwähnung des Materials (unedle Metalle) vor und hinter dem Semikolon spricht dafür, dass es sich um unterschiedliche Fallgruppen handelt, andernfalls wäre die doppelte Erwähnung des Materials überflüssig. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich im Sinne der zweiten Fallgruppe um Heftklammern, zusammenhängend in Streifen aus unedlen Metallen. Ein bestimmter Verwendungszweck ist im Positionswortlaut nicht vorgegeben. Dort heißt es lediglich "z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken". Es handelt sich also ersichtlich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung möglicher Verwendungszwecke. Dass es sich nicht um Heftklammern zur Verwendung im Büro handeln muss, belegen auch die Beispiele in Rn. 22.0 zur Position 7317, wo neben den Bürozwecken ausdrücklich Polsterer und Packer genannt sind. Schon die Auflistung weiterer Zwecke neben den Bürozwecken gibt vor, dass auch weitere Verwendungszwecke - außerhalb eines Büros - möglich sind. Bei der Verwendung der Klammern durch Polster und Packer handelt es sich ersichtlich auch um Verwendungen außerhalb eines Büros.

26 Da sich die Tarifierungsfrage nach Ansicht des Gerichts aus dem eindeutigen Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie der dazu ergangenen Erläuterungen in der geltenden Fassung beantwortet, kein Bedürfnis nach einer weiteren Auslegung vor dem Hintergrund der Verordnungshistorie.

27 Zu einer anderen Auffassung gelangt das Gericht auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, in Großbritannien und Spanien würden vergleichbare Waren in die Position 7317 eingereiht. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um vergleichbare Waren handelt, können die vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht erheblich sein, weil sie, wie der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in der mündlichen Verhandlung vom ... 2012 erläutert hat, zwischenzeitlich widerrufen worden sind.

II.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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